BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. August 2020

Teil römisch drei

115. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

115. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Belize1 am 9. Juni 2020 gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2020,) die „International Financial Services Commission“ (Kommission für internationale Finanzdienstleistungen) als weitere zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens notifiziert.

Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2019, dahingehend berichtigt, dass der korrekte Wortlaut der deutschsprachigen Übersetzung der Notifikation Lettlands wie folgt lautet:

„(…) Vereidigte Notare werden die bestimmten zuständigen Behörden gemäß Artikel 6, des Übereinkommens ab 1. Juli 2019 sein. Vereidigte Notare werden in der Republik Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden elektronisch bestätigen (d.h. mit e-Apostille); Urkunden für die Bestätigung mit Apostille können vereidigten Notaren entweder in Papierform oder elektronisch (d.h. als e-Dokumente) übermittelt werden. Während der vorübergehenden Abwesenheit eines vereidigten Notars kann ihn ein Stellvertreter bei der Durchführung aller Amtsgeschäfte eines vereidigten Notars einschließlich der Ausstellung einer Apostille vertreten.“

Edtstadler

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1993.