91. Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1
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Digitalsteuergesetz 2020
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Artikel 2
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EU-Meldepflichtgesetz
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Artikel 3
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Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
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Artikel 4
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Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Artikel 5
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Änderung des Finanzstrafgesetzes
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Artikel 6
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Änderung der Bundesabgabenordnung
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Artikel 7
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Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000
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Artikel 8
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Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
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Artikel 9
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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
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Artikel 10
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Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
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Artikel 1
Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)
Steuergegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet.
(2)Absatz 2,Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Nicht als Onlinewerbeleistung gelten Werbeleistungen, die der Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29, unterliegen. Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Nicht als Onlinewerbeleistung gelten Werbeleistungen, die der Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 29, unterliegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vergleichbare Onlinewerbeleistungen festzulegen, insbesondere um so die Gleichbehandlung vergleichbarer Leistungen sicher zu stellen bzw. um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,„Onlinewerbeleister“ sind Unternehmen,
die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und
innerhalb eines Wirtschaftsjahres
einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und
im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen
erzielen. Ausgaben für Vorleistungen nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz sind in Umsätze nach lit. b nicht einzurechnen. Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Maßgeblich ist der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. Umsätze aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zählen dabei nicht zu diesen Umsätzen.erzielen. Ausgaben für Vorleistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz sind in Umsätze nach Litera b, nicht einzurechnen. Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 2, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Maßgeblich ist der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. Umsätze aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zählen dabei nicht zu diesen Umsätzen.
(2)Absatz 2,„Nutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Gerät auf eine digitale Schnittstelle zugreift.
(3)Absatz 3,„Digitale Schnittstelle“ bezeichnet jede Art von Software (einschließlich Websites oder Teile davon sowie mobile Anwendungen), auf die Nutzer zugreifen können.
(4)Absatz 4,„IP-Adresse“ (Internet-Protokoll-Adresse) bezeichnet eine Folge von alphanumerischen Zeichen, die einem Netzwerkgerät zugeordnet ist, um dessen Kommunikation über das Internet zu ermöglichen.
Der Ermittlung des Orts der Erbringung einer Onlinewerbeleistung anhand der IP-Adresse ist eine Ermittlung mittels anderer Technologien zur Geolokalisierung von Geräten gleichgestellt.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
(2)Absatz 2,Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Steuerschuldner, Entstehung des Steueranspruches
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des § 1 hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.
(2)Absatz 2,Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
(3)Absatz 3,Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.
Erhebung der Steuer
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruches zu entrichten.
(2)Absatz 2,Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Steuer hat die in Abs. 1 genannte Fälligkeit.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Steuer hat die in Absatz eins, genannte Fälligkeit.
(3)Absatz 3,Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen, darüber hinaus die weltweit erzielten Umsätze nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a.Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen, darüber hinaus die weltweit erzielten Umsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,
(4)Absatz 4,Die Erhebung der Digitalsteuer obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständigen Finanzamt.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Verfahrensvereinfachung oder Berücksichtigung von Erfordernissen der Besonderheiten von Onlinewerbeleistungen nähere Regelungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen Steuerschuldner Unternehmen sind, die weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland haben.
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Onlinewerbeleistungen, allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer zu führen.
(2)Absatz 2,Aufzeichnungen von IP-Adressen oder anderen Informationen zur Geolokalisierung von Geräten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes in einer Form zu führen, die sich darauf beschränkt, Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob eine Onlinewerbung im Inland erbracht worden ist. Auf Anforderung der Abgabenbehörde sind diese Daten zu übermitteln. Andere Aufzeichnungen und zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege und sonstige Unterlagen, wie insbesondere Verträge über die Erbringung von Onlinewerbeleistungen, sind nach Maßgabe der Bundesabgabenordnung aufzubewahren und auf Anfrage der Abgabenbehörde zu übermitteln.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2020 anzuwenden sein.
Schlussbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.
Artikel 2
Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung (EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 2.Paragraph 2, | Anwendungsbereich |
§ 3.Paragraph 3, | Begriffsbestimmungen |
2. Teil |
Meldepflicht |
1. Hauptstück |
Sachliche Meldepflicht |
§ 4.Paragraph 4, | Meldepflichtige Gestaltung |
§ 5.Paragraph 5, | Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen |
§ 6.Paragraph 6, | Bedingt meldepflichtige Gestaltungen |
2. Hauptstück |
Persönliche Meldepflicht |
1. Abschnitt |
Meldepflicht des Intermediärs |
§ 7.Paragraph 7, | Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung |
§ 8.Paragraph 8, | Frist für die Meldung |
§ 9.Paragraph 9, | Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten |
§ 10.Paragraph 10, | Meldung mehrerer Intermediäre |
§ 11.Paragraph 11, | Befreiung von der Meldepflicht |
2. Abschnitt |
Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen |
§ 12.Paragraph 12, | Übergang der Meldepflicht |
§ 13.Paragraph 13, | Frist für die Meldung |
§ 14.Paragraph 14, | Ort der Meldung |
§ 15.Paragraph 15, | Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger |
3. Hauptstück |
Inhalt und Form der Meldung |
§ 16.Paragraph 16, | Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung |
§ 17.Paragraph 17, | Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung |
§ 18.Paragraph 18, | Form der Meldung |
3. Teil |
Verarbeitung der gemeldeten Informationen |
§ 19.Paragraph 19, | Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren |
§ 20.Paragraph 20, | Datenschutz |
§ 21.Paragraph 21, | Informationsaustausch |
§ 22.Paragraph 22, | Zugang der Mitgliedstaaten zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union |
§ 23.Paragraph 23, | Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union |
4. Teil |
Schlussbestimmungen |
§ 24.Paragraph 24, | Verweisungen |
§ 25.Paragraph 25, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 26.Paragraph 26, | Vollziehung |
§ 27.Paragraph 27, | Inkrafttreten |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1.Paragraph eins,
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (§ 3 Z 6) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (§ 3 Z 12) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mithilfe eines unionsweiten Zentralverzeichnisses (§ 22) fest.Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (Paragraph 3, Ziffer 6,) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (Paragraph 3, Ziffer 12,) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mithilfe eines unionsweiten Zentralverzeichnisses (Paragraph 22,) fest.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, sinngemäße Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
„grenzüberschreitende Gestaltung“ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein muss:
Nicht alle an der Gestaltung beteiligten Personen sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig,
eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig,
eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt ganz oder teilweise die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar,
eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen oder
eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer;
Der Begriff „grenzüberschreitende Gestaltung“ umfasst auch eine Gestaltung, die aus einem Schritt oder mehreren Schritten besteht, bezieht sich auch auf einen Teil oder mehrere Teile einer grenzüberschreitenden Gestaltung oder eine Reihe von grenzüberschreitenden Gestaltungen.
