Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 19. November 2020 |
Teil römisch drei |
179. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Trinidad und Tobago am 12. Oktober 2020 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2019,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c sowie gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls abgegeben.1
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 2020 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs des Protokolls auf Gibraltar und die Vogtei Guernsey erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].