Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48 lautet:Paragraph 48, lautet:
„(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (§ 205a) oder der Aussetzung der Einhebung (§ 212a)Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (Paragraph 205 a,) oder der Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a,)
nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019 odernach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, oder
nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht,
mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage oder über eine Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, von Amts wegen mit Bescheid festzustellen:
Die Einigung
in einem Verständigungsverfahren gemäß § 26 EU-BStbG oderin einem Verständigungsverfahren gemäß Paragraph 26, EU-BStbG oder
in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses auf einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;
Die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oderDie abschließende Entscheidung gemäß Paragraph 58, EU-BStbG oder
das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat von Amts wegen mit Bescheid das Datum festzustellen, an dem
ein Verständigungsverfahren
nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich auf einen dieses im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;
ein schiedsgerichtliches Verfahren nach dem EU-BStbG oder
ein Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG
geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist. Im Fall der Z 1 darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von 50 Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Absatz 2, zu erlassen ist. Im Fall der Ziffer eins, darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von 50 Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat den Bescheid gemäß Abs. 2 von Amts wegen aufzuheben, wennDer Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat den Bescheid gemäß Absatz 2, von Amts wegen aufzuheben, wenn
ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (§ 61 Abs. 2 EU-BStbG) oderihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (Paragraph 61, Absatz 2, EU-BStbG) oder
er innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,er innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,
mit dem ein Verständigungsverfahren geführt worden ist,
der Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach dem EU-BStbG gewesen ist oder
der Partei eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG gewesen ist,
sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 ausgegangen ist.sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Absatz 2, ausgegangen ist.
(5)Absatz 5Ist Abs. 1 nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“Ist Absatz eins, nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 118 Abs. 9 lit. b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „lit. d)“ und es wird folgende lit. c eingefügt:In Paragraph 118, Absatz 9, Litera b, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „lit. d)“ und es wird folgende Litera c, eingefügt:
wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 abgeleitet ist oder“wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, abgeleitet ist oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 205a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 205 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSoweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit aufgrund von § 295 Abs. 2a herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, festzusetzen.“Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit aufgrund von Paragraph 295, Absatz 2 a, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, festzusetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 212a wird wie folgt geändert:Paragraph 212 a, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:a) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aUngeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.“Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, beizulegen.“
b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDer Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.“Der Ablauf der nach Absatz 2 a, bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 zu verfügen.“
c) In Abs. 7 und Abs. 9 wird jeweils der Ausdruck „(Abs. 5)“ durch den Ausdruck „(Abs. 5 oder 5a)“ ersetzt.c) In Absatz 7 und Absatz 9, wird jeweils der Ausdruck „(Absatz 5,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 5, oder 5a)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 230 Abs. 6 wird der Verweis auf „§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz“ durch den Verweis auf „§ 212a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 230, Absatz 6, wird der Verweis auf „§ 212a Absatz eins,, 2 Litera b und 3 letzter Satz“ durch den Verweis auf „§ 212a Absatz eins,, 2 Litera b,, 2a und 3 letzter Satz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 271 Abs. 3 wird nach dem Wort „Aussetzungsbescheide“ der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 271, Absatz 3, wird nach dem Wort „Aussetzungsbescheide“ der Ausdruck „gemäß Absatz eins “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 271a lautet:Paragraph 271 a, lautet:
„§ 271a.Paragraph 271 a,
(1)Absatz einsWurde wegen einer Rechtsfrage, die einer Streitfrage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist, eine Streitbeilegungsbeschwerde im Sinne des § 8 EU-BStbG eingebracht, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen das Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, auszusetzen. Dies hat vor Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.Wurde wegen einer Rechtsfrage, die einer Streitfrage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist, eine Streitbeilegungsbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, EU-BStbG eingebracht, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen das Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, auszusetzen. Dies hat vor Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2)Absatz 2Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 295 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 295, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIst ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.“Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 323 wird nach Abs. 61 folgender Abs. 62 angefügt:In Paragraph 323, wird nach Absatz 61, folgender Absatz 62, angefügt:
„(62)Absatz 62§ 48, § 118 Abs. 9, § 205a Abs. 2a, § 212a Abs. 2a, 5a, 7 und 9, § 230 Abs. 6, § 271 Abs. 3, § 271a, § 295 Abs. 2a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 48,, Paragraph 118, Absatz 9,, Paragraph 205 a, Absatz 2 a,, Paragraph 212 a, Absatz 2 a,, 5a, 7 und 9, Paragraph 230, Absatz 6,, Paragraph 271, Absatz 3,, Paragraph 271 a,, Paragraph 295, Absatz 2 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird in lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.“Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.“Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 33 Abs. 5 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 35 Abs. 4 dritter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“„Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“„Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 Abs. 3 wird das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, wird das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 38 samt Überschrift entfällt.Paragraph 38, samt Überschrift entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3
Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen.
Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.
Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.“Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3 Punkt “,
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 40, samt Überschrift eingefügt:
„Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsEines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein grenzüberschreitendes Betrugssystem, in welchem Lieferungen oder sonstige Leistungen ganz oder zum Teil ausgeführt oder vorgetäuscht werden, schafft oder sich daran beteiligt, indem er
falsche, unrichtige oder unvollständige Umsatzsteuererklärungen oder Unterlagen verwendet oder vorlegt, oder
umsatzsteuerrelevante Informationen unter Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung verschweigt, oder
unter Einreichung von richtigen Umsatzsteuererklärungen betrügerisch einen Einnahmenausfall an Umsatzsteuer herbeiführt, wobei geschuldete Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder unrechtmäßig Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht werden,
und der Einnahmenausfall an Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994) insgesamt mindestens zehn Millionen Euro beträgt.und der Einnahmenausfall an Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet (Paragraph eins, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994) insgesamt mindestens zehn Millionen Euro beträgt.
(2)Absatz 2Der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Umsatzsteuern sind der Berechnung des Einnahmenausfalls mit jenen Beträgen zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des § 45 lautet:Die Überschrift des Paragraph 45, lautet:
„Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 45 Abs. 1 wird das Wort „fahrlässigen“ durch die Wortfolge „grob fahrlässigen“ und das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird das Wort „fahrlässigen“ durch die Wortfolge „grob fahrlässigen“ und das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 45 Abs. 2 wird das Wort „fahrlässige“ durch die Wortfolge „grob fahrlässige“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 2, wird das Wort „fahrlässige“ durch die Wortfolge „grob fahrlässige“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 46 Abs. 3 das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 3, das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 53 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 53, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aZur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (§ 40) ist stets das Gericht zuständig.“Zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (Paragraph 40,) ist stets das Gericht zuständig.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 58 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „15 000 Euro“ durch die Wortfolge „10 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „15 000 Euro“ durch die Wortfolge „10 000 Euro“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 77 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 3a eingefügt:In Paragraph 77, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aIm Falle der Entscheidung über die Verwahrung nach § 85 oder einer Untersuchungshaft nach § 86 hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des § 77 Abs. 3 bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.“Im Falle der Entscheidung über die Verwahrung nach Paragraph 85, oder einer Untersuchungshaft nach Paragraph 86, hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 180 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 180, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Finanzstrafverfahren gegen Jugendliche sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad durchzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 180 Abs. 2 lautet:Paragraph 180, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (§ 77 Abs. 3), die Kosten der Verteidigung zu tragen.“Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (Paragraph 77, Absatz 3,), die Kosten der Verteidigung zu tragen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 181 lautet:Paragraph 181, lautet:
„§ 181.Paragraph 181,
Jugendliche dürfen nicht in Verwahrung nach § 85 genommen oder über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.“ Jugendliche dürfen nicht in Verwahrung nach Paragraph 85, genommen oder über sie eine Untersuchungshaft nach Paragraph 86, verhängt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 182 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 182, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den diesem im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen. Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine andere geeignete Person benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen, es sei denn, es ist von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben (§ 180 Abs. 2).Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den diesem im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen. Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine andere geeignete Person benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen, es sei denn, es ist von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben (Paragraph 180, Absatz 2,).
