BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 22. Juli 2019

Teil I

62. Bundesgesetz:

EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019

(NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

62. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union und das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen erlassen werden sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1   Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

Artikel

2   Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen

Artikel

3   Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel

4   Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel

5   Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel

6   Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel

7   Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Artikel

8   Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel

9   Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel

10  Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel

11  Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel

12  Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel

13  Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel

14  Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Artikel

15  Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel

16  Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel

17  Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel

18  Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel

19  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 1
Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2.

Anwendungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Sprachenregelung

2. Abschnitt
Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union

§ 5.

Liste der unabhängigen Personen

§ 6.

Änderungen der Liste

§ 7.

Pflichten der unabhängigen Person

2. Teil
Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt
Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 8.

Einbringung

§ 9.

Inhalt

§ 10.

Frist für die Einbringung

§ 11.

Bestätigung des Eingangs

§ 12.

Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten

§ 13.

Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde

2. Abschnitt
Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 14.

Ersuchen um zusätzliche Informationen

§ 15.

Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 16.

Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

3. Abschnitt
Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

§ 17.

Antrag auf Zulassung

§ 18.

Prüfung des Antrags

§ 19.

Einsetzung

§ 20.

Vereinfachte Geschäftsordnung

§ 21.

Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss

3. Teil
Verständigungsverfahren

1. Hauptstück
Gang des Verständigungsverfahrens

§ 22.

Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden

§ 23.

Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

§ 24.

Frist für die Einigung

§ 25.

Ersuchen um zusätzliche Informationen

2. Hauptstück
Beendigung des Verständigungsverfahrens
1. Abschnitt
Entscheidung

§ 26.

Einigung im Verständigungsverfahren

§ 27.

Mitwirkung der betroffenen Person

§ 28.

Entscheidung im Verständigungsverfahren

2. Abschnitt
Sonstige Beendigung

§ 29.

Beendigung durch Zeitablauf

§ 30.

Beendigung durch Abbruch

§ 31.

Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

4. Teil
Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück
Antragstellung und Prüfung des Antrags

§ 32.

Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes

§ 33.

Prüfung des Antrags

§ 34.

Wegfall der Streitfrage

§ 35.

Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens

§ 36.

Fehlende Doppelbesteuerung

§ 37.

Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren

2. Hauptstück
Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss
1. Abschnitt
Einsetzung des Beratenden Ausschusses

§ 38.

Auswahl des Schiedsgerichtes

§ 39.

Frist für die Einsetzung

§ 40.

Einsetzung

§ 41.

Auswahl der unabhängigen Person durch Los

§ 42.

Benennung der unabhängigen Person durch Gericht

2. Abschnitt
Geschäftsordnung

§ 43.

Geschäftsordnung

§ 44.

Inhalt

§ 45.

Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung

3. Abschnitt
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

§ 46.

Unabhängige Stellungnahme

§ 47.

Frist für die Stellungnahme

§ 48.

Beschlussfassung

3. Hauptstück
Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
1. Abschnitt
Einsetzung und Geschäftsordnung

§ 49.

Einsetzung

§ 50.

Frist für die Einsetzung

§ 51.

Geschäftsordnung

2. Abschnitt
Stellungnahme

§ 52.

Stellungnahme

4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

§ 53.

Pflichten der betroffenen Person

§ 54.

Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person

§ 55.

Rechte der betroffenen Person

§ 56.

Pflicht der österreichischen zuständigen Behörde

§ 57.

Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter

2. Abschnitt
Abschließende Entscheidung

§ 58.

Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren

§ 59.

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

§ 60.

Abschließende Entscheidung

§ 61.

Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung

3. Abschnitt
Sonstige Beendigung

§ 62.

Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

4. Abschnitt
Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung

§ 63.

Inhalt der Veröffentlichung

§ 64.

Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung

§ 65.

Veröffentlichung durch die Europäische Kommission

5. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren

§ 66.

Verbindung von Verfahren

§ 67.

Gegenstandslosigkeit

§ 68.

Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 69.

Unterbrechung

§ 70.

Parteistellung

§ 71.

Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren

6. Teil
Arten des Schiedsgerichtes
1. Abschnitt
Beratender Ausschuss

§ 72.

Zusammensetzung

§ 73.

