Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 19. November 2020 |
Teil römisch drei |
182. Kundmachung: | Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 |
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 1. Oktober 2020 gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gemäß Artikel 13, des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2019,) die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Abkommens auf Gibraltar erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.
Edtstadler