„Intermediär“ eine Person,
die eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet oder
die – unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind – weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet hat
und die zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
sie hat in Österreich ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung,
sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und erbringt über eine in Österreich gelegene Betriebsstätte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der meldepflichtigen Gestaltung,
sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und unterliegt in Österreich den einschlägigen berufs- oder gewerberechtlichen Vorschriften oder
sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und ist Mitglied eines österreichischen Berufsverbandes für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen;
Jede Person hat das Recht, Nachweise zu erbringen, wonach sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an einer meldepflichtigen Gestaltung beteiligt war. Diese Person kann zu diesem Zweck alle relevanten Fakten und Umstände, sowie verfügbaren Informationen und ihr einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.
„marktfähige Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert, vermarktet oder zur Umsetzung bereitgestellt wird oder umsetzungsbereit ist, ohne dass sie an einen relevanten Steuerpflichtigen angepasst werden muss;
„maßgeschneiderte Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die keine marktfähige Gestaltung ist;
„meldepflichtige Gestaltung“ eine Gestaltung im Sinne des § 4;„meldepflichtige Gestaltung“ eine Gestaltung im Sinne des Paragraph 4,;
„Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
„Person“ eine Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 EU-AHG;„Person“ eine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, EU-AHG;
„relevanter Steuerpflichtiger“ eine Person
der eine meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
die bereit ist, eine meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
die den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat;
„Steuervorteil“ liegt vor, insoweit in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland durch eine meldepflichtige Gestaltung (Z 6)„Steuervorteil“ liegt vor, insoweit in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland durch eine meldepflichtige Gestaltung (Ziffer 6,)
die Entstehung des Abgabenanspruchs verhindert oder ganz oder teilweise in einen anderen Besteuerungszeitraum verschoben wird,
sich die Bemessungsgrundlage oder der Abgabenanspruch ganz oder teilweise verringert oder
eine Abgabe ganz oder teilweise erstattet oder vergütet wird;
„verbundenes Unternehmen“ eine Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann,
eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt,
eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das mittelbar, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen, oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt oder
eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person;
Für Zwecke dieser Ziffer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten wird. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte. Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als einzige Person behandelt.
„zuständige Behörde“ ist aus österreichischer Sicht die in § 3 Abs. 1 EU-AHG genannte Behörde und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist.„zuständige Behörde“ ist aus österreichischer Sicht die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-AHG genannte Behörde und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist.
2. Teil
Meldepflicht
1. Hauptstück
Sachliche Meldepflicht
Meldepflichtige Gestaltung
§ 4.Paragraph 4,
Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (Paragraph 5, Ziffer 5,) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und
ihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.
Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen
§ 5.Paragraph 5,
Nach Maßgabe des § 4 sind folgende Gestaltungen meldepflichtig: Nach Maßgabe des Paragraph 4, sind folgende Gestaltungen meldepflichtig:
Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig oder
der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet wird in der Liste jener Drittländer, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht-kooperierende Länder eingestuft worden sind, geführt;
Gestaltungen, die dazu dienen, die Abschreibung eines Vermögenswertes in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
Gestaltungen, die dazu dienen, eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
Gestaltungen, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsehen und bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt;
Gestaltungen, die zur Umgehung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen, wobei diese Gestaltungen zumindest Folgendes umfassen:Gestaltungen, die zur Umgehung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 359 vom 16.12.2014 Seite 1, oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen, wobei diese Gestaltungen zumindest Folgendes umfassen:
Die Nutzung eines Kontos, eines Produktes oder einer Vermögensanlage, das bzw. die kein Finanzkonto im Sinne des § 71 des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, ist oder vorgibt kein Finanzkonto zu sein, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen,Die Nutzung eines Kontos, eines Produktes oder einer Vermögensanlage, das bzw. die kein Finanzkonto im Sinne des Paragraph 71, des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, ist oder vorgibt kein Finanzkonto zu sein, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen,
die Übertragung eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder das Einbeziehen eines Hoheitsgebietes, das nicht an den automatischen Informationsaustausch mit dem Hoheitsgebiet, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden ist,die Übertragung eines Finanzkontos im Sinne des Paragraph 71, GMSG oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder das Einbeziehen eines Hoheitsgebietes, das nicht an den automatischen Informationsaustausch mit dem Hoheitsgebiet, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden ist,
die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstitutes im Sinne des § 56 GMSG oder eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut, Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstitutes im Sinne des Paragraph 56, GMSG oder eines Finanzkontos im Sinne des Paragraph 71, GMSG oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut, Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
die Einbeziehung von Rechtspersonen, Gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder vorgeben auszuschließen oder
Gestaltungen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die Finanzinstitute im Sinne des § 56 GMSG zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bezüglich Informationen über Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;Gestaltungen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die Finanzinstitute im Sinne des Paragraph 56, GMSG zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bezüglich Informationen über Finanzkonten im Sinne des Paragraph 71, GMSG anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;
Gestaltungen mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,
die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht,
die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig sind und
sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, nicht identifizierbar gemacht werden;sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt , L 141 vom 05.06.2015, S. 73, nicht identifizierbar gemacht werden;
Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen;
Verrechnungspreisgestaltungen mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten. Der Begriff „schwer zu bewertende immaterielle Vermögenswerte“ umfasst immaterielle Vermögenswerte oder Rechte an immateriellen Vermögenswerten, für die im Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen
keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und
für die im Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Vermögenswert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Vermögenswertes zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der letztendliche Erfolg des immateriellen Vermögenswertes im Zeitpunkt der Übertragung nur schwer absehbar ist;
Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen eine konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des bzw. der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen EBIT des bzw. der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.
Bedingt meldepflichtige Gestaltungen
§ 6.Paragraph 6,
Sofern der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Bedingung), sind nach Maßgabe des § 4 folgende Gestaltungen meldepflichtig: Sofern der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Bedingung), sind nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Gestaltungen meldepflichtig:
Gestaltungen, bei denen der relevante Steuerpflichtige oder eine andere an der Gestaltung beteiligte Person sich verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge gegenüber anderen vom relevanten Steuerpflichtigen beauftragten Intermediären oder den Abgabenbehörden nicht offengelegt werden darf, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird;
Gestaltungen, bei denen der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung (bzw. Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug auf Folgendes festgesetzt wird:
Der Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder
ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird; dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht oder nur teilweise erzielt wird;
Gestaltungen, deren Dokumentation oder Struktur im Wesentlichen standardisiert und für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung wesentlich individuell angepasst werden muss;
Gestaltungen, bei denen eine an der Gestaltung beteiligte Person Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, wobei dies auch die Übertragung dieser Verluste in ein anderes Hoheitsgebiet oder die raschere Nutzung dieser Verluste beinhalten kann;
Gestaltungen, bei denen Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einnahmen umgewandelt werden;
Gestaltungen, bei denen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen, zirkuläre Vermögensverschiebungen vorgenommen werden;
Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen in lit. a bis c erfüllen, wobei aus der bloßen Tatsache, dass eine der nachfolgenden Gestaltungen gewählt worden ist, nicht auf die Erfüllung der Bedingung geschlossen werden kann:Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen in Litera a bis c erfüllen, wobei aus der bloßen Tatsache, dass eine der nachfolgenden Gestaltungen gewählt worden ist, nicht auf die Erfüllung der Bedingung geschlossen werden kann:
der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet erhebt keine Körperschaftsteuer oder hat einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null,
die Zahlung wird im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger dieser Zahlung steuerlich ansässig ist, steuerlich nicht erfasst oder ist vollständig von der Steuer befreit oder
die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger dieser Zahlung steuerlich ansässig ist, in den Genuss eines präferentiellen Steuerregimes.
