BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. August 2020

Teil römisch drei

116. Kundmachung:

Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

116. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Algerien am 21. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2019,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2018,) hinterlegt.

Edtstadler