Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 6. August 2020 |
Teil römisch drei |
112. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte von Belarus, der Dominikanischen Republik, Ecuadors, von Honduras, der Ukraine und Usbekistans zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 39 Ausschussbericht 94 Sitzung 24,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10308 Sitzung 906,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
The Republic of Austria declares that it accepts the accession of the following States to the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction of 25 October 1980, in accordance with the referred Council Decisions (EU): Republic of Belarus in accordance with Council Decision (EU) 2019/308; Dominican Republic in accordance with Council Decision (EU) 2019/305; Republic of Ecuador in accordance with Council Decision (EU) 2019/306; Republic of Honduras in accordance with Council Decision (EU) 2019/307; Ukraine in accordance with Council Decision (EU) 2019/306; Republic of Uzbekistan in accordance with Council Decision (EU) 2019/308.
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: Republik Belarus gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates; Dominikanische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2019/305 des Rates; Republik Ecuador gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Honduras gemäß dem Beschluss (EU) 2019/307 des Rates; Ukraine gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Usbekistan gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 26. Mai 2020 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 38, im Verhältnis zu Belarus, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Honduras, der Ukraine und Usbekistan mit 1. August 2020 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Belarus erklärt, dass sie nur insoweit gebunden ist, die in Absatz 2, des Artikel 26, dieses Übereinkommens erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder aus ihren Gerichtsverfahren ergeben, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, hat Belarus als zentrale Behörde bestimmt:
Die Dominikanische Republik hat am 2. September 2004 als zentrale Behörde bestimmt:
Ecuador hat als zentrale Behörde ab 4. Dezember 2019 bestimmt:
Nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens.
Honduras hat am 13. Jänner 2012 als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 6, hat die Ukraine als zentrale Behörde bestimmt:
Weiters hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.2
Die Republik Usbekistan ist nicht daran gebunden, die in Absatz 2, des Artikel 26, erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder aus Gerichtsverfahren ergeben.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 6 :
Kurz
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 27/2020.
2 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.