BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 26. November 2020

Teil römisch drei

198. Änderungen des Anhangs über Chemikalien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

198. Änderungen des Anhangs über Chemikalien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2007,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2018,) notifiziert, dass die gemäß Artikel römisch fünfzehn Absatz 4 und 5 des Übereinkommens vorgeschlagenen Änderungen der Liste 1 im Anhang über Chemikalien von der Konferenz der Vertragsstaaten auf ihrer 24. Tagung durch die Beschlüsse C-24/DEC.4 und C-24/DEC.5 vom 27. November 2019 genehmigt wurden.

[Änderungen des Anhangs in englischer, französischer und deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

Die Änderungen sind gemäß Artikel römisch fünfzehn, Absatz 5, Litera g, des Übereinkommens mit 7. Juni 2020 in Kraft getreten.

Edtstadler