Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 6. August 2020 |
Teil römisch drei |
113. Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 22 Ausschussbericht 81 Sitzung 34,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10334 Sitzung 907,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Änderungsprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderungsprotokoll in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Änderungsprotokoll in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung zu Artikel 5, des Protokolls abgegeben:
„Österreich erklärt gemäß Artikel 5, dass es das Protokoll im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vorläufig anwenden wird.“
“In accordance with Article 5, Austria declares that it will apply the provisions of this Protocol on a provisional basis in relation to the other Parties which have made a declaration to the same effect.”
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats haben bis zum 8. Juli 2020 folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. angenommen:
Heiliger Stuhl, Litauen, Niederlande (für das gesamte Königreich), Schweiz.
Das Protokoll ist zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung der Generalsekretärin ebenfalls eine Erklärung gemäß Artikel 5, abgegeben haben, ab dem 1. September 2020 vorläufig anwendbar:
Heiliger Stuhl, Litauen und Schweiz.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Kurz