Aufgaben

2. Abschnitt
Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

§ 74.

Form

§ 75.

Zusammensetzung

§ 76.

Aufgaben

7. Teil
Schlussbestimmungen

§ 77.

Kosten

§ 78.

Gebührenbefreiungen

§ 79.

Verweisungen

§ 80.

Datenschutz

§ 81.

Vollziehung

§ 82.

Inkrafttreten

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 Sitzung 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) entstehen, fest.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, und das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, Anwendung.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Abkommen oder Übereinkommen“ völkerrechtliche Verträge, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und das Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 Sitzung 10, zuletzt geändert durch das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005, Sitzung 1 – EU-Schiedsübereinkommen;
    2. Ziffer 2
      „betroffene Person“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist;
    3. Ziffer 3
      „betroffener Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der betroffenen Person in der Streitbeilegungsbeschwerde genannt wird und der Vertragsstaat des gemäß Ziffer eins, genannten Abkommens oder Übereinkommens ist;
    4. Ziffer 4
      „Doppelbesteuerung“ die Erhebung von Steuern, die unter ein in Ziffer eins, genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu
      1. Litera a
        einer zusätzlichen Steuerbelastung,
      2. Litera b
        einer Erhöhung der Steuerschuld, oder
      3. Litera c
        der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können,
      führt;
    5. Ziffer 5
      „kleineres Unternehmen“
      1. Litera a
        eine Kapitalgesellschaft oder
      2. Litera b
        eine Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
      die am Bilanzstichtag nicht mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet:
      • Strichaufzählung
        20 000 000 Euro Bilanzsumme,
      • Strichaufzählung
        40 000 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
      • Strichaufzählung
        250 Arbeitnehmer im Durchschnitt während eines Geschäftsjahres
      und die nicht Teil eines Konzerns ist, dessen Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen (Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897);
    6. Ziffer 6
      „Streitfrage“ eine Angelegenheit, die zu Streitigkeiten gemäß Paragraph 2, führt;
    7. Ziffer 7
      „Verständigungsverfahren“ das Bemühen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um die Lösung einer Streitfrage, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen entsteht;
    8. Ziffer 8
      „zuständige Behörde“ die Behörde, die ein Mitgliedstaat als solche benannt hat;
    9. Ziffer 9
      „österreichische zuständige Behörde“ der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter;
    10. Ziffer 10
      „zuständiges Gericht“ aus österreichischer Sicht das Bundesfinanzgericht und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates das Gericht oder eine andere Stelle, das bzw. die dieser Mitgliedstaat benannt hat.
  2. Absatz 2Wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder in diesem Bundesgesetz nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt im einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen zukommt, das zum Zeitpunkt des Einlangens der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird, gilt. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaates für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaates Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaates hat.

Sprachenregelung

Paragraph 4,

Ist Österreich einer der betroffenen Mitgliedstaaten, so hat jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz auf Deutsch oder Englisch zu erfolgen. Das gilt nicht für Erledigungen im Sinne der Paragraphen 92,, 94 und 95 BAO.

2. Abschnitt
Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union

Liste der unabhängigen Personen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat bis 30. September 2019 für die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union mindestens drei fachlich kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können, zu ernennen und der Europäischen Kommission die Namen der von ihr ernannten unabhängigen Personen mitzuteilen. Dabei kann sie Personen, die mit dem Vorsitz betraut werden können, besonders bezeichnen.
  2. Absatz 2Eine Person ist nicht unabhängig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      innerhalb der letzten drei Jahre dem Bundesministerium für Finanzen zugehörig oder für dieses tätig gewesen ist oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb der letzten drei Jahre eine Angestellte bzw. ein Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens gewesen ist oder auf andere Weise berufsmäßig steuerberatend tätig gewesen ist.
  3. Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde hat der Europäischen Kommission vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang sowie Informationen zu Fähigkeiten, Fachkenntnissen und etwaigen Interessenkonflikten der von ihr ernannten unabhängigen Personen zu übermitteln.

