BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 11. November 2020

Teil römisch drei

165. Kundmachung:

Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

165. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland am 14. Oktober 2020 seine Ratifikationsurkunde betreffend die Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2019,) hinterlegt und hiebei eine Erklärung abgegeben.1

Gemäß Artikel 121, Absatz 5, des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002, idgF) wird die Änderung für Neuseeland mit 14. Oktober 2021 in Kraft treten.

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.10.a].