2. Hauptstück
Persönliche Meldepflicht
1. Abschnitt
Meldepflicht des Intermediärs
Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.Der Intermediär (Paragraph 3, Ziffer 3,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Absatz eins, – alle drei Monate, neue Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, sofern sie nicht bereits gemäß Absatz eins, gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
Frist für die Meldung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,
der dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2)Absatz 2,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. b hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
(3)Absatz 3,Sofern die Frist nach Abs. 1 oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Abs. 1 oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.Sofern die Frist nach Absatz eins, oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Absatz eins, oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.Abweichend von Absatz eins bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 31. August 2020 zu melden.
Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.
(2)Absatz 2,Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 8,) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.
Meldung mehrerer Intermediäre
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Sind an einer meldepflichtigen Gestaltung
mehr als ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 odermehr als ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder
mindestens ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaatenmindestens ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 der Meldepflicht (§ 7) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, der Meldepflicht (Paragraph 7,) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.
(2)Absatz 2,Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 8,) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.
Befreiung von der Meldepflicht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.Ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, ist von seiner Meldepflicht (Paragraph 7,) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
(2)Absatz 2,Ist der Intermediär gemäß Abs. 1 von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder eines anderen Mitgliedstaates von seiner Befreiung zu informieren.Ist der Intermediär gemäß Absatz eins, von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder eines anderen Mitgliedstaates von seiner Befreiung zu informieren.
(3)Absatz 3,Jeder gemäß Abs. 1 befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (§ 12) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.Jeder gemäß Absatz eins, befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (Paragraph 12,) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Abs. 2 oder 3 zu übermitteln.Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Absatz 2, oder 3 zu übermitteln.
2. Abschnitt
Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen
Übergang der Meldepflicht
§ 12.Paragraph 12,
Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln, Der relevante Steuerpflichtige (Paragraph 3, Ziffer 9,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln,
wenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oderwenn weder ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist.
Frist für die Meldung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden istnach dem er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.Abweichend von Absatz eins, sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 31. August 2020 zu melden.
Ort der Meldung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 12) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofernDer relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (Paragraph 12,) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofern
er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat oder
er in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, dieser jedoch
in Österreich eine Betriebsstätte hat, der durch die meldepflichtige Gestaltung ein Steuervorteil entsteht oder
in Österreich Einkünfte oder Gewinne erzielt oder eine Tätigkeit ausübt, ohne steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen.
(2)Absatz 2,Ist der relevante Steuerpflichtige zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ist der relevante Steuerpflichtige zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.
Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.Obliegt die Meldepflicht gemäß Paragraph 12, mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (Paragraph 3, Ziffer 9,), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Abweichend von Absatz eins, hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
(3)Absatz 3,Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.
3. Hauptstück
Inhalt und Form der Meldung
Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
Angaben zu allen beteiligten Intermediären und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (Paragraph 5, oder 6),
eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sofern diese Beschreibung nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führt oder die Preisgabe dieser Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde,
sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.Die Informationen gemäß Absatz eins, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.
Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu enthalten. Paragraph 16, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Absatz eins,) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.
Form der Meldung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 4 hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß §§ 85 ff BAO zu erfolgen.Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 4, hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß Paragraphen 85, ff BAO zu erfolgen.
3. Teil
Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
§ 19.Paragraph 19,
Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO.
Datenschutz
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht worden sind, durch die österreichische zuständige Behörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus dürfen die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten von anderen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung für Zwecke der Abgabenerhebung, der Finanzstrafrechtspflege, des automationsunterstützten Risikomanagements, der Betrugsbekämpfung und zu Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs-, Aufsichts- oder Prüfungsmaßnahmen verarbeitet werden.Darüber hinaus dürfen die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten von anderen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung für Zwecke der Abgabenerhebung, der Finanzstrafrechtspflege, des automationsunterstützten Risikomanagements, der Betrugsbekämpfung und zu Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs-, Aufsichts- oder Prüfungsmaßnahmen verarbeitet werden.
Informationsaustausch
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei dieses die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (§ 22) hochlädt und speichert.Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei dieses die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (Paragraph 22,) hochlädt und speichert.
(2)Absatz 2,Bis das Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der Informationsaustausch gemäß § 17 Abs. 4 EU-AHG.Bis das Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der Informationsaustausch gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EU-AHG.
(3)Absatz 3,Der Informationsaustausch gemäß Abs. 1 erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem eine Meldung an die zuständige Behörde übermittelt worden ist und enthält alle Informationen gemäß § 16 oder § 17. Der erste Informationsaustausch findet somit bis spätestens 31. Oktober 2020 statt.Der Informationsaustausch gemäß Absatz eins, erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem eine Meldung an die zuständige Behörde übermittelt worden ist und enthält alle Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, Der erste Informationsaustausch findet somit bis spätestens 31. Oktober 2020 statt.
Zugang der Mitgliedstaaten zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat neben den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vollen Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen.
(2)Absatz 2,Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des § 20 Abs. 2 erforderlich ist.Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, erforderlich ist.
Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
§ 23.Paragraph 23,
Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12. Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.
4. Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 24.Paragraph 24,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 25.Paragraph 25,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 26.Paragraph 26,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 27.Paragraph 27,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers gilt Folgendes:
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden;für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden;
für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (§ 25) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (Paragraph 25,) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.
Für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß lit. a bis c ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.“Für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß Litera a bis c ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird folgende Z 346 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 346, angefügt:
§ 47 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019, ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 47, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
Mit Inkrafttreten des Finanz-Organisationsreformgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 entfällt § 47 Abs. 1 lit. d.“Mit Inkrafttreten des Finanz-Organisationsreformgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, entfällt Paragraph 47, Absatz eins, lit. d.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:a) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 3 Abs. 8a), bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (Paragraph 3, Absatz 8 a,), bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
Unternehmer, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat, an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.“
b) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:b) Nach Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn
der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
der Unternehmer die Sonderregelung gemäß § 25b in Anspruch nimmt.der Unternehmer die Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, in Anspruch nimmt.
Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.“Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Artikel 3, Absatz 4,, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 Z 9 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9, lautet:
der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß § 25b zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.“der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a angefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, angefügt:
Die Verpflichtung zur Rechnungsstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß § 3 Abs. 8a im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt. In diesen Fällen kommt Abs. 6 nicht zur Anwendung.“Die Verpflichtung zur Rechnungsstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach Paragraph 3, Absatz 8 a,, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Paragraph 25 b, im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Paragraph 3, Absatz 8 a, im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt. In diesen Fällen kommt Absatz 6, nicht zur Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 werden folgende Abs. 11 und 12 eingefügt:In Paragraph 18, werden folgende Absatz 11 und 12 eingefügt:
„(11)Absatz 11,Unterstützt ein Unternehmer, der nicht selbst Steuerschuldner ist, die Lieferung von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 oder sonstige Leistungen im Inland an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, muss dieser Unternehmer Aufzeichnungen über diese Umsätze führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Abgabenbehörden feststellen können, ob die Steuer korrekt berücksichtigt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, welche Informationen die Aufzeichnungen enthalten müssen.Unterstützt ein Unternehmer, der nicht selbst Steuerschuldner ist, die Lieferung von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, an einen Abnehmer gemäß Artikel 3, Absatz 4, oder sonstige Leistungen im Inland an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, muss dieser Unternehmer Aufzeichnungen über diese Umsätze führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Abgabenbehörden feststellen können, ob die Steuer korrekt berücksichtigt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, welche Informationen die Aufzeichnungen enthalten müssen.
(12)Absatz 12,Die Aufzeichnungen nach Abs. 11 sind auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt 1.000.000 Euro pro Kalenderjahr, hat der Unternehmer diese Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“Die Aufzeichnungen nach Absatz 11, sind auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt 1.000.000 Euro pro Kalenderjahr, hat der Unternehmer diese Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Abweichend von Z 1 entsteht die Steuerschuld in Fällen des § 3 Abs. 3a mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zahlung angenommen wurde.“Abweichend von Ziffer eins, entsteht die Steuerschuld in Fällen des Paragraph 3, Absatz 3 a, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zahlung angenommen wurde.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 7 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 26“ die Wortfolge „und § 26a“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 7, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 26“ die Wortfolge „und Paragraph 26 a, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:In Paragraph 21, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 a,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Personen, die keine Unternehmer sind, wenn diese Steuerbeträge nach § 11 Abs. 14 schulden.“Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten auch für Personen, die keine Unternehmer sind, wenn diese Steuerbeträge nach Paragraph 11, Absatz 14, schulden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 24 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Die Anwendung des § 3 Abs. 8a ist bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.“Die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 8 a, ist bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25a wird wie folgt geändert:Paragraph 25 a, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wortfolgen „elektronisch erbrachte“ und „oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen“ gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Umsätze gemäß § 3a Abs. 13“ durch die Wortfolge „sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3“ ersetzt und nach der Wortfolge „nach Abs. 10,“ die Wortfolge „§ 25b Abs. 8 Z 1,“ eingefügt.b) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13, durch die Wortfolge „sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, ersetzt und nach der Wortfolge „nach Absatz 10,,“ die Wortfolge „§ 25b Absatz 8, Ziffer eins,,“ eingefügt.
c) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „zwanzigsten“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.c) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „zwanzigsten“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.
d) Abs. 6 lautet:d) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Änderungen der Bemessungsgrundlage der Umsätze gemäß Abs. 1 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Aufnahme in eine spätere Erklärung vorzunehmen. Aus der späteren Erklärung muss der Besteuerungszeitraum und der Steuerbetrag, für den die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“Änderungen der Bemessungsgrundlage der Umsätze gemäß Absatz eins, durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Aufnahme in eine spätere Erklärung vorzunehmen. Aus der späteren Erklärung muss der Besteuerungszeitraum und der Steuerbetrag, für den die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“
e) In Abs. 9 lauten Z 1 und Z 2:e) In Absatz 9, lauten Ziffer eins und Ziffer 2 :
der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen mehr erbringt;
es werden während eines Zeitraums von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;“es werden während eines Zeitraums von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Absatz eins, erbracht;“
f) Abs. 10 lautet:f) Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 4, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß § 25b und Art. 25a.“Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 9, Ziffer 4,, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 b und Artikel 25 a,
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 25a wird folgender § 25b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25 a, wird folgender Paragraph 25 b, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel
Im Inland ansässige Unternehmer
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
(1)Absatz eins,Unternehmer gemäß Z 1 können für Einfuhr-Versandhandel gemäß § 3 Abs. 8a, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, auf Antrag, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10, Art. 25a Abs. 10 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist.Unternehmer gemäß Ziffer eins, können für Einfuhr-Versandhandel gemäß Paragraph 3, Absatz 8 a,, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, auf Antrag, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10,, Artikel 25 a, Absatz 10, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist.
Der Antrag ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzureichen.
Folgende Unternehmer können die Sonderregelung in Anspruch nehmen:
Unternehmer im Sinne des Art. 25a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c;Unternehmer im Sinne des Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c;
andere Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem Drittland betreiben, mit dem die Europäische Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, wenn die Gegenstände aus diesem Land ins Inland gelangen;andere Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem Drittland betreiben, mit dem die Europäische Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904 aus 2010, ähnelt, wenn die Gegenstände aus diesem Land ins Inland gelangen;
Unternehmer, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden.Unternehmer, die von einem Vertreter gemäß Ziffer 2, vertreten werden.
Ein Vertreter im Sinne der Z 1 lit. c ist ein Unternehmer im Sinne des Art. 25a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c, der von einem anderen Unternehmer für Einfuhr-Versandhandel als Steuerschuldner und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des anderen Unternehmers benannt wird, wenn dies nicht nach Abs. 8 Z 2 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Zudem muss der Vertreter die Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 8 erfüllen, wobei hinsichtlich § 27 Abs. 8 zweiter Satz eine Betriebsstätte im Inland ausreichend ist.Ein Vertreter im Sinne der Ziffer eins, Litera c, ist ein Unternehmer im Sinne des Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c, der von einem anderen Unternehmer für Einfuhr-Versandhandel als Steuerschuldner und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des anderen Unternehmers benannt wird, wenn dies nicht nach Absatz 8, Ziffer 2, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Zudem muss der Vertreter die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 8, erfüllen, wobei hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 8, zweiter Satz eine Betriebsstätte im Inland ausreichend ist.
Beginn der Inanspruchnahme
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, ist dem Unternehmer eine Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung zu erteilen. Die Sonderregelung ist ab dem Tag der Erteilung dieser Nummer anwendbar.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, vor, ist dem Unternehmer eine Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung zu erteilen. Die Sonderregelung ist ab dem Tag der Erteilung dieser Nummer anwendbar.