Änderungen der Liste

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat in einem Anlassfall (Absatz 2,), mindestens aber einmal pro Jahr, zu überprüfen, ob eine von ihr ernannte Person noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein.
  2. Absatz 2Ein Anlassfall liegt insbesondere vor, wenn die Europäische Kommission der österreichischen zuständigen Behörde mitteilt, dass ein anderer Mitgliedstaat berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von ihr ernannten Person hat und entsprechende Nachweise vorgelegt hat. Die österreichische zuständige Behörde hat diesen Anlassfall innerhalb von sechs Monaten zu prüfen und der Europäischen Kommission das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen.
  3. Absatz 3Hat die österreichische zuständige Behörde festgestellt, dass eine von ihr ernannte Person nicht mehr in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein, hat sie sie abzuberufen und dies der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Hat die österreichische zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ernannten unabhängigen Person, hat sie dies der Europäischen Kommission unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich mitzuteilen.

Pflichten der unabhängigen Person

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEine von der österreichischen zuständigen Behörde ernannte unabhängige Person ist verpflichtet, Änderungen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit oder andere Gründe, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein, der österreichischen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person oder als deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter eines Beratenden Ausschusses (Paragraph 40, Absatz 3, bzw. Paragraph 41, Absatz eins,) oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung (Paragraph 49, Absatz 3,) benannt worden, hat sie der österreichischen zuständigen Behörde etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten mitzuteilen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.
  3. Absatz 3Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person benannt worden, darf sie sich innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, nachdem der Beratende Ausschuss bzw. Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eine Stellungnahme abgegeben oder der Beratende Ausschuss über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden hat, nicht in eine Situation begeben, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Frage stellt.

2. Teil
Streitbeilegungsbeschwerde

1. Abschnitt
Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

Einbringung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsJede betroffene Person ist berechtigt, eine Streitbeilegungsbeschwerde über eine Streitfrage einzubringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
  2. Absatz 2Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde verwendete Kommunikationsweg ist für die gesamte weitere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zu verwenden.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
  5. Absatz 5Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 4, zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  6. Absatz 6Langt bei der österreichischen zuständigen Behörde die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht.

Inhalt

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Beschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht hat, erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Mitgliedstaaten,
    3. Ziffer 3
      die betroffenen Besteuerungszeiträume,
    4. Ziffer 4
      genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls (einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zur Struktur der Transaktion und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen Beteiligten sowie jegliche Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Abgabenbehörde festgelegt wurden) sowie zur Art und zum Zeitpunkt der zu der Streitfrage führenden Maßnahmen (einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zu demselben in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten eingegangenen Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten sowie genauer Angaben zu Steuern auf dieses Einkommen in dem bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaaten, die bereits erhoben wurden oder noch erhoben werden) und Angaben zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen aller betroffenen Mitgliedstaaten, mit Bilddateien aller Belege,
    5. Ziffer 5
      Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und das einschlägige Abkommen oder Übereinkommen; ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar, gibt die betroffene Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde einbringt, an, welches Abkommen oder Übereinkommen ihrer Ansicht nach in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage auszulegen ist,
    6. Ziffer 6
      eine Stellungnahme der betroffenen Person, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Streitfrage vorliegt,
    7. Ziffer 7
      genaue Angaben zu etwaigen von der betroffenen Person eingelegten Rechtsmitteln oder eingeleiteten Gerichtsverfahren in einem Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen, mit Bilddateien aller Belege,
    8. Ziffer 8
      eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen der österreichischen zuständigen Behörde so vollständig und so rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage alle Unterlagen zu übermitteln,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls eine Bilddatei des Abgabenbescheides, des Prüfungsberichtes oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die zu der Streitfrage führen bzw. führten, sowie eine Bilddatei aller sonstigen von den Abgabenbehörden erstellten Unterlagen in einem Zusammenhang mit der Streitfrage,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls Angaben zu jedem von der betroffenen Person angeregten Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens, mit Bilddateien aller Belege und
    11. Ziffer 11
      gegebenenfalls eine Erklärung der betroffenen Person, in der sie sich verpflichtet, die Bestimmungen des Paragraph 13, einzuhalten.
  2. Absatz 2Wird die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz in Papierform eingebracht, ist sie zu unterschreiben und sind anstelle der Bilddateien Kopien der relevanten Unterlagen beizulegen.