(2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter oder die gemäß Abs. 1 namhaft gemachte oder bestellte Person ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (§ 56a) zu dokumentieren.“Der gesetzliche Vertreter oder die gemäß Absatz eins, namhaft gemachte oder bestellte Person ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (Paragraph 56 a,) zu dokumentieren.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 182 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bewährungshelfer“ die Wortfolge „oder eine gemäß Abs. 1 namhaft gemachte oder bestellte Person“ eingefügt.In Paragraph 182, Absatz 3, wird nach dem Wort „Bewährungshelfer“ die Wortfolge „oder eine gemäß Absatz eins, namhaft gemachte oder bestellte Person“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 182 Abs. 5 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ und die Wortfolge „Abs. 1, 3 und 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 182, Absatz 5, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ und die Wortfolge „Abs. 1, 3 und 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 257 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 257, werden folgende Absatz 5,, 6 und 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Mit den §§ 2, 35 Abs. 4, 37 Abs. 2, 40 und 53 Abs. 1a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 S. 29, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.Mit den Paragraphen 2,, 35 Absatz 4,, 37 Absatz 2,, 40 und 53 Absatz eins a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 Sitzung 29, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
(6)Absatz 6Mit § 77 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.Mit Paragraph 77, Absatz 3 a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 Sitzung 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
(7)Absatz 7Mit den §§ 180, 181 und 182 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“Mit den Paragraphen 180,, 181 und 182 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 Sitzung 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“
Artikel 5
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.“Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß Paragraph 42, EU-BStbG.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „geregelt“ wird die Wortfolge „sowie in § 42 EU-BStbG“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „geregelt“ wird die Wortfolge „sowie in Paragraph 42, EU-BStbG“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 27, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 Z 4 und Z 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 39 Abs. 5 Z 3, § 82 Abs. 2 Z 3 und § 129 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Richtlinie 2003/71/EG“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 129, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Richtlinie 2003/71/EG“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 40 Abs. 1 Z 8 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 7 KMG“ durch den Ausdruck „Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 8, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 7 KMG“ durch den Ausdruck „Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 42 Abs. 3 Z 7 wird der Ausdruck „§ 8b KMG“ durch den Ausdruck „Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Ausdruck „§ 8b KMG“ durch den Ausdruck „Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„§ 46.Paragraph 46,
Der Prospekt ist unbeschadet Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsenzulassung.“ Der Prospekt ist unbeschadet Artikel 24, ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsenzulassung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 47 entfällt.Paragraph 47, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 175 Z 1 entfällt.Paragraph 175, Ziffer eins, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 177 Abs. 5 Z 17 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 angefügt:Nach Paragraph 177, Absatz 5, Ziffer 17, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:
die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12.“die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 Sitzung 12.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 181 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 39 Abs. 5 Z 3, § 40 Abs. 1 Z 8, § 42 Abs. 3 Z 7, § 46, § 82 Abs. 2 Z 3, § 129 Abs. 1 und § 177 Abs. 5 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2017 in Kraft. § 47 und § 175 Z 1 treten mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.“Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 46,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 129, Absatz eins und Paragraph 177, Absatz 5, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 47 und Paragraph 175, Ziffer eins, treten mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes
Das Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2018, wird wie folgt geändert:Das Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019.“(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 12, Absatz 2, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 1 bis 3 samt Einleitungsteil lauten:Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 samt Einleitungsteil lauten:
„§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG 2019 von Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG 2019 von Wertpapieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019;“Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 8a KMG“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 3 KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 12 Abs. 3 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „§ 7 Absatz 8 a, KMG“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 3, KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 12, Absatz 3, KMG 2019“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Auf eine Emission, für die der Emittent freiwillig einen Prospekt gemäß KMG 2019 oder gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG 2019 und – im Falle eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 – die Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden.
(3)Absatz 3Die in § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Art. 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“Die in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Artikel eins, Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 5 Abs. 3, 5 und 6 KMG“ durch die Wortfolge „§ 21 Abs. 3, 5 und 6 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 7, wird die Wortfolge „§ 5 Absatz 3,, 5 und 6 KMG“ durch die Wortfolge „§ 21 Absatz 3,, 5 und 6 KMG 2019“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1 Abs. 1, § 2 Z 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Absatz 2, und 3 und Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG“ durch den Ausdruck „§ 21 Abs. 1 und 3 bis 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins und 3 bis 6 KMG“ durch den Ausdruck „§ 21 Absatz eins und 3 bis 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins(1) Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 8 Abs. 3 KMG 2019. Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht wird und wo er erhältlich ist. Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedenfalls von der Kapitalanlagegesellschaft oder von den Finanzintermediären, die die Anteile verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden.“(1) Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt Paragraph 8, Absatz 3, KMG 2019. Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Absatz 3, veröffentlicht wird und wo er erhältlich ist. Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedenfalls von der Kapitalanlagegesellschaft oder von den Finanzintermediären, die die Anteile verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 36 Abs. 1 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 19 Abs. 1 sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG 2019 anzuwenden.“(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen Paragraph 4, Absatz 2, bis 4 KMG 2019 anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:
Die aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.“Die aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 7 Abs. 1 und Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAuf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, sowie der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.“Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, sowie der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 63 Abs. 1 und in § 65 Abs. 1 wird jeweils Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz eins und in Paragraph 65, Absatz eins, wird jeweils Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 95 Abs. 4 lautet:Paragraph 95, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ist der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so hat der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW beizubringen, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Art. 58 Abs. 3 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt. Für den Feeder-OGAW sind die Unterlagen entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorzulegen.“Ist der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so hat der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW beizubringen, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58, Absatz 3, Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt. Für den Feeder-OGAW sind die Unterlagen entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 115 Abs. 2 lautet:Paragraph 115, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 sind der FMA in deutscher oder im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in deutscher Sprache und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden OGAW oder in englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.“Die Informationen gemäß Absatz eins, sind der FMA in deutscher oder im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in deutscher Sprache und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden OGAW oder in englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 129 Abs. 2 lautet:Paragraph 129, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sowohl der von der Verwaltungsgesellschaft unterfertigte Prospekt samt Fondsbestimmungen sowie dessen Änderungen (§ 131 Abs. 6) als auch das KID in aktueller Fassung und etwaige Übersetzungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung des Prospekts vorliegen. Die FMA kann nach Anhörung der Meldestelle mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich die näheren Erfordernisse einer elektronischen Hinterlegung dieser Unterlagen festlegen und mittels Verordnung auch die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form vorschreiben. § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 KMG 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des OGAW zu berechnen ist und dass die Unterrichtungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 Z 2 KMG 2019 nur bei besonderem Anlass auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen, der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank besteht.“Sowohl der von der Verwaltungsgesellschaft unterfertigte Prospekt samt Fondsbestimmungen sowie dessen Änderungen (Paragraph 131, Absatz 6,) als auch das KID in aktueller Fassung und etwaige Übersetzungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung des Prospekts vorliegen. Die FMA kann nach Anhörung der Meldestelle mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich die näheren Erfordernisse einer elektronischen Hinterlegung dieser Unterlagen festlegen und mittels Verordnung auch die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form vorschreiben. Paragraph 23, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 KMG 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des OGAW zu berechnen ist und dass die Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, KMG 2019 nur bei besonderem Anlass auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen, der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank besteht.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 131 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG“ durch den Ausdruck „§ 21 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins und 3 bis 6 KMG“ durch den Ausdruck „§ 21 Absatz eins und 3 bis 6 KMG 2019“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 137 Abs. 1 wird Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 137, Absatz eins, wird Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 137 Abs. 2 lautet:Paragraph 137, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in § 134 genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Abs. 3 in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.“.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in Paragraph 134, genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Absatz 3, in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 142 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
andere Informationen oder Unterlagen als das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; und“andere Informationen oder Unterlagen als das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; und“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 143 Abs. 2 wird Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 143, Absatz 2, wird Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 145 Abs. 1 Z 9 wird der Ausdruck „§ 8a Abs. 2 KMG“ durch den Ausdruck „§ 14 KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Ausdruck „§ 8a Absatz 2, KMG“ durch den Ausdruck „§ 14 KMG 2019“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 145 Abs. 2 Z 3 lit. d und Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d und Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 186 Abs. 2 Z 2. lit. a lautet:Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Die aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.“Die aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Absatz eins und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 200 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 3 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 95 Abs. 4, § 115 Abs. 2, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 7, § 137 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1 Z 3, § 145 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 Z 3 lit. d und Abs. 4 und § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 4,, Paragraph 115, Absatz 2,, Paragraph 129, Absatz 2,, Paragraph 131, Absatz 7,, Paragraph 137, Absatz eins und 2, Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d und Absatz 4 und Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, und des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ist der AIF gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 hinterlegt werden.