BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 8. April 2020

Teil römisch drei

36. Kundmachung:

Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

36. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brunei Darussalam am 12. März 2020 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2016,) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht und folgende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Brunei Darussalam, die Anwendung von Anhang 1 und Anhang 2 des Übereinkommens auszuschließen.

Die Regierung von Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Artikel 33, des Abkommens gebunden und behält sich das Recht vor, diesem oder einem anderen Streitbeilegungsforum zuzustimmen.“

Edtstadler