74. Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 Abs. 3 wird folgender 3a eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender 3a eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz 3, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel X Abs. 2 Z 18 wird folgende Z 19 angefügt:Dem Artikel römisch zehn Absatz 2, Ziffer 18, wird folgende Ziffer 19, angefügt:
§ 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz 4, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1154b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 1154 b, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz 5, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1164 wird der Ausdruck „§ 1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.Im Paragraph 1164, wird der Ausdruck „§ 1154b Absatz eins bis 5 durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1503 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“Die Paragraphen 1154 b, Absatz 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 79 angefügt:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 79, angefügt:
„(79)Absatz 79,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 5
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 4, wird nach der Litera n, folgende Litera o, angefügt:
zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden gemäß Ziffer eins, im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 3 lit. b lautet:Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, lautet:
für Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3a lautet:Paragraph 3 a, lautet:
„§ 3a.Paragraph 3 a,
Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.“ Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 3, zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden.“„Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3,, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b,) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß Paragraph eins, des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d,) zu verwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2 h, wird folgender Absatz 2 i, eingefügt:
„(2i)Absatz 2 i,§ 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.“Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 3 a,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“„Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“
Van der Bellen
Bierlein