BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil römisch drei

223. Kundmachung:

Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

223. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2020,) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Artikel 34, Absatz 2 :

Ägypten1

1. Jänner 2021

Burkina Faso1

1. Februar 2021

Chile1

1. März 2021

Deutschland1

1. April 2021

Pakistan1

1. April 2021

Panama1

1. März 2021

Weiters hat Kasachstan2 am 26. November 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Gemäß Artikel 29, Absatz 6, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und Artikel 17, Absatz 4, vor.1

Edtstadler

1  Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

2  Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2020.