BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 11. August 2020

Teil römisch drei

121. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

121. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes hat Tonga am 4. August 2020 das Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2019,) ratifiziert.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 3, für Tonga am 4. August 2021 in Kraft.

Edtstadler