BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. August 2020

Teil römisch drei

133. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

133. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat San Marino1 am 16. Oktober 2019 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2019,) teilweise zurückgezogen.2

Edtstadler

1  Beitritt kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2006.

2  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.19].