BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Juli 2019

Teil I

63. Bundesgesetz:

Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019

(NR: GP römisch XXVI IA 910/A AB 658 S. 84. BR: AB 10218 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32007L0036, 32017L0828]

63. Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz, das Übernahmegesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 77, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 78, werden folgende Paragraphen 78 a bis 78e samt Überschriften eingefügt:

„Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

Paragraph 78 a,

  1. Absatz einsIn einer börsenotierten Gesellschaft hat der Aufsichtsrat Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen (Vergütungspolitik).
  2. Absatz 2Die Vergütungspolitik hat die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und zu erläutern, wie sie das tut. Sie muss klar und verständlich sein und die verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile, die Mitgliedern des Vorstands gewährt werden können, einschließlich sämtlicher Boni und anderer Vorteile in jeglicher Form, unter Angabe ihres jeweiligen relativen Anteils, beschreiben.
  3. Absatz 3In der Vergütungspolitik ist zu erläutern, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft bei der Festlegung der Vergütungspolitik berücksichtigt worden sind.
  4. Absatz 4Gewährt die Gesellschaft variable Vergütungsbestandteile, so sind in der Vergütungspolitik die dafür maßgeblichen Kriterien klar und umfassend festzulegen. Dabei sind die finanziellen und die nichtfinanziellen Leistungskriterien anzugeben, einschließlich etwaiger Kriterien im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Gesellschaft. Die Vergütungspolitik hat weiters zu erläutern, inwiefern diese Kriterien die Ziele gemäß Absatz 2, fördern und mit welchen Methoden die Erfüllung der Kriterien festgestellt werden soll. Sie hat Informationen zu etwaigen Wartefristen sowie zur Möglichkeit der Gesellschaft zu enthalten, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
  5. Absatz 5Gewährt die Gesellschaft eine aktienbezogene Vergütung, so hat die Vergütungspolitik Warte- und Behaltefristen zu präzisieren und zu erläutern, inwiefern die aktienbezogene Vergütung die Ziele gemäß Absatz 2, fördert.
  6. Absatz 6In der Vergütungspolitik sind die Laufzeit der Verträge der Mitglieder des Vorstands, die maßgeblichen Kündigungsfristen, die Hauptmerkmale von Zusatzpensionssystemen und Vorruhestandsprogrammen sowie die Bedingungen für die Beendigung und die dabei zu leistenden Zahlungen anzugeben.
  7. Absatz 7In der Vergütungspolitik ist das Verfahren zu erläutern, wie diese Politik festgelegt, überprüft und umgesetzt wird, weiters wie sie Interessenkonflikte vermeidet oder mit ihnen umgeht. Gegebenenfalls ist die Rolle des Vergütungsausschusses oder anderer betroffener Ausschüsse zu beschreiben.
  8. Absatz 8Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Gesellschaft vorübergehend von ihrer Vergütungspolitik abweichen, sofern diese die Vorgehensweise für eine solche Abweichung beschreibt und diejenigen Teile festlegt, von denen abgewichen werden darf. Als außergewöhnliche Umstände gelten nur Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität notwendig ist.
  9. Absatz 9In jeder überprüften Vergütungspolitik sind sämtliche wesentlichen Änderungen zu beschreiben und zu erläutern; dabei ist darauf einzugehen, wie die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre zur Vergütungspolitik und den Vergütungsberichten seit der letzten Abstimmung über die Vergütungspolitik in der Hauptversammlung berücksichtigt wurden.

Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung

Paragraph 78 b,

  1. Absatz einsDie Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft darf die Mitglieder des Vorstands nur entsprechend einer Vergütungspolitik entlohnen, die der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurde. Lehnt die Hauptversammlung die vorgeschlagene Vergütungspolitik ab, so hat die Gesellschaft in der darauffolgenden Hauptversammlung eine überprüfte Vergütungspolitik vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung in der Hauptversammlung zusammen mit dem Datum und dem Ergebnis der Abstimmung spätestens am zweiten Werktag nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und hat dort mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu bleiben.