“Ist der AIF gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Absatz eins und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 hinterlegt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, die in Abs. 3 genannte Bescheinigung sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM, die in Absatz 3, genannte Bescheinigung sowie die in Absatz 6, genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige samt Unterlagen sowie die in § 30 Abs. 3 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige samt Unterlagen sowie die in Paragraph 30, Absatz 3, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 32 Abs. 7 lautet:Paragraph 32, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Abs. 3 übermittelten Angaben sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Absatz 3, übermittelten Angaben sowie die in Absatz 6, genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 32 Abs. 2, 3 und eine dem Abs. 4 letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Absatz eins, in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2,, 3 und eine dem Absatz 4, letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 Abs. 5 lautet:Paragraph 35, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM hat in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM hat in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 36 Abs. 5 lautet:Paragraph 36, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Abs. 4 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 4, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 37 Abs. 3 lautet:Paragraph 37, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige des AIFM samt Unterlagen sowie die in § 36 Abs. 4 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige des AIFM samt Unterlagen sowie die in Paragraph 36, Absatz 4, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 38 Abs. 5 lautet:Paragraph 38, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2, genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 40 Abs. 7 lautet:Paragraph 40, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die in Abs. 2 und 4 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.“Die in Absatz 2 und 4 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 41 Abs. 3 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 42 Abs. 8 lautet:Paragraph 42, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Die in Abs. 3 und 5 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.“Die in Absatz 3 und 5 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 43 Abs. 3 lautet:Paragraph 43, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von Nicht-EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von Nicht-EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 45 Abs. 2 lautet:Paragraph 45, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Aufnahme der Verwaltung des EU-AIF in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 44 Abs. 2 und 3 übermittelt hat sowie dem Nicht-EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Referenzmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 44 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des § 48 eingehalten werden und der Typ des EU-AIF einem in Österreich gemäß diesem Bundesgesetz für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Typ eines AIF entspricht und die jeweiligen Anforderungen eingehalten werden.“Die Aufnahme der Verwaltung des EU-AIF in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3 übermittelt hat sowie dem Nicht-EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Referenzmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des Paragraph 48, eingehalten werden und der Typ des EU-AIF einem in Österreich gemäß diesem Bundesgesetz für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Typ eines AIF entspricht und die jeweiligen Anforderungen eingehalten werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 47 Abs. 4 lautet:Paragraph 47, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das in Abs. 3 genannte Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Das in Absatz 3, genannte Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3, genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 48 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 48 Abs. 6 Z 1 bis Z 4 lautet:Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, lautet:
Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
der letzte Jahresbericht gemäß § 20;der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß § 9 KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß § 9 Z 4 KMG 2019;“im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß Paragraph 9, KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 9, Ziffer 4, KMG 2019;“
19.Novellierungsanordnung 19, § 48 Abs. 8 Z 1 und Z 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:
Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;“im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,
20.Novellierungsanordnung 20, § 48 Abs. 8b Z 1 und Z 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 8 b, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:
Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;“im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,
21.Novellierungsanordnung 21, § 48 Abs. 8d Z 1 und Z 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 8 d, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:
Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;“im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,
22.Novellierungsanordnung 22, § 48 Abs. 8f Z 1 und Z 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 8 f, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:
Im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;“im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,
23.Novellierungsanordnung 23, § 49 Abs. 8 lautet:Paragraph 49, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.“Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 67 Abs. 4 entfällt.Paragraph 67, Absatz 4, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 74 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:Dem Paragraph 74, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:
„(12)Absatz 12§ 2 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 1 bis 4, Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 8b Z 1 und Z 2 und Abs. 8d Z 1 und 2 und § 49 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft. § 67 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 7,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer eins bis 4, Absatz 8, Ziffer eins und 2, Absatz 8 b, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 8 d, Ziffer eins und 2 und Paragraph 49, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 67, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.
(13)Absatz 13§ 35 Abs. 5, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Art. 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67, Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.
(14)Absatz 14§ 48 Abs. 8f Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft.“Paragraph 48, Absatz 8 f, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
im Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,“im Kapitalmarktgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 2 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsEin Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den §§ 47 bis 61 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, ist insbesondere den §§ 48 bis 54 und § 59 und § 60 zu entsprechen.“Ein Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den Paragraphen 47 bis 61 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, ist insbesondere den Paragraphen 48 bis 54 und Paragraph 59 und Paragraph 60, zu entsprechen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 66 Abs. 2 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 69 Abs. 1 wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 70 Abs. 1 wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 70 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 90 Abs. 4 Z 12 lautet:Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 12, lautet:
Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7, § 93 Abs. 2 BörseG 2018, § 140 Abs. 1 BörseG 2018, § 14 KMG 2019 und § 22b FMABG;“Ermittlungen gemäß Absatz 3 und 7, Paragraph 93, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 140, Absatz eins, BörseG 2018, Paragraph 14, KMG 2019 und Paragraph 22 b, FMABG;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 90 Abs. 7 wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.In Paragraph 90, Absatz 7, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 117 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 117, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 47 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Z 1 lit. e, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, § 90 Abs. 4 Z 12 und § 90 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 12 und Paragraph 90, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Nullgewichtung unterliegen würden,“Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Artikel 400, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Nullgewichtung unterliegen würden,“
Artikel 14
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 oder 4 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019 oder in elektronischer Form auf der Internetseite des geregelten Marktes unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.“Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019 oder in elektronischer Form auf der Internetseite des geregelten Marktes unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 97 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 97, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG 2019 entfällt.“„Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph 2, KMG 2019 entfällt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 167 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 97, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag zu § 3 im Inhaltsverzeichnis lautet:Der Eintrag zu Paragraph 3, im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 3.
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Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 9 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 9, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 9a.
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Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 32 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 32, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 32a.
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Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen“
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4.Novellierungsanordnung 4, Der Eintrag zu § 33 im Inhaltsverzeichnis lautet:Der Eintrag zu Paragraph 33, im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 33.
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Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
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5.Novellierungsanordnung 5, Der Eintrag zu § 46 im Inhaltsverzeichnis entfällt.Der Eintrag zu Paragraph 46, im Inhaltsverzeichnis entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung (1) und in dem § 1 Abs. 1 (neu) wird nach dem Wort „Finanzinstitute“ die Wortfolge „sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ eingefügt.Der bisherige Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung (1) und in dem Paragraph eins, Absatz eins, (neu) wird nach dem Wort „Finanzinstitute“ die Wortfolge „sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 werden nach der Z 20 folgende Z 21 und 22 angefügt:In Paragraph 2, werden nach der Ziffer 20, folgende Ziffer 21 und 22 angefügt:
Virtuelle Währungen: eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen: alle Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten
Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
die Übertragung von virtuellen Währungen;
die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift von § 3 lautet:Die Überschrift von Paragraph 3, lautet:
„Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ und die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ und die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Abs. 1 genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Die in dem Koordinierungsgremium vertretenen Bundesminister haben bei der Erstellung ihrer Beiträge jeweils die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Geldwäschemeldestelle und andere relevante Behörden, insbesondere die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, in ihrem Vollzugsbereich in geeigneter Weise einzubinden und deren Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber hinaus die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer anzuhören, soweit deren diesbezügliche Aufgaben betroffen sind. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Ebenso können gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren. Der Bericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten.“Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Absatz eins, genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Die in dem Koordinierungsgremium vertretenen Bundesminister haben bei der Erstellung ihrer Beiträge jeweils die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Geldwäschemeldestelle und andere relevante Behörden, insbesondere die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, in ihrem Vollzugsbereich in geeigneter Weise einzubinden und deren Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber hinaus die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer anzuhören, soweit deren diesbezügliche Aufgaben betroffen sind. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Ebenso können gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren. Der Bericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3 Abs. 3 wird am Ende von Z 5 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird am Ende von Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 3 Abs. 3 wird der Punkt am Ende von Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgenden Z 7 und 8 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Punkt am Ende von Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgenden Ziffer 7 und 8 angefügt:
der Beschreibung der institutionellen Struktur und der Grundzüge der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Inland, unter anderem in Bezug auf die Geldwäschemeldestelle, die Aufsichtsbehörden (§ 12 Abs. 1 Z 3 WiEReG), die Registerbehörde (§ 14 WiEReG), die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, sowie der zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen undder Beschreibung der institutionellen Struktur und der Grundzüge der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Inland, unter anderem in Bezug auf die Geldwäschemeldestelle, die Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, WiEReG), die Registerbehörde (Paragraph 14, WiEReG), die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, sowie der zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen und
der Beschreibung der nationalen Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im letzten Satz des § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ und die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.Im letzten Satz des Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ und die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „Risikoanalyse“ die folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort „Risikoanalyse“ die folgende Wortfolge eingefügt:
„ , einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 3 Abs. 6 wird der folgende Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz 6, wird der folgende Satz angefügt:
„Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 3 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 bis 10 eingefügt:In Paragraph 3, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 bis 10 eingefügt:
„(7)Absatz 7Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission eine Liste der für die Beaufsichtigung der Verpflichteten (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 14 WiEReG) zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Liste laufend aktuell zu halten.Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission eine Liste der für die Beaufsichtigung der Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 WiEReG) zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Liste laufend aktuell zu halten.