Frist für die Einbringung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Streitbeilegungsbeschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe (Paragraph 97, BAO) des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides einzubringen.
  2. Absatz 2Eine solche Maßnahme kann aus österreichischer Sicht ein Bescheid oder eine sonstige Erledigung der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde sein.
  3. Absatz 3Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn sie ein anderes Rechtsmittel aufgrund des nationalen Rechts einlegen hätte können oder eingelegt hat.
  4. Absatz 4Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn die für die Streitfrage relevante Maßnahme bereits rechtskräftig geworden ist.

Bestätigung des Eingangs

Paragraph 11,

Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.

Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten

Paragraph 12,

Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde das Einlangen mitzuteilen und sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Sprache bzw. Sprachen sie für ihre Kommunikation während des Verständigungsverfahrens und des schiedsgerichtlichen Verfahrens verwenden.

Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDurch das Einbringen einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, wird jedes von der betroffenen Person angeregte laufende Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens beendet.
  2. Absatz 2Ist die Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht worden, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde.
  3. Absatz 3Hat die österreichische zuständige Behörde eine Mitteilung einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, enden die betroffenen Verfahren mit Wirkung ab dem Tag dieser Mitteilung bei der österreichischen zuständigen Behörde.

2. Abschnitt
Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

Ersuchen um zusätzliche Informationen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Mitteilung (Paragraph 8, Absatz 6,) oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO die betroffene Person um Übermittlung zusätzlicher Informationen, die für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet werden, ersuchen. Gegen dieses Ersuchen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ihr Ersuchen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die betroffene Person kann die Übermittlung der ersuchten zusätzlichen Informationen verweigern, insoweit dies die Offenbarung eines Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Geschäftsverfahren zur Folge hätte und das österreichisches Recht verletzen würde. In diesem Fall hat die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde die Gründe für die Verweigerung mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die betroffene Person hat dem Ersuchen – ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, – durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten ab Einlangen an die österreichische zuständige Behörde und in Kopie an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu entsprechen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, gilt für natürliche Personen und kleinere Unternehmen Folgendes: Sie können dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen entweder an die österreichische zuständige Behörde oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, entsprechen. Haben sie die zusätzlichen Informationen an die österreichische zuständige Behörde übermittelt, muss diese den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie aller eingelangten Dokumente übermitteln. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen zum Zeitpunkt des Einlangens bei der österreichischen zuständigen Behörde als den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugegangen.
  5. Absatz 5Ist eine natürliche Person oder ein kleineres Unternehmen dem Ersuchen durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen und sind diese der österreichischen zuständigen Behörde übermittelt worden, gelten sie zum Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Behörde dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates als der österreichischen zuständigen Behörde zugegangen.

Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Streitbeilegungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 10, eingebracht worden ist,
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen gemäß Paragraph 14, nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren berufen hat oder
    3. Ziffer 3
      keine Streitfrage vorliegt.
  3. Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde unverzüglich mit. Weiters teilt sie mit, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gilt.
  4. Absatz 4Hat die österreichische zuständige Behörde nicht fristgerecht (Paragraph 16,) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihr zugelassen; Paragraph 284, BAO ist nicht anzuwenden.

Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung der Streitbeilegungsbeschwerde beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO bei der österreichischen zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2Hat die österreichische zuständige Behörde eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, beginnt die Frist – abweichend von Absatz eins, – mit dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung bei der österreichischen zuständigen Behörde.
  3. Absatz 3Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß Paragraph 14, durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die österreichische zuständige Behörde nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Absatz eins und 2 – mit dem Tag des Einlangens der durch die betroffene Person übermittelten zusätzlichen Informationen bei der österreichischen zuständigen Behörde.
  4. Absatz 4Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß Paragraph 14, durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Absatz eins,, 2 und 3 – mit dem Tag des Einlangens der übermittelten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates.
  5. Absatz 5Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, eingelegt, beginnt die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde betreffend dieselbe Streitfrage – abweichend von Absatz eins bis 4 – mit dem Tag, an dem
    1. Ziffer eins
      ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist,
    2. Ziffer 2
      dieses Verfahren anders endgültig abgeschlossen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      dieses Verfahren ausgesetzt worden ist.
    Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowohl mitzuteilen, dass die Frist aufgrund eines nach österreichischem Recht eingelegten Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen hat, als auch den späteren Beginn des Fristenlaufs.