Erstellung eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

Paragraph 78 c,

  1. Absatz einsIn einer börsenotierten Gesellschaft haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser hat einen umfassenden Überblick über die im Lauf des letzten Geschäftsjahrs den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Vergütungspolitik (Paragraph 78 a,) gewährten oder geschuldeten Vergütung einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form zu bieten.
  2. Absatz 2Der Vergütungsbericht hat gegebenenfalls die folgenden Informationen über die Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen, den relativen Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung der Vergütungspolitik entspricht, einschließlich von Angaben dazu, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden;
    2. Ziffer 2
      die jährliche Veränderung der Gesamtvergütung, des wirtschaftlichen Erfolgs der Gesellschaft und der durchschnittlichen Entlohnung der sonstigen Beschäftigten der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis, zumindest für die letzten fünf Geschäftsjahre und in einer Weise, die einen Vergleich ermöglicht;
    3. Ziffer 3
      jegliche Vergütung von verbundenen Unternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB);
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich des Ausübungspreises, des Ausübungsdatums und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;
    5. Ziffer 5
      Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
    6. Ziffer 6
      Informationen zu etwaigen Abweichungen von dem Verfahren zur Umsetzung der Vergütungspolitik nach Paragraph 78 a, Absatz 2 bis 7 und zu etwaigen Abweichungen, die gemäß Paragraph 78 a, Absatz 8, praktiziert wurden, einschließlich einer Erläuterung der Art der außergewöhnlichen Umstände, und die Angabe der konkreten Teile, von denen abgewichen wurde.
  3. Absatz 3In den Vergütungsbericht dürfen keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten einzelner Mitglieder des Vorstands im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.4.2016 S. 1, oder personenbezogene Daten aufgenommen werden, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder des Vorstands beziehen.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft hat die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, zu dem Zweck, die Transparenz in Bezug auf die Vergütung zu erhöhen, zu verarbeiten. Unbeschadet längerer, in einem sektorspezifischen Rechtsakt der Europäischen Union festgelegter Fristen darf die Gesellschaft die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nach zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts nicht mehr öffentlich zugänglich machen.

Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht

Paragraph 78 d,

  1. Absatz einsDer Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
  2. Absatz 2In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahrs auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.

Veröffentlichung des Vergütungsberichts

Paragraph 78 e,

  1. Absatz einsDer Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
  2. Absatz 2Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Absatz 3Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 95, wird folgender Paragraph 95 a, samt Überschrift eingefügt:

„Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

Paragraph 95 a,

  1. Absatz einsIn einer börsenotierten Gesellschaft bedarf ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen (nahestehenden Rechtsträgern) der Zustimmung des Aufsichtsrats (Absatz 4,) sowie gegebenenfalls der öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 5,), sofern es sich nicht um einen der nach Absatz 6, oder 7 ausgenommenen Fälle handelt.
  2. Absatz 2Der Begriff „nahestehende Unternehmen und Personen (nahestehende Rechtsträger)“ hat dieselbe Bedeutung wie nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S. 1, übernommen wurden.
  3. Absatz 3Ein Geschäft ist wesentlich, wenn sein Wert fünf Prozent der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigt. Dabei ist für das jeweilige Geschäftsjahr die Bilanzsumme aus jenem Jahresabschluss maßgeblich, welcher der ordentlichen Hauptversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen war (Paragraph 104, Absatz eins,). Bei einem Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss zu erstellen hat, tritt an die Stelle der Bilanzsumme die Summe der entsprechenden Vermögenswerte im Konzernabschluss. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres mit demselben nahestehenden Rechtsträger mehrere Geschäfte geschlossen, die bei isolierter Betrachtung nicht wesentlich wären, so sind ihre Werte zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4An der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats dürfen jene Mitglieder, die in Bezug auf das Geschäft als nahestehende Personen anzusehen sind, nicht teilnehmen. Die Vorbereitung der Entscheidung des Aufsichtsrats und die Überwachung ihrer Ausführung können einem Ausschuss übertragen werden.
  5. Absatz 5Übersteigt der Wert eines Geschäfts im Sinn des Absatz eins, zehn Prozent der Bilanzsumme gemäß Absatz 3,, so hat es der Vorstand spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses auf die in Paragraph 107, Absatz 3, vorgesehene Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss jedenfalls die Namen der nahestehenden Rechtsträger, das Datum des Geschäfts sowie den Hinweis enthalten, dass nähere Informationen über das Geschäft auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft verfügbar sind. Diese Informationen umfassen zumindest die Art des Verhältnisses zu den nahestehenden Rechtsträgern, deren Namen, das Datum und den Wert des Geschäfts sowie alle weiteren für die Beurteilung notwendigen Angaben, ob das Geschäft aus Sicht der Gesellschaft und aller Aktionäre, die keine nahestehenden Rechtsträger sind, angemessen und vernünftig ist. Die Informationen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem Abschluss des betreffenden Geschäfts zu laufen beginnt, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
  6. Absatz 6Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossenes Geschäft im Sinn des Absatz eins, bedarf weder der Zustimmung des Aufsichtsrats nach Absatz 4, noch der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 5, Der Aufsichtsrat hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmäßig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Bewertung dürfen die nahestehenden Rechtsträger nicht teilnehmen.
  7. Absatz 7Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, bedürfen auch die folgenden Geschäfte im Sinn des Absatz eins, keiner Zustimmung des Aufsichtsrats nach Absatz 4 und keiner öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 5 :,
    1. Ziffer eins
      Geschäfte zwischen der Gesellschaft
      1. Litera a
        und einem inländischen Tochterunternehmen;
      2. Litera b
        und einem ausländischen Tochterunternehmen, sofern es sich um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen handelt, an dem kein anderer der Gesellschaft nahestehender Rechtsträger beteiligt ist;
      3. Litera c
        und einem ausländischen Tochterunternehmen, an dem ein anderer der Gesellschaft nahestehender Rechtsträger beteiligt ist, sofern im ausländischen Recht Vorschriften zum angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, des Tochterunternehmens und ihrer Aktionäre, die keine nahestehenden Rechtsträger sind, bei derartigen Geschäften vorgesehen sind;
    2. Ziffer 2
      Geschäfte, die einer Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung bedürfen, insbesondere nach diesem Bundesgesetz, nach dem EU-Verschmelzungsgesetz, nach dem Gesellschafterausschlussgesetz, nach dem SE-Gesetz, nach dem Spaltungsgesetz, nach dem Übernahmegesetz oder nach dem Umwandlungsgesetz;
    3. Ziffer 3
      Geschäfte betreffend die Vergütung der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, die entsprechend der Vergütungspolitik der Gesellschaft (Paragraphen 78 a,, 78b und 98a) gewährt oder geschuldet werden;
    4. Ziffer 4
      Geschäfte von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG auf der Grundlage von Maßnahmen der zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde, welche dem Schutz der Stabilität des CRR-Kreditinstituts dienen;
    5. Ziffer 5
      Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden und bei denen die Gleichbehandlung aller Aktionäre und der Schutz der Interessen der Gesellschaft gewährleistet sind.
  8. Absatz 8Die Gesellschaft muss auch wesentliche Geschäfte (Absatz 3,) zwischen ihr nahestehenden Rechtsträgern und ihren Tochterunternehmen öffentlich bekannt machen (Absatz 5,), sofern es sich nicht um einen der nach Absatz 6, oder 7 ausgenommenen Fälle handelt.
  9. Absatz 9Sonstige gesetzliche Zustimmungspflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, samt Überschrift eingefügt:

„Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

Paragraph 98 a,

In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die Paragraphen 78 a bis 78e sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 104, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft hat zusätzlich zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Vergütungspolitik, wenn eine solche der Hauptversammlung vorzulegen ist;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 108, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben zu jedem Punkt der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen; zu Wahlen in den Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung über die Vergütungspolitik sowie zur Bestellung von Abschluss- und Sonderprüfern hat nur der Aufsichtsrat Vorschläge zu machen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 108, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und danach folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die Vergütungspolitik sowie den Vergütungsbericht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 128, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Ist dies nicht der Fall, so kann jeder Aktionär innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung von der Gesellschaft eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm abgegebenen Stimmen verlangen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 225 f, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Ansprüche bestehen auch für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 225 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Gericht kann mit dem Verfahren auf unbestimmte Zeit innehalten und das Gremium damit beauftragen, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Nach Ablauf eines Jahres ab Zustellung des Beschlusses auf Innehalten kann jede Partei die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. In diese Frist ist die Zeit von der Bestellung eines Sachverständigen durch das Gremium (Absatz 6, erster Satz) bis zur Vorlage des Gutachtens nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 225 g, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn das Gericht einen Beschluss gemäß Absatz eins, erster Satz übermittelt hat.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 225 g, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Das Gremium kann ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (Paragraph 225 l, Absatz eins,). Sobald das Gremium zur Ansicht gelangt, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, insbesondere weil die Parteien nicht ausreichend mitwirken, hat es dies dem Gericht und den Parteien mitzuteilen. In diesem Fall oder wenn eine Partei nach Fristablauf die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens verlangt hat das Gremium dem Gericht innerhalb von drei Monaten einen Bericht zu erstatten, in dem die wesentlichen strittigen Fragen dargestellt werden, und ein von ihm eingeholtes Gutachten zu übermitteln. Gelangt das Gericht im fortgesetzten Verfahren zur Ansicht, dass sich die Vergleichsaussichten wesentlich erhöht haben oder sind alle Parteien damit einverstanden, so kann eine neuerliche Beauftragung des Gremiums im Sinn des Absatz eins, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 225 h, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsKommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. Ein Vergleich beendet das Schlichtungsverfahren.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 225 i, Absatz eins, lautet der dritte Satz:

