Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 13. März 2020 |
Teil römisch drei |
22. Kundmachung: | Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro1 am 5. Februar 2020 seine Erklärung nach Artikel 3, Absatz 2, des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2019,) abgeändert.2
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 173/2008.
2 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.b].