(8)Absatz 8Die Bundesminister für Finanzen, für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, für Inneres, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen § 165 StGB verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Paragraph 165, StGB verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Verdachtsmeldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Verdachtsmeldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Mitgliedstaat oder Drittland,
das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das der Geldwäschemeldestelle für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal,
die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (§ 12 Abs. 1 Z 3 WiEReG) und der Registerbehörde (§ 14 Abs. 1 WiEReG) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, WiEReG) und der Registerbehörde (Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.
(9)Absatz 9Das Koordinierungsgremium hat auf Jahresbasis die Statistiken gemäß Abs. 8 zu konsolidieren und eine Zusammenfassung zu erstellen. Hierbei sind auch die Statistiken der zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Zusammenfassung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen und hat die konsolidierten Statistiken jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.Das Koordinierungsgremium hat auf Jahresbasis die Statistiken gemäß Absatz 8, zu konsolidieren und eine Zusammenfassung zu erstellen. Hierbei sind auch die Statistiken der zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Zusammenfassung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen und hat die konsolidierten Statistiken jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(10)Absatz 10Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hat eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß § 2 Z 6 lit. h als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind, zu erstellen, aktuell zu halten und zumindest jährlich dem Koordinierungsgremium zu übermitteln. Nach Behandlung im Koordinierungsgremium ist diese Liste vom Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission zu übermitteln.“Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hat eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera h, als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind, zu erstellen, aktuell zu halten und zumindest jährlich dem Koordinierungsgremium zu übermitteln. Nach Behandlung im Koordinierungsgremium ist diese Liste vom Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission zu übermitteln.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende von Z 1 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Abs. 4;“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende von Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Absatz 4 ;, “, eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 6 Abs. 1 Z 2 wird der Strichpunkt nach der Wortfolge „des Kunden zu verstehen“ durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG ist, haben die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und haben Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG;“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Strichpunkt nach der Wortfolge „des Kunden zu verstehen“ durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG ist, haben die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und haben Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 11, WiEReG;“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register registriert werden müssen.“„Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins W, i, E, R, e, G, haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register registriert werden müssen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 7 Abs. 6 lautet der zweite Satz:In Paragraph 7, Absatz 6, lautet der zweite Satz:
„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 7 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Bestehende anonyme Schließfächer dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, nicht verwendet werden und sind als besonders gekennzeichnet zu führen. Diese dürfen erst in irgendeiner Weise verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.“Bestehende anonyme Schließfächer dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, noch nicht angewandt worden sind, nicht verwendet werden und sind als besonders gekennzeichnet zu führen. Diese dürfen erst in irgendeiner Weise verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn den in § 9a bis § 12 genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.“In den in Paragraph 9 a bis Paragraph 12, genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Verpflichteten haben, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller Transaktionen zu untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
es handelt sich um komplexe Transaktionen;
die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
die Transaktionen folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
die Transaktionen haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.“
25.Novellierungsanordnung 25, Es wird nach dem § 9 folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Es wird nach dem Paragraph 9, folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz einsIn Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Verpflichteten jedenfalls die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:
Einholung und angemessene Überprüfung zusätzlicher Informationen über den Kunden und seine wirtschaftlichen Eigentümer;
Einholung zusätzlicher Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
Einholung von zusätzlichen Informationen für die Überprüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel und Einholung von zusätzlichen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden aufnehmen oder fortführen und
verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko anordnen. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko anordnen. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:
der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
der Einführung verstärkter relevanter Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittländern mit hohem Risiko.
(3)Absatz 3Im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Bezug auf alle oder bestimmte Drittländer mit hohem Risiko anordnen:Im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Bezug auf alle oder bestimmte Drittländer mit hohem Risiko anordnen:
Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der betreffende Verpflichtete aus einem Drittland mit hohem Risiko stammt;
Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung beziehungsweise die betreffende Repräsentanz in einem Drittland mit hohem Risiko befinden würde;
Einführung einer verstärkten Überprüfung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland durch die FMA oder Einführung einer Verpflichtung eine verstärkte externe Überprüfung vorzusehen;
Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung von in dem betreffenden Land befindlichen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Finanzgruppen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat;
Einführung der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
(4)Absatz 4Die FMA und der Bundesminister für Finanzen haben beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken gebührend zu berücksichtigen.Die FMA und der Bundesminister für Finanzen haben beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken gebührend zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor dem Erlass einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3.“Der Bundesminister für Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor dem Erlass einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 10 wird die Wortfolge „zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern“ durch die Wortfolge „die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen,“ ersetzt sowie das Wort „Verpflichtete“ durch die Wortfolge „Kredit- und Finanzinstitute“ ersetzt und außerdem wird nach der Wortfolge „gegenüber Kunden“ die Wortfolge „bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung“ eingefügt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern“ durch die Wortfolge „die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen,“ ersetzt sowie das Wort „Verpflichtete“ durch die Wortfolge „Kredit- und Finanzinstitute“ ersetzt und außerdem wird nach der Wortfolge „gegenüber Kunden“ die Wortfolge „bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Den Verpflichteten ist jedenfalls das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer untersagt; § 7 Abs. 8 bis 11 ist entsprechend anzuwenden.“Den Verpflichteten ist jedenfalls das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer untersagt; Paragraph 7, Absatz 8 bis 11 ist entsprechend anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4.“„Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 Punkt “,
29.Novellierungsanordnung 29, In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen“ durch die Wortfolge „auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen“ durch die Wortfolge „auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 16 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „oder verarbeiten darf“ die Wortfolge „mittels operativer oder strategischer Analyse“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „oder verarbeiten darf“ die Wortfolge „mittels operativer oder strategischer Analyse“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsErgibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG und die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG und die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2)Absatz 2Die FMA hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „vor Bedrohungen“ durch die Wortfolge „vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „vor Bedrohungen“ durch die Wortfolge „vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 gemäß § 40 Abs. 2 bis 4 melden können.“Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 melden können.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 20 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;“steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (Paragraph 24,) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 21 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „gegenüber Kunden erforderlich sind,“ die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4,“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „gegenüber Kunden erforderlich sind,“ die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4,,“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 21 Abs. 1 wird die Zahl „fünf“ jeweils durch die Zahl „zehn“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Zahl „fünf“ jeweils durch die Zahl „zehn“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 21 entfällt der Abs. 3.In Paragraph 21, entfällt der Absatz 3,
38.Novellierungsanordnung 38, In § 21 Abs. 6 wird vor dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:In Paragraph 21, Absatz 6, wird vor dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Bundesgesetzes, zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 24 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diese Zweck relevant sein können, behindern.“„Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz eins, erforderlichen Strategien und Verfahren nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diese Zweck relevant sein können, behindern.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 24 Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.“Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 25 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Z 3 das Wort „und“ am Ende angefügt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 3, das Wort „und“ am Ende angefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Dienstleister gemäß § 2 Z 22“Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 “,
42.Novellierungsanordnung 42, In § 25 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:In Paragraph 25, werden nach dem Absatz 6, folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:
„(7)Absatz 7Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
(8)Absatz 8Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
(9)Absatz 9Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(10)Absatz 10Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 5“ durch die folgende Wortfolge „sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 5“ durch die folgende Wortfolge „sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 28 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 28, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, sind Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere hat die FMA anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 31 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 entfällt der Punkt und es wird das Wort „und“ am Ende eingefügt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, entfällt der Punkt und es wird das Wort „und“ am Ende eingefügt und folgende Ziffer 3, angefügt:
die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 32a widerrufen.“die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß Paragraph 32 a, widerrufen.“
47.Novellierungsanordnung 47, Nach dem § 32 werden folgende §§ 32a und 32b mit Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 32, werden folgende Paragraphen 32 a und 32b mit Überschrift eingefügt:
„Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz einsBeabsichtigt ein Dienstleister gemäß § 2 Z 22 im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:Beabsichtigt ein Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
Der Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.
