86. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Schulorganisationsgesetzes
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Artikel 2
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Artikel 3
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
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Artikel 4
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Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
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Artikel 5
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Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
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Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In § 4 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck ) In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(Kollegium)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;
als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz lautet:) Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.“„Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 131 Abs. 38 Z 4 entfällt die Wendung In Paragraph 131, Absatz 38, Ziffer 4, entfällt die Wendung „§ 21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4,“„§ 21d Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 4,“ und wird nach der Wendung „§ 23 Abs. 1 und 2,“„§ 23 Absatz eins und 2,“ die Wendung „§ 28 Abs. 2,“„§ 28 Absatz 2,,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In § 131 Abs. 38 Z 5 wird die Wendung ) In Paragraph 131, Absatz 38, Ziffer 5, wird die Wendung „§ 28 Abs. 2“„§ 28 Absatz 2 “, durch die Wendung „§21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4“„§21d Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 4“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 131 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
§ 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 132, Absatz eins und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft,Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, treten mit 1. September 2020 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,) Paragraph 4, Absatz 4, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.“) Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 132 wird dem Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 132, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt: vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.“An Schulen, an denen gemäß Absatz eins, Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, abweichend von Paragraph 131, Absatz 37, Ziffer 4,, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:
„An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen; dieser ist eine Orientierungsphase von mindestens vier und längstens acht Wochen vorzulagern. Daran anschließend kann eine Schwerpunktphase vorgesehen werden, die spätestens mit Ablauf des ersten Semesters endet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 1a dritter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins a, dritter Satz lautet:
„Die insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 1a letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins a, letzter Satz lautet:
„Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von nationalen Leistungsmessungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet:Die Überschrift des Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, lautet:
„Differenzierungsmaßnahmen“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 31 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, lautet der Einleitungssatz:
„In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 36a Abs. 2 letzter Satz wird der Beistrich nach der Wendung In Paragraph 36 a, Absatz 2, letzter Satz wird der Beistrich nach der Wendung „auf Antrag des Prüfungskandidaten“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wendung „wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.“„wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 36a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 36 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDer zuständige Bundesminister hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“Der zuständige Bundesminister hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 82 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins a, dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des Paragraph 31 a,, Paragraph 31 a, Absatz 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sowie § 37 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,Paragraph 36 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, sowie Paragraph 37, Absatz 3 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,
§ 82e Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 82 e, Absatz 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 82e Abs. 2 erster Satz wird die Wendung In Paragraph 82 e, Absatz 2, erster Satz wird die Wendung „Inkrafttreten der genannten Bestimmungen“ durch die Wendung „In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s“„In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5 s, “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 82e wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 82 e, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5An Schulen, an denen auf Grundlage des § 78c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, finden ab dem im § 82 Abs. 9 Z 1 bestimmten Zeitpunkt, abweichend von § 82 Abs. 5s, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 11., 12. und 13. Schulstufe Anwendung.“An Schulen, an denen auf Grundlage des Paragraph 78 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, finden ab dem im Paragraph 82, Absatz 9, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt, abweichend von Paragraph 82, Absatz 5 s,, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 11., 12. und 13. Schulstufe Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“„Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDas zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 37, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des Paragraph 69, Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung In Paragraph 6, Absatz eins a, wird nach der Wendung „insbesondere des Sprachstandes“ die Wendung „(Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz eins a, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In der Anlage 1a wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach der Anlage 4 wird die Anlage 5 eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20Die Z 1a der Anlage 1a sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Die Ziffer eins a, der Anlage 1a sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Van der Bellen
Bierlein