„Für jede Aktie ist den Aktionären die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zu gewähren, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 225 i, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Gericht hat in der Entscheidung oder im Beschluss, mit dem der Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen oder der Aktien, die an Stelle der Zuzahlungen an die Aktionäre zu leisten sind, festzuhalten. Dieser Gesamtwert ist Maßstab für den Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 225 k, entfällt der zweite Absatz sowie die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 225 l, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 225 l, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vor Gericht und vor dem Gremium hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden, wobei für den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor dem Gremium die Bestimmungen des RATG sinngemäß anzuwenden sind. Der jeweils auf die einzelnen Parteien entfallende Teil des Gesamtwerts gemäß Paragraph 225 i, Absatz 3,, jedenfalls aber der Betrag nach Paragraph 14, Litera a, RATG, ist Grundlage für den Kostenersatz.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 42 Absatz eins, Litera a, WTBO“ durch das Zitat „§ 110 WTBG 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 225 m, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Für die Erstattung eines Berichts gemäß Paragraph 225 g, Absatz 6, steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Berichts zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 258, Absatz eins, wird das Zitat „65a Absatz 3,, 81, 89 Absatz eins,, 95 Absatz 2 und 3, 96 Absatz eins und 3, 104 Absatz eins,, 2 und 4,“ durch das Zitat „65a Absatz 3,, 78e Absatz eins,, 81, 89 Absatz eins,, 95 Absatz 2 und 3, 95a Absatz 5,, 96 Absatz eins und 3, 104 Absatz eins,, 2, 2a und 4,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 262, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt:

  1. Absatz 41Paragraph 77, tritt mit Ablauf des 9. Juni 2019 außer Kraft. Die Paragraphen 78 a bis 78e, Paragraph 95 a,, Paragraph 98 a,, Paragraph 104, Absatz 2 a,, Paragraph 108, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 128, Absatz 4, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft. Die Vergütungspolitik gemäß Paragraphen 78 a und 78b ist erstmals der ordentlichen Hauptversammlung in dem Geschäftsjahr vorzulegen, das nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Der Vergütungsbericht gemäß Paragraphen 78 c bis 78e ist erstmals der ordentlichen Hauptversammlung im darauf folgenden Geschäftsjahr vorzulegen. Paragraph 95 a, ist auf Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2019 abgeschlossen werden. Paragraph 128, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Hauptversammlungen anzuwenden, deren Einberufung nach dem 9. Juni 2019 bekannt gemacht wurde. Paragraph 258, Absatz eins, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 42Paragraph 225 f, Absatz 5,, Paragraph 225 g, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 225 h, Absatz eins,, Paragraph 225 i, Absatz eins und 3, Paragraph 225 k,, Paragraph 225 l, Absatz eins und 2 und Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, treten mit 1. August 2019 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, in denen das Gericht den Beschluss gemäß Paragraph 225 g, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nach dem 31. Juli 2019 fasst. Auf Verfahren, in denen das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses vor dem 1. August 2019 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wurde, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz (SEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:

„Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

Paragraph 40 a,

In einer börsenotierten Gesellschaft ist Paragraph 95 a, AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absatz 4, für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 5, ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 54, lautet der erste Satz:

„Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Paragraph 98, AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch Paragraph 98 a, AktG, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 67, lauten die Absatz 11 und 12:

  1. Absatz 11Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Verwaltungsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.
  2. Absatz 12Paragraph 37 und Paragraph 40, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft, wobei die Anpassung der Satzung mit der ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten, längstens jedoch bis 3. Jänner 2021 zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die Paragraphen 40 a und 54 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz (ÜbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 33, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 242, Absatz 4, wird die Wendung „außer in den Fällen des Paragraph 243 c, Absatz 2, Ziffer 3 “, durch die Wendung „bei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Coporate Governance-Berichts nach Paragraph 243 c, verpflichtet sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 243 c, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Ziffer 2 a, wird zu „Z 3“; der Strichpunkt am Ende dieser Ziffer wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Die bisherige Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49Paragraph 242, Absatz 4 und Paragraph 243 c, Absatz 2, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft. Die Angaben zu den Gesamtbezügen der einzelnen Vorstandsmitglieder und zu den Grundsätzen der Vergütungspolitik können erstmals im Corporate Governance-Bericht über jenes Geschäftsjahr unterbleiben, das nach dem 10. Juni 2019 beginnt.“

Artikel 5
Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.5.2017 S. 1, umgesetzt.

Van der Bellen

Bierlein