(2)Absatz 2Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Abs. 1 Z 5) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß § 2 Z 22 tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Absatz eins, über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Absatz eins, Ziffer 5,) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.
(3)Absatz 3Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.Änderungen der in Absatz eins, genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
§ 32b.Paragraph 32 b,
Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß § 2 Z 22 ohne Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu.“ Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22e FMABG zu.“
48.Novellierungsanordnung 48, Nach dem § 32b wird folgender § 33 mit Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 32 b, wird folgender Paragraph 33, mit Überschrift eingefügt:
„Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsUnbeschadet von § 14 Abs. 2 FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.Unbeschadet von Paragraph 14, Absatz 2, FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.
(2)Absatz 2Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 bis 6 und § 30, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1024/2013 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.Absatz eins, steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß Paragraph 25, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 30,, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) 1024/2013 und Artikel 56, Unterabsatz 1 Litera g, der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.
(3)Absatz 3Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Artikel 57 a, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen;
im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der FMA, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
(4)Absatz 4Die FMA hat bei Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen einschließen.
(5)Absatz 5Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Absatz eins, unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.
(6)Absatz 6Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die FMA für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen mit folgenden Behörden austauschen:
dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG;dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG und als Registerbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG;
den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
der Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;
dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO, Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO, Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO, Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO;den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO, Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO;
Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 7 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Ziffer eins bis 7 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Absatz eins, zumindest gleichwertig ist.
(7)Absatz 7Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 3 kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.“Ungeachtet des Absatz eins und Absatz 3, kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Absatz eins, genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 34 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende von Z 10 wird das Wort „oder“ angefügt und es wird die folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende von Ziffer 10, wird das Wort „oder“ angefügt und es wird die folgende Ziffer 11, angefügt:
§ 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen)“Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen)“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 34 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 34, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.“Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne die erforderliche Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Paragraph 38, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
52.Novellierungsanordnung 52, In dem nunmehrigen § 38 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „juristischen Person“ die folgende Wortfolge angefügt: „und Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder der § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) bei natürlichen Personen oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten“.In dem nunmehrigen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „juristischen Person“ die folgende Wortfolge angefügt: „und Verurteilungen wegen Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei), Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (terroristischen Vereinigung), Paragraph 278 c, StGB (terroristischen Straftat) oder der Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) bei natürlichen Personen oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten“.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 38 wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 38, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die FMA hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.“Die FMA hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 35, allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 entstehen können, mit anderen relevanten Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen zukommt, die der FMA entsprechende Verdachtsfälle melden, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
meldenden Personen haben umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung zu stehen, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
meldende Personen haben von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden zu erhalten, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach dem § 43 Abs. 3 wird folgender § 43 Abs. 4 eingefügt:Nach dem Paragraph 43, Absatz 3, wird folgender Paragraph 43, Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4§ 1, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 16 Abs. 5, § 18, § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 9, § 31 Abs. 1 und § 38 treten mit 1. August 2019 in Kraft. § 2 Z 21, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2, § 7 Abs. 1, 6 und 11, § 9 Abs. 1 und 3, § 9a samt Überschrift, § 10, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 1 Z 2 bis 4, Abs. 7 und 8, § 28 Abs. 1 und 6, § 31 Abs. 3 Z 1 bis 3, § 32b, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 34 Abs. 4, § 40 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Z 23 und 24, Abs. 2 Z 4 bis 7, Abs. 3 Z 5, 6 und 8 bis 10 sowie Z 3 in Anlage II und Z 1 lit. f und g, Z 2 lit. c, e und f in Anlage III sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu § 9a, § 32a und § 33 treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 sowie der Eintrag zu § 46 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 21 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2020 außer Kraft. § 2 Z 22 und § 32a samt Überschrift treten am 1. Oktober 2019 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Verpflichtung zur Registrierung mit 10. Jänner 2020 eintritt.“Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und 5 bis 9, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, treten mit 1. August 2019 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, 6 und 11, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Absatz 7 und 8, Paragraph 28, Absatz eins und 6, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, Paragraph 32 b,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 23 und 24, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7, Absatz 3, Ziffer 5,, 6 und 8 bis 10 sowie Ziffer 3, in Anlage römisch II und Ziffer eins, Litera f und g, Ziffer 2, Litera c,, e und f in Anlage römisch III sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu Paragraph 9 a,, Paragraph 32 a und Paragraph 33, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 46, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, sowie der Eintrag zu Paragraph 46, im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2020 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 22 und Paragraph 32 a, samt Überschrift treten am 1. Oktober 2019 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Verpflichtung zur Registrierung mit 10. Jänner 2020 eintritt.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 und 24 eingefügt:In Paragraph 44, Absatz eins, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 23 und 24 eingefügt:
Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013.“Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 44 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, außerdem wird in Z 5 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, außerdem wird in Ziffer 5, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018, S. 43 undRichtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018, Sitzung 43 und
Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1.“Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 Sitzung 1.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 44 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 44 Abs. 3 lautet Z 6 wie folgt:In Paragraph 44, Absatz 3, lautet Ziffer 6, wie folgt:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018.“Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 44 Abs. 3 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73 undVerordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73 und
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82.“Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 Sitzung 82.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 46 samt Überschrift entfällt.Paragraph 46, samt Überschrift entfällt.
62.Novellierungsanordnung 62, In Anlage II Z 3 wird nach der Wortfolge „geographischer Hinsicht“ ein Gedankenstrich sowie folgende Wortfolge „Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in“ eingefügt.In Anlage römisch II Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „geographischer Hinsicht“ ein Gedankenstrich sowie folgende Wortfolge „Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in“ eingefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, In Anlage III Z 1 lit. f wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:In Anlage römisch III Ziffer eins, Litera f, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Litera f, folgende Litera g, eingefügt:
der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt;“
64.Novellierungsanordnung 64, In Anlage III Z 2 lit. c wird die Wortfolge „wie z. B. elektronische Unterschriften“ durch die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4“ ersetzt.In Anlage römisch III Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „wie z. B. elektronische Unterschriften“ durch die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 “, ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In Anlage III Z 2 lit. e wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:In Anlage römisch III Ziffer 2, Litera e, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:
Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten;“
Artikel 17
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 5a.
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Übermittlung der Dokumente über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10 wie folgt:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10, wie folgt:
„§ 10.
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Öffentliche Einsicht“
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3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 Z 17 und Z 18 lauten wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und Ziffer 18, lauten wie folgt:
Trusts gemäß Abs. 3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;Trusts gemäß Absatz 3,, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die Rechtsgrundlage der in § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.“Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die Rechtsgrundlage der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
der/die Settlor/Trustor(en);“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:
der/die Protektor(en), sofern vorhanden;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 2 wird der Satz „Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.“ angefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Satz „Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.“Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 4 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 3, Absatz 4, lautet der Einleitungsteil:
„(4)Absatz 4Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (§ 2 Z 2 lit. b) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trust oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:“Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b,) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trust oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Verpflichtung zur Eintragung im Ergänzungsregister und zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 entfällt, wenn ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, der auch von einem anderen Mitgliedstaat aus verwaltet wird, in einem Register gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist. Dies gilt ebenso bei Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn dieser oder diese in einem Register gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist und für diesen oder diese im Inland keine Liegenschaften erworben wurden. Nach Nachweis der Registrierung kann die Eintragung des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung im Ergänzungsregister beendet werden.“Die Verpflichtung zur Eintragung im Ergänzungsregister und zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, entfällt, wenn ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, der auch von einem anderen Mitgliedstaat aus verwaltet wird, in einem Register gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist. Dies gilt ebenso bei Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn dieser oder diese in einem Register gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist und für diesen oder diese im Inland keine Liegenschaften erworben wurden. Nach Nachweis der Registrierung kann die Eintragung des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung im Ergänzungsregister beendet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 wird nach der Wortfolge „Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern“ der Klammerausdruck „(einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle)“ eingefügt.In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern“ der Klammerausdruck „(einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle)“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(unter Angabe ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist)“ durch den Klammerausdruck „(unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist)“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Klammerausdruck „(unter Angabe ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist)“ durch den Klammerausdruck „(unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b wird am Ende der Strichpunkt entfernt und die Wortfolge „und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird am Ende der Strichpunkt entfernt und die Wortfolge „und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10) die Angabe,
ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;ob ein Compliance-Package (Paragraph 5 a,) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Schlussteil des Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.“„Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß Paragraph 6, entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß Paragraph 6, von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.“„Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, WiEReG zu beenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach dem § 5 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Nach dem Paragraph 5, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
(7)Absatz 7Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.“Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 a, festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt und lautet samt Überschrift wie folgt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt und lautet samt Überschrift wie folgt:
„Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsEin berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln (Compliance-Package). Hiebei sind jedenfalls die folgenden Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln:
ein Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4, 9 und 10;ein Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 9 und 10;
für den meldenden Rechtsträger selbst,
bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument oder ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse;
bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
bei Privatstiftungen gemäß § 1 PSG die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;bei Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 und bei aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Stiftungen und Fonds die Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis;bei Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015 und bei aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Stiftungen und Fonds die Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis;
bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen die Trusturkunde, sonstige Dokumente, aus denen sich Begünstigte des Trusts ergeben, und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben;
sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und diese nicht bereits von lit. a bis g erfasst sind.sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und diese nicht bereits von Litera a bis g erfasst sind.