3. Abschnitt
Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

Antrag auf Zulassung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss stellen, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde
    1. Ziffer eins
      von mindestens einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates, nicht jedoch von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten, zurückgewiesen worden ist und kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung in diesem Mitgliedstaat anhängig ist oder eingelegt werden kann oder
    2. Ziffer 2
      von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden ist und
      1. Litera a
        die Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren von mindestens einem maßgeblichen Gericht oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaates, nicht jedoch von den maßgeblichen Gerichten oder den maßgeblichen anderen Justizbehörden aller Mitgliedstaaten, aufgehoben worden ist und
      2. Litera b
        die Zurückweisung von keinem maßgeblichen Gericht oder von keiner maßgeblichen anderen Justizbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, in dem von einer Entscheidung dieses maßgeblichen Gerichts oder dieser anderen maßgeblichen Justizbehörde nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann, bestätigt worden ist.
    Die betroffene Person hat dem Antrag eine entsprechende Erklärung beizulegen.
  2. Absatz 2Die betroffene Person hat den Antrag bei der österreichischen zuständigen Behörde und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
  4. Absatz 4Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 3, zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  5. Absatz 5Langt bei der österreichischen zuständigen Behörde die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht.
  6. Absatz 6Die Frist für die Antragstellung beträgt 50 Tage und beginnt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Mitteilung über die Entscheidung der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde folgt oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem Tag, der dem Einlangen der letzten Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaates folgt.

Prüfung des Antrags

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss besteht. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags auf Zulassung oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen. Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit, wenn der Antrag aufgrund des Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gilt.
  2. Absatz 2Die betroffene Person hat aus österreichischer Sicht keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss, wenn
    1. Ziffer eins
      aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist,
    2. Ziffer 2
      gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde noch ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht eingelegt werden kann und die betroffene Person nicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach österreichischem Recht gegen die Zurückweisung eingelegt werden könnten, verzichtet hat,
    3. Ziffer 3
      gegen die Zurückweisung ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht anhängig ist und die betroffene Person dieses Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat oder
    4. Ziffer 4
      die Zurückweisung vom Bundesfinanzgericht im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist.
  3. Absatz 3Hat die betroffene Person gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet bzw. hat sie gemäß Absatz 2, Ziffer 3, das Rechtsmittel zurückgenommen, ist dem Antrag ein entsprechender Rechtsmittelverzicht bzw. ein entsprechender Nachweis über das zurückgenommene Rechtsmittel beizulegen.

Einsetzung

Paragraph 19,

Ist der Antrag auf Zulassung aus österreichischer Sicht zulässig und ist der österreichischen zuständigen Behörde nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen. Für die Einsetzung gelten die Paragraphen 39 bis 42 sinngemäß.

Vereinfachte Geschäftsordnung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des Paragraph 21, mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.
  2. Absatz 2Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in Paragraph 44, Ziffer eins, sowie Ziffer 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die Paragraphen 43 und 45 gelten sinngemäß.

Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist. Er hat darüber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende hat der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung mitzuteilen.

3. Teil
Verständigungsverfahren

1. Hauptstück
Gang des Verständigungsverfahrens

Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWird die Streitbeilegungsbeschwerde von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.
  2. Absatz 2Wird die Streitbeilegungsbeschwerde vom Bundesfinanzgericht und von den maßgeblichen Gerichten oder maßgeblichen anderen Justizbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.

Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

Paragraph 23,

  1. Absatz einsHat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 21, zugelassen, kann die österreichische zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung abgeben, dass sie ein Verständigungsverfahren führen möchte.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass sie eine Erklärung abgegeben hat.

