80. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
(2)Absatz 2An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Absatz 2, ergebenden Beträge und den gemäß Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Novellierungsanordnung betreffend § 5a und der Gesetzestext in § 5a entfallen.Die Novellierungsanordnung betreffend Paragraph 5 a und der Gesetzestext in Paragraph 5 a, entfallen.
3.DemNovellierungsanordnung 3Dem, § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 44, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.“Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Die §§ 5 und 44 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Die Paragraphen 5 und 44 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Van der Bellen
Bierlein