für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Z 2 lit. a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln sind, ist die Stammzahl des übergeordneten inländischen Rechtsträgers anzugeben. Wenn für einen obersten Rechtsträger mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen obersten Rechtsträger gemäß dieser Ziffer, wenn die Stammzahl dieses obersten Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Ziffer 2, Litera a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln sind, ist die Stammzahl des übergeordneten inländischen Rechtsträgers anzugeben. Wenn für einen obersten Rechtsträger mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen obersten Rechtsträger gemäß dieser Ziffer, wenn die Stammzahl dieses obersten Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, die Angabe des Namens, der Stammzahl, der Rechtsform und des Sitzlandes sowie jene am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren
Nachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind;
Nachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind;
Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von lit. b abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von Litera b, abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind; dies unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen;
sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche Nachweise sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß lit. a bis d übermittelt werden.sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche Nachweise sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß Litera a bis d übermittelt werden.
Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente gemäß dieser Ziffer für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
(2)Absatz 2Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Befindet sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko (§ 2 Z 16 FM-GwG) oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, dann müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk „Original vorgelegt am:“ unter Angabe des Datums und einem Hinweis auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Originaldokumente können an den Rechtsträger retourniert werden. Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind zusätzlich zum Originaldokument beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Befindet sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, dann müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk „Original vorgelegt am:“ unter Angabe des Datums und einem Hinweis auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Originaldokumente können an den Rechtsträger retourniert werden. Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind zusätzlich zum Originaldokument beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.
(3)Absatz 3Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter, der die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat oder ein Dritter gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz im Inland oder einem Mitgliedstaat oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 FM-GwG mit Sitz in einem Drittland, Einsicht in die Urkunde genommen und diesen Aktenvermerk angefertigt hat. Ein vollständiger Aktenvermerk hat Folgendes zu enthalten:Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter, der die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat oder ein Dritter gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz im Inland oder einem Mitgliedstaat oder nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 4, FM-GwG mit Sitz in einem Drittland, Einsicht in die Urkunde genommen und diesen Aktenvermerk angefertigt hat. Ein vollständiger Aktenvermerk hat Folgendes zu enthalten:
Datum und Ort der Einsichtnahme,
Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Unterschrift der die Einsicht vornehmenden Person,
genaue Bezeichnung des eingesehenen Dokumentes und von wem das Dokument in welcher Funktion errichtet oder ausgestellt und unterzeichnet wurde,
eine Beschreibung des Inhalts des Dokumentes und eine Zusammenfassung aller für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevanten Teile des Dokumentes.
Die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten ist nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko (§ 2 Z 16 FM-GwG) befindet.Die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten ist nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) befindet.
(4)Absatz 4Die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell sein. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Abs. 1 Z 2 lit. i dürfen bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein. Ältere Dokumente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemeinsam mit den Gründen dafür übermittelt werden.Die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell sein. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, dürfen bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein. Ältere Dokumente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemeinsam mit den Gründen dafür übermittelt werden.
(5)Absatz 5Vor der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung eines Compliance-Packages hat der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen, in der diese bestätigt, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente dem berufsmäßigen Parteienvertreter vorliegen, aktuell sind und in dem zu übermittelnden Compliance-Package enthalten sind und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen bestehen. Der berufsmäßige Parteienvertreter hat in der Meldung den Erhalt dieser Bestätigung zu bestätigen.
(6)Absatz 6Die übermittelten Informationen, Daten und Dokumente sind für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu speichern und sind fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, bei dem diese mit einem Compliance-Package übermittelt wurden, zu löschen. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package gemäß Abs. 1 oder Abs. 7 übermittelt wurde, gültig.Die übermittelten Informationen, Daten und Dokumente sind für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu speichern und sind fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, bei dem diese mit einem Compliance-Package übermittelt wurden, zu löschen. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package gemäß Absatz eins, oder Absatz 7, übermittelt wurde, gültig.
(7)Absatz 7Der gemäß § 5 Abs. 6 berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package übermitteln, durch die die Gültigkeit des Compliance-Package um weitere zwölf Monate verlängert wird. Bei dieser Meldung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Vollständigkeit des Compliance-Packages gemäß Abs. 1 und die Aktualität aller Dokumente gemäß Abs. 4 zu überprüfen und zu bestätigen.Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package übermitteln, durch die die Gültigkeit des Compliance-Package um weitere zwölf Monate verlängert wird. Bei dieser Meldung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Vollständigkeit des Compliance-Packages gemäß Absatz eins und die Aktualität aller Dokumente gemäß Absatz 4, zu überprüfen und zu bestätigen.
(8)Absatz 8Der gemäß § 5 Abs. 6 berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Ergänzung zu einem bestehenden gültigen Compliance-Package übermitteln, bei der zusätzliche Dokumente übermittelt oder bereits übermittelte Dokumente gelöscht werden können, das Compliance-Package eingeschränkt oder die Einschränkung aufgehoben werden kann, die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und des Rechtsträgers geändert werden können, festgelegt werden kann, ob der berufsmäßige Parteienvertreter und/oder der Rechtsträger Freigaben erteilen oder Rückfragen beantworten können und festgelegt werden kann, welchen Verpflichteten in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll, ohne dass jedoch Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen werden können. Bei jeder Ergänzung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Aktualität der zusätzlich übermittelten Dokumente zu prüfen und zu bestätigen. Die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Package gemäß Abs. 6 ändert sich durch die Übermittlung einer Ergänzung nicht.Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Ergänzung zu einem bestehenden gültigen Compliance-Package übermitteln, bei der zusätzliche Dokumente übermittelt oder bereits übermittelte Dokumente gelöscht werden können, das Compliance-Package eingeschränkt oder die Einschränkung aufgehoben werden kann, die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und des Rechtsträgers geändert werden können, festgelegt werden kann, ob der berufsmäßige Parteienvertreter und/oder der Rechtsträger Freigaben erteilen oder Rückfragen beantworten können und festgelegt werden kann, welchen Verpflichteten in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll, ohne dass jedoch Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen werden können. Bei jeder Ergänzung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Aktualität der zusätzlich übermittelten Dokumente zu prüfen und zu bestätigen. Die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Package gemäß Absatz 6, ändert sich durch die Übermittlung einer Ergänzung nicht.