Steuererklärung, Erklärungszeitraum
(3)Absatz 3,Der Unternehmer oder sein Vertreter hat spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen und für die im Erklärungszeitraum die Zahlung angenommen wurde, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Der Erklärungszeitraum ist der Kalendermonat.
(4)Absatz 4,In der Steuererklärung sind anzugeben:
Die nach Abs. 2 erteilte Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung;Die nach Absatz 2, erteilte Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung;
für jeden Mitgliedstaat die Summe der steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen und für die im Erklärungszeitraum die Zahlung angenommen wurde, und die darauf entfallende Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen;
Werte in fremder Währung
(5)Absatz 5,Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung
(6)Absatz 6,Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin Umsätze ausführt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendermonates an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendermonates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
Die nach Abs. 2 erteilte Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung bleibt bis zu zwei Monate nach Wirksamkeit der Beendigung gültig, wenn dies für die Einfuhr von Gegenständen notwendig ist, die vor Wirksamkeit der Beendigung geliefert wurden.Die nach Absatz 2, erteilte Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung bleibt bis zu zwei Monate nach Wirksamkeit der Beendigung gültig, wenn dies für die Einfuhr von Gegenständen notwendig ist, die vor Wirksamkeit der Beendigung geliefert wurden.
(7)Absatz 7,
In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze mehr ausführt;
es werden während eines Zeitraums von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten keine Umsätze im Sinne des Abs. 1 erbracht;es werden während eines Zeitraums von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten keine Umsätze im Sinne des Absatz eins, erbracht;
der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß lit. d wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Litera d, wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.
Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß, wenn kein Ausschluss gemäß lit. d vorliegt.Absatz 6, letzter Satz gilt sinngemäß, wenn kein Ausschluss gemäß Litera d, vorliegt.
In folgenden Fällen ist dem Vertreter gemäß Abs. 1 Z 2 das Recht zu entziehen, andere Unternehmer im Rahmen dieser Sonderregelung zu vertreten:In folgenden Fällen ist dem Vertreter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zu entziehen, andere Unternehmer im Rahmen dieser Sonderregelung zu vertreten:
der Vertreter war während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nicht als Vertreter im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig;
der Vertreter erfüllt die Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vertreter nicht mehr;
der Vertreter verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
Die Entscheidung über den Entzug des Rechts, andere Unternehmer im Rahmen dieser Sonderregelung zu vertreten, ist dem Vertreter und den Personen, die er vertritt elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, das auf die Übermittlung der Entzugsentscheidung folgt. Ist der Entzug des Vertretungsrechts jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Entzug des Vertretungsrechts gemäß lit. c wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung elektronisch übermittelt wurde.Die Entscheidung über den Entzug des Rechts, andere Unternehmer im Rahmen dieser Sonderregelung zu vertreten, ist dem Vertreter und den Personen, die er vertritt elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, das auf die Übermittlung der Entzugsentscheidung folgt. Ist der Entzug des Vertretungsrechts jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Entzug des Vertretungsrechts gemäß Litera c, wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung elektronisch übermittelt wurde.
Sperrfristen
(8)Absatz 8,
Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 1 lit. d, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer eins, Litera d,, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a,
Erfolgt ein Entzug des Vertretungsrechts gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c, kann der Unternehmer für zwei Jahre nach dem Monat, in dem der Entzug wirksam wurde, nicht mehr als Vertreter im Sinne von Abs. 1 tätig werden.Erfolgt ein Entzug des Vertretungsrechts gemäß Absatz 7, Ziffer 2, Litera c,, kann der Unternehmer für zwei Jahre nach dem Monat, in dem der Entzug wirksam wurde, nicht mehr als Vertreter im Sinne von Absatz eins, tätig werden.
Berichtspflichten
(9)Absatz 9,Der Unternehmer oder sein Vertreter hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.
Aufzeichnungspflichten
(10)Absatz 10,Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde vom Unternehmer oder seinem Vertreter elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Umsätze im Inland
(11)Absatz 11,Die Abs. 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.Die Absatz 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.
Änderung der Bemessungsgrundlage
(12)Absatz 12,Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer oder seinen Vertreter sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Absatz 11, durch den Unternehmer oder seinen Vertreter sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.
Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung
(13)Absatz 13,Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht im Zeitpunkt, in dem die Zahlung angenommen wird. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Absatz 11, entsteht im Zeitpunkt, in dem die Zahlung angenommen wird. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist Paragraph 21, Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.
Festsetzung der Steuer
(14)Absatz 14,Unterlässt der Unternehmer oder sein Vertreter die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.Unterlässt der Unternehmer oder sein Vertreter die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Absatz 11, festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 13, genannten Fälligkeitstag.
Vorsteuerabzug
(15)Absatz 15,Ein Unternehmer, der Umsätze erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.“Ein Unternehmer, der Umsätze erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß Paragraph 21, Absatz 4, eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 9, vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Für die Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, kann die Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Inland dem Zoll gestellt, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder wenn die Sonderregelung gemäß § 25b in Anspruch genommen wird.Für die Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, kann die Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Inland dem Zoll gestellt, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder wenn die Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, in Anspruch genommen wird.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist
Steuerschuldner: die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind;
Abfuhrverpflichteter: die Person, die die Gegenstände dem Zoll gestellt.
(3)Absatz 3,Der Abfuhrverpflichtete hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird.
(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 2 bis 4 findet für Einfuhren von Gegenständen im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 findet für Einfuhren von Gegenständen im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.
(5)Absatz 5,Der Abfuhrverpflichtete hat die Steuer monatlich auf elektronischem Weg zu erklären. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monates unter Anwendung dieser Sonderregelung erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen. Die Summe der einzelnen Zollanmeldungen des betreffenden Monates für die unter diese Sonderregelung fallenden Einfuhren gilt als monatliche Erklärung im Sinne dieser Bestimmung. Die Steuer ist spätestens am 15. des Folgemonates zu entrichten.
(6)Absatz 6,Der Abfuhrverpflichtete führt Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass festgestellt werden kann, ob die erklärte Steuer korrekt ist. Sie sind sieben Jahre lang aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Folgende Personen haften für die Steuer, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:
Unternehmer, die eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 haben, für die Steuer auf die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze;Unternehmer, die eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, haben, für die Steuer auf die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze;
Unternehmer, die an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, für die im Rahmen des Versandhandels anfallende Steuer;
Unternehmer, die an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, für die im Rahmen dieser sonstigen Leistung anfallende Steuer.
Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung fest, wann keine ausreichende Sorgfalt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und welche Unternehmer als an einer Leistung im Sinne der Z 2 und 3 beteiligt gelten.“Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung fest, wann keine ausreichende Sorgfalt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und welche Unternehmer als an einer Leistung im Sinne der Ziffer 2 und 3 beteiligt gelten.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 28 wird wie folgt geändert:Paragraph 28, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 43 Z 2 wird die Wortfolge „1. Mai 2020“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ und die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.a) In Absatz 43, Ziffer 2, wird die Wortfolge „1. Mai 2020“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ und die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.
b) In Abs. 46 Z 3 wird die Wortfolge „1. Mai 2020“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ und die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.b) In Absatz 46, Ziffer 3, wird die Wortfolge „1. Mai 2020“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ und die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.
c) Nach § 28 Abs. 46 wird folgender Abs. 47 angefügt:c) Nach Paragraph 28, Absatz 46, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„(47)Absatz 47,
§ 18 Abs. 11 und 12 und § 27 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 18, Absatz 11 und 12 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 3 Abs. 8a (ausgenommen lit. b), § 24 Abs. 13, § 25a, § 27 Abs. 1 Z 2 (ausgenommen Einfuhr-Versandhandel) und Z 3, Art. 3 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, Art. 3a Abs. 5 Z 1 lit. c, Art. 11 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, Art. 25a und Art. 28 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 3, Absatz 8 a, (ausgenommen Litera b,), Paragraph 24, Absatz 13,, Paragraph 25 a,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, (ausgenommen Einfuhr-Versandhandel) und Ziffer 3,, Artikel 3, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Artikel 3 a, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, Artikel 25 a und Artikel 28, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 6 Abs. 4 Z 9, § 20 Abs. 7 und § 26a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf die Einfuhr von Gegenständen nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden. Liegen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Festsetzung, Abfuhr und Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt, vor dem 1. Jänner 2021 vor, findet § 6 Abs. 4 Z 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2019 ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9,, Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 26 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf die Einfuhr von Gegenständen nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden. Liegen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Festsetzung, Abfuhr und Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt, vor dem 1. Jänner 2021 vor, findet Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 3 Abs. 3a, § 3 Abs. 8a lit. b, § 11 Abs. 1 Z 2a, § 19 Abs. 2 Z 1a, § 25b, § 27 Abs. 1 Z 2 (für Einfuhr-Versandhandel), Art. 6 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 31. Dezember 2020 angenommen wird. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach § 25b ist ab 1. Oktober 2020 möglich.“Paragraph 3, Absatz 3 a,, Paragraph 3, Absatz 8 a, Litera b,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, (für Einfuhr-Versandhandel), Artikel 6, Absatz 4 und Artikel 12, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 31. Dezember 2020 angenommen wird. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Paragraph 25 b, ist ab 1. Oktober 2020 möglich.“
14.Novellierungsanordnung 14, Art. 3 wird wie folgt geändert:Artikel 3, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet samt Überschrift:a) Absatz 3, lautet samt Überschrift:
„Innergemeinschaftlicher Versandhandel
(3)Absatz 3,Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Ein inngemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.“
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn
der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, und
der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen und die sonstigen Leistungen gemäß Art. 3a Abs. 5 Z 1 den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.“der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen und die sonstigen Leistungen gemäß Artikel 3 a, Absatz 5, Ziffer eins, den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.“
c) In Abs. 6 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:c) In Absatz 6, wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Unternehmer kann auf die Anwendung des Abs. 5 verzichten.“„Der Unternehmer kann auf die Anwendung des Absatz 5, verzichten.“
15.Novellierungsanordnung 15, Art. 3a Abs. 5 Z 1 lit. c lautet:Artikel 3 a, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c, lautet:
der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen und die Lieferungen gemäß Art. 3 Abs. 5 den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.“der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen und die Lieferungen gemäß Artikel 3, Absatz 5, den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.“
16.Novellierungsanordnung 16, Art. 6 Abs. 4 lautet:Artikel 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Steuerfrei ist die Lieferung an den Unternehmer, der gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte.“Steuerfrei ist die Lieferung an den Unternehmer, der gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2, behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte.“
17.Novellierungsanordnung 17, Art. 11 wird wie folgt geändert:Artikel 11, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 4 lautet:a) Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.“den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.“
b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „über gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführte Lieferungen“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 4“ ersetzt.b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „über gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführte Lieferungen“ durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 12 Abs. 2 wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Art. 6 Abs. 1“ der Ausdruck „und 4“ eingefügt.In Artikel 12, Absatz 2, wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt und nach dem Ausdruck „"Art". 6 Absatz eins, der Ausdruck „und 4“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Art. 25a wird wie folgt geändert:Artikel 25 a, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Unternehmer können auf Antrag über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10, § 25b Abs. 8 Z 1 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, für folgende Umsätze:Unternehmer können auf Antrag über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10,, Paragraph 25 b, Absatz 8, Ziffer eins, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, für folgende Umsätze:
sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, dersonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3,, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der
sein Unternehmen im Inland betreibt,
sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat, oder
sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat, im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte hat und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.
In den Fällen der lit. c kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der lit. c entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.In den Fällen der Litera c, kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Litera c, entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.
Lieferungen
gemäß Art. 3 Abs. 3 odergemäß Artikel 3, Absatz 3, oder
durch elektronische Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 bei denen die Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.durch elektronische Schnittstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2, bei denen die Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.
Für diese Lieferungen können folgende Unternehmer die Sonderregelung in Anspruch nehmen:
Unternehmer gemäß Z 1 lit. a bis c, oderUnternehmer gemäß Ziffer eins, Litera a bis c, oder
andere Unternehmer, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben und:
die Beförderung oder Versendung aller unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt; oder
die Beförderung oder Versendung eines Teils der unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt, der Unternehmer sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet und er in keinem anderen Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung eines anderen Teils dieser Lieferungen beginnt, innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter vergleichbaren Umständen in Anspruch genommen hat.“die Beförderung oder Versendung eines Teils der unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt, der Unternehmer sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet und er in keinem anderen Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung eines anderen Teils dieser Lieferungen beginnt, innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG unter vergleichbaren Umständen in Anspruch genommen hat.“
c) Abs. 2 lautet:c) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sieDie Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Absatz eins, folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie
ab dem Tag der Erbringung der ersten Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet;ab dem Tag der Erbringung der ersten Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet;
ab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat undab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und
den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat auflässt; oder
es sich um einen Unternehmer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. bb handelt, der keine unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen mehr ausführt, deren Beförderung oder Versendung in dem anderen Mitgliedstaat beginnt;es sich um einen Unternehmer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, lit. bb handelt, der keine unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen mehr ausführt, deren Beförderung oder Versendung in dem anderen Mitgliedstaat beginnt;
und der Unternehmer die Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.
