Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 13. März 2020 |
Teil römisch drei |
28. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien am 31. Jänner 2020 in Übereinstimmung mit Artikel 78, Absatz 4, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2020,) den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Artikel 44, Absatz eins, Litera e und Absatz 3 und 4 zurückgenommen sowie in Übereinstimmung mit Artikel 79, Absatz eins, des Übereinkommens den Vorbehalt1 zu Artikel 30, Absatz 2, ab 1. August 2019 für weitere fünf Jahre verlängert.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2014 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].