(9)Absatz 9Der berufsmäßige Parteienvertreter hat bei der Übermittlung der Dokumente im Rahmen des Compliance-Packages an das Register zu erklären, dass der Rechtsträger gegenüber ihm bestätigt hat, dass die erforderlichen Einwilligungserklärungen, die den Anforderungen des Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, und die Freigabe zur Übermittlung des Compliance-Packages vorliegen.“Der berufsmäßige Parteienvertreter hat bei der Übermittlung der Dokumente im Rahmen des Compliance-Packages an das Register zu erklären, dass der Rechtsträger gegenüber ihm bestätigt hat, dass die erforderlichen Einwilligungserklärungen, die den Anforderungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, und die Freigabe zur Übermittlung des Compliance-Packages vorliegen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 7 Abs. 3 wird die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt und nach der Wortfolge „ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft“ die Wortfolge „und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt und nach der Wortfolge „ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft“ die Wortfolge „und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 16 angefügt:In Paragraph 9, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 16, angefügt:
Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG.“Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten“ die Wortfolge „und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten“ die Wortfolge „und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 9 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Einsicht in die gemäß § 5 Abs. 2 übermittelten Dokumente“ die Wortfolge „und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package“ eingefügt und es wird der folgende letzte Satz „Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.“ angefügt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die Einsicht in die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übermittelten Dokumente“ die Wortfolge „und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package“ eingefügt und es wird der folgende letzte Satz „Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.“ angefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 9 Abs. 4 werden nach Z 7 folgende Z 7a bis 7c eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 4, werden nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a bis 7c eingefügt:
die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;“wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 9 Abs. 5 Z 2 lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, lautet wie folgt:
die Angabe der Daten gemäß Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten gemäß Abs. 4 Z 6 lit. f zu den errechneten obersten Rechtsträgern;“die Angabe der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, zu den errechneten obersten Rechtsträgern;“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 9 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:In Paragraph 9, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aWird ein erweiterter Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger auf den verwiesen wird, ein erweiterter Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
(5b)Absatz 5 bWenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.“Wenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 9 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):
eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 5 oder § 6 wurde eingetragen,eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 5, oder Paragraph 6, wurde eingetragen,
eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 5 oder § 6 wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Abs. 4 Z 5 lit. a, f oder g sowie in Z 6 lit. a, f, g oder h gespeicherten Daten führt oder bei der ein neues Dokument gemäß § 5a Abs. 1 oder 6 übermittelt wurde (Compliance-Package),eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 5, oder Paragraph 6, wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Absatz 4, Ziffer 5, Litera a,, f oder g sowie in Ziffer 6, Litera a,, f, g oder h gespeicherten Daten führt oder bei der ein neues Dokument gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, oder 6 übermittelt wurde (Compliance-Package),
eine Ergänzung des Compliance-Packages gemäß § 5a Abs. 8 wurde übermittelt odereine Ergänzung des Compliance-Packages gemäß Paragraph 5 a, Absatz 8, wurde übermittelt oder
bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß § 5 abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß § 6 befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von § 6.“bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von Paragraph 6 Punkt “,
27.Novellierungsanordnung 27, § 10 lautet samt Überschrift wie folgt:Paragraph 10, lautet samt Überschrift wie folgt:
„Öffentliche Einsicht
§ 10.Paragraph 10,
Im elektronischen Wege kann von jedermann ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Register angefordert werden. Dieser Auszug enthält folgende Angaben:
die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland unddie Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oderdie Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc vorliegt oder
Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt.“Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 11, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
„Der Auszug aus dem Register gemäß § 9 Abs. 4 und gemäß § 10 kann zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer, nicht aber zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung und im Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Kunden auf risikoorientierter Grundlage haben sich die Verpflichteten nachweislich zu vergewissern, dass der Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist.“„Der Auszug aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und gemäß Paragraph 10, kann zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer, nicht aber zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung und im Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Kunden auf risikoorientierter Grundlage haben sich die Verpflichteten nachweislich zu vergewissern, dass der Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 11 wird nach dem Abs. 2 der folgende Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 11, wird nach dem Absatz 2, der folgende Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aEin Verpflichteter kann die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden auf Basis eines erweiterten Auszuges feststellen und im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgreifen, sofern ihm aufgrund der risikoorientierten Anwendung der Sorgfaltspflichten keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn an der Richtigkeit der Meldung oder der Echtheit, Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der im Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zweifeln lassen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, dann dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 11 Abs. 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, und den in standardisierter Form gemeldeten Gründen zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, unter Angabe der Gründe zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß § 5 vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, ist auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.“Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, und den in standardisierter Form gemeldeten Gründen zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, unter Angabe der Gründe zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, ist auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 11 Abs. 8 wird die Wortfolge „Dieser Paragraph ist“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 7 sind“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 8, wird die Wortfolge „Dieser Paragraph ist“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 7 sind“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke können durch Eingabe eines oder mehrere Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über diese Person gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug wird mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 12 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:In Paragraph 12, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.
(5)Absatz 5Die in Abs. 1 genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß § 10 an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Die in Absatz eins, genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß Paragraph 10, an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Registerbehörde darf in gemäß § 5a übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Abs. 1 dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.Die Registerbehörde darf in gemäß Paragraph 5 a, übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Absatz eins, dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
(7)Absatz 7Der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 PStSG) darf von der Registerbehörde für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht über ein Anzeigetool auf bestimmte Daten der Risikoanalyse gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 gewährt werden und ein Webservice für die Einbindung des Register eingerichtet werden. Der Registerbehörde steht es frei, hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikoanalyse und dem Webservice mit der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zusammenzuarbeiten. Aufwände, die mit der Ausgestaltung und Durchführung der Risikoanalysen, dem Anzeigetool und dem Webservice zusammenhängen, sind nach einem zu vereinbarenden Schlüssel von der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mitzutragen.“Der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Paragraph eins, Absatz 3, PStSG) darf von der Registerbehörde für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht über ein Anzeigetool auf bestimmte Daten der Risikoanalyse gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, gewährt werden und ein Webservice für die Einbindung des Register eingerichtet werden. Der Registerbehörde steht es frei, hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikoanalyse und dem Webservice mit der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zusammenzuarbeiten. Aufwände, die mit der Ausgestaltung und Durchführung der Risikoanalysen, dem Anzeigetool und dem Webservice zusammenhängen, sind nach einem zu vereinbarenden Schlüssel von der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mitzutragen.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 13 Abs. 1 lautet der erste Satz: „Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 und 4 vornehmen.“.In Paragraph 13, Absatz eins, lautet der erste Satz: „Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, und 4 vornehmen.“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 13 Abs. 2 entfällt der erste Satz.In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt der erste Satz.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 13 Abs. 3 lautet der erste Satz „Wenn eine der in § 12 Abs. 1 genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln.“. Danach wird folgender zweite Satz eingefügt: „Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen.“.In Paragraph 13, Absatz 3, lautet der erste Satz „Wenn eine der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln.“. Danach wird folgender zweite Satz eingefügt: „Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen.“.
38.Novellierungsanordnung 38, § 13 Abs. 4 lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz 4, lautet wie folgt:
„(4)Absatz 4Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Wege von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde und über die standardisierten Gründe sowie bei Vermerken der Registerbehörde auch über die Gründe in Schriftform zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde unter Angabe der standardisierten Gründe und der Gründe in Schriftform zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß § 5 vornimmt, dann ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.“Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Wege von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde und über die standardisierten Gründe sowie bei Vermerken der Registerbehörde auch über die Gründe in Schriftform zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde unter Angabe der standardisierten Gründe und der Gründe in Schriftform zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, vornimmt, dann ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen und darf zu diesen Zwecken auch die im Register gespeicherten Daten mit anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen abgleichen. Zu diesen Zwecken hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 14 entfallen die Abs. 4 und 6.In Paragraph 14, entfallen die Absatz 4 und 6.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 14 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(6)“, der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“, und die bisherigen Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.In Paragraph 14, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(6)“, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“, und die bisherigen Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 14 werden nach Abs. 2 folgende neue Abs. 3 bis Abs. 5 eingefügt:In Paragraph 14, werden nach Absatz 2, folgende neue Absatz 3 bis Absatz 5, eingefügt:
„(3)Absatz 3Die Registerbehörde hat für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, die folgenden Maßnahmen zu treffen:
automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen mit dem Zweck diese in Risikokategorien einzustufen und potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren,
stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Z 1 und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl,stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Ziffer eins und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl,
laufendes Monitoring der eingehenden Vermerke und stichprobenartige Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die einen Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch eine neue Meldung ersetzen,
anlassfallbezogene und prospektive Durchführung von Analysen gemäß Abs. 2.anlassfallbezogene und prospektive Durchführung von Analysen gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern, und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen.
(5)Absatz 5Für die Vollstreckung eines Bescheides der Registerbehörde tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro.“Für die Vollstreckung eines Bescheides der Registerbehörde tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 14 Abs. 8 (neu) wird das erste „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Vermerke“ die Wortfolge „und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen“ eingefügt und der letzte Satz „Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren.“ angefügt.In Paragraph 14, Absatz 8, (neu) wird das erste „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Vermerke“ die Wortfolge „und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen“ eingefügt und der letzte Satz „Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren.“ angefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 14 Abs. 9 (neu) wird der Satz „Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“ angefügt.In Paragraph 14, Absatz 9, (neu) wird der Satz „Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“ angefügt.
