BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 22. Oktober 2019

Teil römisch eins

93. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 577/A Sitzung 89,, Bundesrat:, 10245 Ausschussbericht 10256 Sitzung 897,, )

93. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14 c, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er/sie zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahl ist Paragraph 15 h, Absatz 3, MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald dem/der Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in über eine Pflegekarenz nach Absatz eins, zustande, so hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14 d, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er/sie zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahl ist Paragraph 15 h, Absatz 3, MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald dem/der Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in über eine Pflegeteilzeit nach Absatz eins, zustande, so hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgende Ziffer 42, angefügt:

  1. Ziffer 42
    Paragraph 14 c, Absatz 4 a und Paragraph 14 d, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.“

Artikel 2
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 39 w, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (Paragraph 139,) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 105 f, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Absatz eins, zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 39 x, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (Paragraph 139,) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 105 f, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Absatz eins, zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 80 und 81 angefügt:

  1. Absatz 80,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 39 w, Absatz 4 a und 39 x Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 81,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 39 w, Absatz 4 a und 39 x Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2019, für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.“

Van der Bellen

Bierlein