Wechselt der Unternehmer von einer Sonderregelung im Sinne des § 25a zu dieser Sonderregelung, gilt lit. a sinngemäß.“Wechselt der Unternehmer von einer Sonderregelung im Sinne des Paragraph 25 a, zu dieser Sonderregelung, gilt Litera a, sinngemäß.“
d) In Abs. 3 wird das Wort „zwanzigsten“ jeweils durch das Wort „letzten“ ersetzt.d) In Absatz 3, wird das Wort „zwanzigsten“ jeweils durch das Wort „letzten“ ersetzt.
e) In Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:e) In Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten versandt oder befördert sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer für jeden dieser Mitgliedstaaten anzugeben. Im Fall des Abs. 1 Z 2 lit. b gilt dies nur, wenn eine dieser Nummern vorhanden ist.“„Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten versandt oder befördert sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer für jeden dieser Mitgliedstaaten anzugeben. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gilt dies nur, wenn eine dieser Nummern vorhanden ist.“
f) Abs. 7 Z 1 lautet:f) Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze mehr ausführt;“
g) In Abs. 7 lautet der vorletzte Unterabsatz:g) In Absatz 7, lautet der vorletzte Unterabsatz:
„Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte oder auf eine Änderung des Ortes zurückzuführen, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Z 4 wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.“„Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte oder auf eine Änderung des Ortes zurückzuführen, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Ziffer 4, wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.“
h) Abs. 8 lautet:h) Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß § 25a und § 25b.“Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer 4,, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Paragraph 25 b,
i) Abs. 11 lautet samt Überschrift:i) Absatz 11, lautet samt Überschrift:
„Umsätze im Inland
(11)Absatz 11,Die Abs. 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelungen unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Für sonstige Leistungen gilt dies nur, wenn er keine Betriebsstätte im Inland hat.“Die Absatz 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelungen unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Für sonstige Leistungen gilt dies nur, wenn er keine Betriebsstätte im Inland hat.“
j) Abs. 12 lautet:j) Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12,Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.“Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Absatz 11, durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.“
k) Abs. 13 lautet:k) Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13,Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht außer in den Fällen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1a im Zeitpunkt, in dem die Umsätze ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.“Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Absatz 11, entsteht außer in den Fällen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, im Zeitpunkt, in dem die Umsätze ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.“
l) In Abs. 15 wird die Wortfolge „diesen sonstigen Leistungen“ durch die Wortfolge „diesen Umsätzen“ ersetzt.l) In Absatz 15, wird die Wortfolge „diesen sonstigen Leistungen“ durch die Wortfolge „diesen Umsätzen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In Art. 28 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ durch die Wortfolge „oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ ersetzt.In Artikel 28, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Artikel 25 a, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ durch die Wortfolge „oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, oder Artikel 25 a, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach §§ 49 bis 49b“ durch die Wortfolge „nach §§ 49 bis 49d“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach Paragraphen 49 bis 49 b durch die Wortfolge „nach Paragraphen 49 bis 49 d ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 49b werden folgende §§ 49c und 49d eingefügt:Nach Paragraph 49 b, werden folgende Paragraphen 49 c und 49 d eingefügt:
„§ 49c.Paragraph 49 c,
(1)Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dassEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, dadurch verletzt, dass
eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oderunrichtige Informationen (Paragraphen 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.den Pflichten nach Paragraph 11, EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
(2)Absatz 2,Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(3)Absatz 3,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,§ 29 ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.
§ 49d.Paragraph 49 d,
(1)Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 oder 12 Umsatzsteuergesetz 1994 verletzt.Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, oder 12 Umsatzsteuergesetz 1994 verletzt.
Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 57d wird folgender § 57e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 57 d, wird folgender Paragraph 57 e, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutzbeschwerde
§ 57e.Paragraph 57 e,
(1)Absatz eins,Wer behauptet, durch ein Mitglied des Spruchsenates in Ausübung dessen richterlicher Tätigkeit in seinem Recht auf Datenschutz verletzt zu sein, kann die Feststellung dieser Verletzung durch das Bundesfinanzgericht begehren (Datenschutzbeschwerde).
(2)Absatz 2,Auf den erforderlichen Inhalt der Beschwerde und das Verfahren sind § 24a Abs. 2 bis 4 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) sowie die §§ 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 150 Abs. 3, 155, 156 Abs. 1 bis 4, 157, 158 erster Satz, 160, 161 Abs. 1 erster Satz, 162 und 163 sinngemäß anzuwenden.“Auf den erforderlichen Inhalt der Beschwerde und das Verfahren sind Paragraph 24 a, Absatz 2 bis 4 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) sowie die Paragraphen 62, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, 150 Absatz 3, 155, 156, Absatz eins bis 4, 157, 158 erster Satz, 160, 161 Absatz eins, erster Satz, 162 und 163 sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 125 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Nebenbeteiligten“ die Wortfolge „sowie der Amtsbeauftragte“ eingefügt.In Paragraph 125, Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „Nebenbeteiligten“ die Wortfolge „sowie der Amtsbeauftragte“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 163 lautet der zweite Satz:In Paragraph 163, lautet der zweite Satz:
„Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, der Finanzstrafbehörde als der belangten Behörde des Beschwerdeverfahrens, dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.“„Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, der Finanzstrafbehörde als der belangten Behörde des Beschwerdeverfahrens, dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 202 lautet:Paragraph 202, lautet:
„§ 202.Paragraph 202,
(1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.