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 14 Abs. 9 (neu) wird der folgende Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 9, (neu) wird der folgende Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß § 16 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß § 15 zu führen.“Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß Paragraph 15, zu führen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 15 lautet samt Überschrift wie folgt:Paragraph 15, lautet samt Überschrift wie folgt:
„Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,seiner Meldepflicht (Paragraph 5,) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt,bei Wegfall einer Meldebefreiung nach Paragraph 6, keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt,
Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1), oderÄnderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,), oder
seinen Status als Trustee nicht gemäß § 3 Abs. 4 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß § 3 Abs. 4 übermitteltseinen Status als Trustee nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übermittelt
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer unter Verletzung von § 3 Abs. 2 die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Wer unter Verletzung von Paragraph 3, Absatz 2, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.Wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (§ 5a Abs. 1) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach § 5a nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (Paragraph 5 a, Absatz eins,) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach Paragraph 5 a, nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(7)Absatz 7Die Finanzvergehen nach Abs. 1 bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(8)Absatz 8Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß § 58 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.“Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Absatz eins bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß Paragraph 58, FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 16 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder nicht vollständig“. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder nicht vollständig“. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 17 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „bei berechtigtem Interesse“.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „bei berechtigtem Interesse“.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 17 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a;“Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, ;, “,
50.Novellierungsanordnung 50, In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5“ durch die Wortfolge „, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 “, durch die Wortfolge „, erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, “, ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 und Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und c, Paragraph 3, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 15 und 16, Absatz 2,, 3, 5 Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3, 5 und 8, Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 13, Absatz eins bis 4, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 4, 6 bis 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 10, treten in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 7,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 a bis 7c, Paragraph 9, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 11, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 10. November 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 6, tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 20 Abs. 2 Z 2 lautet wie folgt:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, lautet wie folgt:
Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018.“Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018.“
Artikel 18
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 6 wird der Verweis auf „§ 25 Abs. 2 FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2, 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.a) In Absatz 6, wird der Verweis auf „§ 25 Absatz 2, FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2,, 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:b) Es wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 19 Abs. 1 FM-GwG gilt sinngemäß für Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Wettunternehmer sowie deren Beschäftigte.“Paragraph 19, Absatz eins, FM-GwG gilt sinngemäß für Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Wettunternehmer sowie deren Beschäftigte.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 werden jeweils die Wortfolgen „in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2016“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019“ ersetzt und entfällt in § 31 Abs. 1 der Klammerausdruck nach „WFA-FinAV“.In Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 2, werden jeweils die Wortfolgen „in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 81/2016“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 78/2019“ ersetzt und entfällt in Paragraph 31, Absatz eins, der Klammerausdruck nach „WFA-FinAV“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 7 wird der Verweis auf „§§ 18 und 25 Abs. 2, 5 und 6 sowie §§ 26 und 27 FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 7, wird der Verweis auf „§§ 18 und 25 Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraphen 26 und 27 FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß § 25“ durch den Klammerausdruck „Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 “, durch den Klammerausdruck „Identitätsnachweis gemäß Paragraph 31 c und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 5 wird der Verweis auf „§§ 18 und 25 Abs. 2, 5 und 6 sowie §§ 26 und 27 FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 5, wird der Verweis auf „§§ 18 und 25 Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraphen 26 und 27 FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 31c wird wie folgt geändert:Paragraph 31 c, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt“
b) In Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 9 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 9a Abs. 1“ ersetzt.b) In Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 9 Absatz eins “, durch den Verweis auf „§ 9 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins “, ersetzt.
c) Abs. 2 Z 1 lautet:c) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der § 2, § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, §§ 19 bis 21, § 23, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des § 22 FM-GwG);“stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);“
d) In Abs. 2 Z 4 wird der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 7“ ersetzt.d) In Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis auf „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5“ durch den Verweis auf „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 bis 7“ ersetzt.
e) Abs. 2 Z 5 lautet:e) Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
wenn die Risikoanalyse nach Abs. 1 für den Bereich der Spielbanken nach § 21 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;“wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Spielbanken nach Paragraph 21, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;“
f) Abs. 3 Z 1 lautet:f) Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
die Bestimmungen der § 2, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, §§ 19 bis 21, § 23, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des § 22 FM-GwG);“die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);“
g) Abs. 3 Z 2 lautet:g) Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
wenn die Risikoanalyse nach Abs. 1 für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach §§ 6 bis 12 und § 12b sowie Elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 3 und § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;“wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach Paragraphen 6 bis 12 und Paragraph 12 b, sowie Elektronischen Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;“
h) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:h) Es wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des § 40 Abs. 1 bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.“Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 52 Abs. 1 Z 8 entfällt.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 52a werden folgende §§ 52b bis 52f samt Überschrift angefügt:Nach dem Paragraph 52 a, werden folgende Paragraphen 52 b bis 52f samt Überschrift angefügt:
„Pflichtverletzungen
§ 52b.Paragraph 52 b,
(1)Absatz einsWer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wenn es sich bei der Verletzung einer der in § 31c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei der Verletzung einer der in Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Absatz 3Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
Strafbarkeit von juristischen Personen
§ 52c.Paragraph 52 c,
(1)Absatz einsDas Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 52b Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Verlängerung der Verjährung
§ 52d.Paragraph 52 d,
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 52b oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 52e.Paragraph 52 e,
Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 7, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG oder Paragraph 31, Absatz 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 52f.Paragraph 52 f,
Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“ Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach dem § 60 Abs. 39 wird folgender Abs. 40 eingefügt:Nach dem Paragraph 60, Absatz 39, wird folgender Absatz 40, eingefügt:
„(40)Absatz 40§ 5 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1 und 7, § 26 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 5, § 31c Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4 und 5, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 46 Abs. 2 und §§ 52b bis 52f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 52 Abs. 1 Z 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 6 und 9, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und 7, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins und 5, Paragraph 31 c, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraphen 52 b bis 52f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 19a | Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika
§ 19a.Paragraph 19 a,
§§ 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn Paragraphen 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn
der Betrieb der Rückversicherung nicht über eine inländische Zweigniederlassung erfolgt und
die Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 4 und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 S. 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.die Bedingungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 Sitzung 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.
Die FMA ist in diesem Fall Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gemäß Art. 2 lit. i des Bilateralen Abkommens. Ist die Republik Österreich Herkunftspartei gemäß Art. 2 lit. f des Bilateralen Abkommens, ist die FMA Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei gemäß Art. 2 lit. g des Bilateralen Abkommens. Als Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei oder als Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei hat die FMA die Bestimmungen des Bilateralen Abkommens anzuwenden. Dabei stehen der FMA in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesem Bundesgesetz bedienen kann.“Die FMA ist in diesem Fall Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gemäß Artikel 2, Litera i, des Bilateralen Abkommens. Ist die Republik Österreich Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera f, des Bilateralen Abkommens, ist die FMA Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera g, des Bilateralen Abkommens. Als Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei oder als Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei hat die FMA die Bestimmungen des Bilateralen Abkommens anzuwenden. Dabei stehen der FMA in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesem Bundesgesetz bedienen kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 168 Abs. 1 wird die Wortfolge „Technische Standards (EU)“ durch das Wort „Durchführungsrechtsakte“ ersetzt.In Paragraph 168, Absatz eins, wird die Wortfolge „Technische Standards (EU)“ durch das Wort „Durchführungsrechtsakte“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 168 Abs. 3 wird die Wortfolge „keine Volatilitätsanpassung veröffentlicht wird“ durch die Wortfolge „in den Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG keine Volatilitätsanpassung enthalten ist“ ersetzt.In Paragraph 168, Absatz 3, wird die Wortfolge „keine Volatilitätsanpassung veröffentlicht wird“ durch die Wortfolge „in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 77 e, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG keine Volatilitätsanpassung enthalten ist“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 230 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Paragraph 230, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
(3)Absatz 3Unbeschadet von § 227 und § 228 kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“Unbeschadet von Paragraph 227 und Paragraph 228, kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 237 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 237, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Wenn gemäß Art. 260 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt § 238 zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß § 226 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.“Wenn gemäß Artikel 260, Absatz 5, der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt Paragraph 238, zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 258 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „Art. 247 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG“ durch den Verweis „Art. 248 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG“ ersetzt.In Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „Art. 247 Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG“ durch den Verweis „Art. 248 Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 340 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 340, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 19a samt Überschrift sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit 22. September 2019 in Kraft.“Paragraph 19 a, samt Überschrift sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit 22. September 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
Bierlein