BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 11. September 2020

Teil römisch drei

139. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

139. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Irland am 25. Mai 2020 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2018,) hinterlegt und dabei nachstehende Erklärungen abgegeben:

„Irland erklärt im Einklang mit Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen über seine zentrale Behörde zu übermitteln sind, die gemäß der Erklärung nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, benannt wurde, nämlich das Ministerium für Justiz und Gleichstellung.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person gemäß Artikel 9, Absatz eins, die Zustimmung dieser Person erforderlich ist.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 14, Absatz 4, des Übereinkommens, dass es nicht durch die Bestimmungen des Artikel 14, gebunden ist.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens, dass die für die Anwendung des Übereinkommens und des dazugehörigen Protokolls zuständigen Behörden die von Irland gemäß Artikel 24, des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen benannten Justizbehörden sind.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens, dass die zentrale Behörde für die Zwecke des Artikel 6, Absatz eins und des Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens, dass die für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, zuständigen Behörden der Commissioner der An Garda Síochána (irischer Polizeidienst) und die Revenue Commissioners (irisches Finanzamt) sind.

Irland erklärt im Einklang mit Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens, dass die für die Anwendung der Artikel 18, und 19 und des Artikel 20, Absatz eins, bis 5 zuständige Behörde das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist. Die nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, rund um die Uhr besetzte Kontaktstelle ist die An Garda Síochána (irischer Polizeidienst).“

Edtstadler