(2)Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).“Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 257 Abs. 4 wird die Wortfolge „§§ 57a bis 57d“ durch die Wortfolge „§§ 57a bis 57e“ ersetzt.In Paragraph 257, Absatz 4, wird die Wortfolge „§§ 57a bis 57d“ durch die Wortfolge „§§ 57a bis 57e“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 257 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 257, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Mit § 49c dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 5.6.2018 S. 1-13 für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“Mit Paragraph 49 c, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Amtsblatt Nummer L 139 vom 5.6.2018 Seite 1-13 für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 265 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 49d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 49 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 49 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach folgende lit. d eingefügt:In Paragraph 2, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach folgende Litera d, eingefügt:
der Rückforderungen (§ 241a).“der Rückforderungen (Paragraph 241 a,).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 48b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 48 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige AbgabenbehördeDie Abgabenbehörden, an die aufgrund von Paragraph 18, Absatz 11 und 12 UStG 1994 Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde
eine entsprechende Anfrage gestellt hat,
bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind und
sich verpflichtet hat, die Kosten für die Datenaufbereitung und –übermittlung anteilig zu tragen.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung, sowie die Berechnung und Entrichtung der zu tragenden Kosten zu bestimmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 158 wird nach Abs. 4e folgender Abs. 4f eingefügt:In Paragraph 158, wird nach Absatz 4 e, folgender Absatz 4 f, eingefügt:
„(4f)Absatz 4 f,Wird für die Erbringung einer Leistung als Dolmetscher, Übersetzer oder Sachverständiger gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein Entgelt bezahlt, ist die Buchhaltungsagentur des Bundes, soweit sie für die Zahlungsabwicklung zuständig ist, verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen für Zwecke der Abgabenerhebung folgende Informationen laufend auf elektronischem Weg zu übermitteln:
Vor- und Familienname, Firma oder sonstige Bezeichnung des Zahlungsempfängers,
bei einer natürlichen Person das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers,
Wohnsitz oder Sitz des Zahlungsempfängers,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, sofern sie der Buchhaltungsagentur des Bundes bekannt ist,
die Abgabenkontonummer des Zahlungsempfängers, sofern sie der Buchhaltungsagentur des Bundes bekannt ist,
die Umsatzsteuer, sofern sie auf der Rechnung ausgewiesen ist,
das Datum der Zahlungsanweisung und
das Datum der der Zahlung zugrunde liegenden Verrechnungsunterlage.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Anforderung für Zwecke der Abgabenerhebung auch die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Verrechnungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 214 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:In Paragraph 214, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9,Unbeschadet der Vorschriften in den Abs. 1 bis 8 kann eine Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB) von Forderungen der Abgabenbehörden mit Gegenforderungen des Schuldners mit Bescheid verfügt werden.“Unbeschadet der Vorschriften in den Absatz eins bis 8 kann eine Aufrechnung (Paragraph 1438, ff ABGB) von Forderungen der Abgabenbehörden mit Gegenforderungen des Schuldners mit Bescheid verfügt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 241 wird folgender § 241a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 241, wird folgender Paragraph 241 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rückforderungen
§ 241a.Paragraph 241 a,
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 323 wird nach Abs. 65 folgender Abs. 66 angefügt:In Paragraph 323, wird nach Absatz 65, folgender Absatz 66, angefügt:
„(66)Absatz 66,§ 158 Abs. 4f ist auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erfolgen. Die in § 158 Abs. 4f Z 1 bis 9 angeführten Daten, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zu übermitteln. Angeforderte Verrechnungsunterlagen, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zur Verfügung zu stellen.“Paragraph 158, Absatz 4 f, ist auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erfolgen. Die in Paragraph 158, Absatz 4 f, Ziffer eins bis 9 angeführten Daten, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zu übermitteln. Angeforderte Verrechnungsunterlagen, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zur Verfügung zu stellen.“
Artikel 7
Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000
Das Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:Das Werbeabgabegesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 bis 4 lauten:Paragraph 4, Absatz eins bis 4 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro erreicht.
(2)Absatz 2,Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
(3)Absatz 3,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Abgabenschuldner auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen 10 000 Euro nicht erreicht, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit. Wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.“Paragraph 4, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „dem Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist,“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „dem Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist,“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird nach dem Wort „Schuldner“ die Wortfolge „oder Verpflichteter“ eingefügt.b) In Absatz 5, wird nach dem Wort „Schuldner“ die Wortfolge „oder Verpflichteter“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Finanzamt gemäß § 3 Abs. 1“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Finanzamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 3“.In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 3,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum“ durch die Wortfolge „die Steueridentifikationsnummer(n) oder das Geburtsdatum“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum“ durch die Wortfolge „die Steueridentifikationsnummer(n) oder das Geburtsdatum“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 wird wie folgt geändert:Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreich oder einem anderen Staat“ durch die Wortfolge „dem Staat“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Österreich oder einem anderen Staat“ durch die Wortfolge „dem Staat“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort samt Satzzeichen „hat.“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „hat, sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird das Wort samt Satzzeichen „hat.“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „hat, sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.“ ersetzt.
c) Abs. 3 entfällt.c) Absatz 3, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 letzter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“.In Paragraph 15, letzter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
7.Novellierungsanordnung 7, In § 22 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“.In Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
8.Novellierungsanordnung 8, § 42 lautet:Paragraph 42, lautet:
„§ 42.Paragraph 42,
Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.“ Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den Paragraphen 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 59 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Abs. 1 lit a bis c angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.“„Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Absatz eins, Litera a bis c angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 62 Z 3 erster Satz lautet:Paragraph 62, Ziffer 3, erster Satz lautet:
„einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht.“„einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 87 wird wie folgt geändert:Paragraph 87, wird wie folgt geändert:
a) Z 7 zweiter Satz lautet:a) Ziffer 7, zweiter Satz lautet:
„Ein ruhendes Konto ist ein Konto, ausgenommen ein Rentenversicherungsvertrag, mit einem den Gegenwert von 1 000 US-Dollar nicht überschreitenden Wert, das folgende Voraussetzungen erfüllt:“
b) Z 7 lit. b entfällt.b) Ziffer 7, Litera b, entfällt.
c) Z 8 lautet:c) Ziffer 8, lautet:
ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 bis 6 beschriebenen Konten aufweist, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Konten diese Voraussetzungen erfüllen. Jedes meldende Finanzinstitut kann auf ausgenommene Konten auch die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden.“ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Ziffer eins bis 6 beschriebenen Konten aufweist, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Konten diese Voraussetzungen erfüllen. Jedes meldende Finanzinstitut kann auf ausgenommene Konten auch die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 96 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 96, entfällt der letzte Satz.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 108, wird folgender Paragraph 108 a, samt Überschrift eingefügt:
„Missbrauch
§ 108a.Paragraph 108 a,
(1)Absatz eins,Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Meldepflicht nicht umgangen werden.
(2)Absatz 2,Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Umgehung einer Meldung gemäß § 3 nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck in der Vermeidung der Meldung gemäß § 3 besteht.Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Umgehung einer Meldung gemäß Paragraph 3, nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck in der Vermeidung der Meldung gemäß Paragraph 3, besteht.
(3)Absatz 3,Wird ein meldendes Finanzinstitut von einem behördlich festgestellten „Missbrauch“ informiert, so ist die Meldung gemäß § 3 so zu erstellen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erstellen wäre.“Wird ein meldendes Finanzinstitut von einem behördlich festgestellten „Missbrauch“ informiert, so ist die Meldung gemäß Paragraph 3, so zu erstellen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erstellen wäre.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 109 wird folgender § 110 samt Überschrift eingefügt::Nach Paragraph 109, wird folgender Paragraph 110, samt Überschrift eingefügt::
„Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.“Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß Paragraph 144,, Paragraph 147 und Paragraph 153 a, BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Absatz eins,
15.Novellierungsanordnung 15, § 111 wird wie folgt geändert:Paragraph 111, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
b) Der zweite Satz entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 117 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 117, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 15, § 22 Abs. 3 und § 111, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 111,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
In § 8 Z 1 werden nach der Wortfolge „die Abgabe von Zuwendungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Digitalsteuer“ eingefügt.In Paragraph 8, Ziffer eins, werden nach der Wortfolge „die Abgabe von Zuwendungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Digitalsteuer“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das EU-Amtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2258, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1“ geändert.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2258, Amtsblatt Nummer L 342 vom 16.12.2016 Seite 1“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2018/822, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1“ geändert.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird folgender Abs. 6 eingefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019.“Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 6 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 6, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Van der Bellen
Bierlein