Frist für die Einigung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsEine Einigung im Verständigungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (Paragraph 22,) anzustreben.
  2. Absatz 2Wurde das Verständigungsverfahren eingeleitet, nachdem der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat und eine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates die Erklärung abgegeben hat, dass sie ein Verständigungsverfahren führen möchte, ist für die Frist zur Einigung – abweichend von Absatz eins, – der Tag der Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss maßgeblich.
  3. Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde kann die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten schriftlich und begründet ersuchen, die Frist von zwei Jahren längstens um ein Jahr zu verlängern. Sie hat dies der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, eingelegt, beginnt die Frist für die Einigung in einem Verständigungsverfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft – abweichend von Absatz eins und 2 – mit dem Tag, an dem
    1. Ziffer eins
      ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist,
    2. Ziffer 2
      dieses Verfahren anders endgültig abgeschlossen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      dieses Verfahren ausgesetzt worden ist.
    Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowohl mitzuteilen, dass die Frist aufgrund eines nach österreichischem Recht eingelegten Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen hat, als auch den späteren Beginn des Fristenlaufs.

Ersuchen um zusätzliche Informationen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde kann, sofern sie dies für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet, die betroffene Person um weitere Informationen oder um die Vorlage von Beweismitteln ersuchen. Paragraph 14, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die betroffene Person kann bei der österreichischen zuständigen Behörde anregen, gehört zu werden, Informationen zu übermitteln, Beweise vorzulegen oder Zeugen stellig machen zu dürfen.

2. Hauptstück
Beendigung des Verständigungsverfahrens

1. Abschnitt
Entscheidung

Einigung im Verständigungsverfahren

Paragraph 26,

Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit.

Mitwirkung der betroffenen Person

Paragraph 27,

Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung der betroffenen Person mitgeteilt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:

  1. Ziffer eins
    Die Zustimmung zur Einigung,
  2. Ziffer 2
    den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die Einigung (Paragraph 26,) festgestellt werden soll,
  3. Ziffer 3
    Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten und
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen.

Entscheidung im Verständigungsverfahren

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die Einigung (Paragraph 26,) festgestellt worden ist, zuzustellen.
  2. Absatz 2Solange kein Einvernehmen der österreichischen zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, besteht, wird die Einigung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen. Die betroffene Person hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß Paragraph 32, zu stellen.

2. Abschnitt
Sonstige Beendigung

Beendigung durch Zeitablauf

Paragraph 29,

Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt, teilt die österreichische zuständige Behörde dies der betroffenen Person mit. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte, anzugeben.

Beendigung durch Abbruch

Paragraph 30,

Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben.

Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das Verständigungsverfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.
  2. Absatz 2Das Verständigungsverfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates der österreichischen zuständigen Behörde mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.

4. Teil
Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück
Antragstellung und Prüfung des Antrags

Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen, wenn zwischen der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung über die Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren erzielt werden konnte (Paragraph 29, oder Paragraph 30,).
  2. Absatz 2Die betroffene Person hat den Antrag bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
  3. Absatz 3Der Antrag ist innerhalb von 50 Tagen ab dem Tag zu stellen, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 30, erhalten hat.
  4. Absatz 4Die Einbringung des Antrags bei der österreichischen zuständigen Behörde hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, außer der betroffenen Person ist die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar.
  5. Absatz 5Der für die Einbringung des Antrags verwendete Kommunikationsweg ist für den gesamten Verkehr zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zu verwenden.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
  7. Absatz 7Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 6, zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  8. Absatz 8Langt bei der österreichischen zuständigen Behörde die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht.

Prüfung des Antrags

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen und auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Weiters teilt sie mit, wenn der Antrag aufgrund des Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gilt.
  2. Absatz 2Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Streitfrage weggefallen ist (Paragraph 34,),
    2. Ziffer 2
      gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt worden ist (Paragraph 35,) oder
    3. Ziffer 3
      es sich bei der Streitfrage um keine Frage der Doppelbesteuerung handelt (Paragraph 36,).

Wegfall der Streitfrage

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.

Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDer Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden ist und dieses Finanzvergehen in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung gegen die betroffene Person eine Strafe oder Verbandsgeldbuße im Sinne des Absatz eins, verhängt worden ist und der Antrag nach österreichischem Recht nicht zulässig ist.

Fehlende Doppelbesteuerung

Paragraph 36,

Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn es bei der Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht. Die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 37,

Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn

  1. Ziffer eins
    aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
  2. Ziffer 2
    der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

2. Hauptstück
Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss

1. Abschnitt
Einsetzung des Beratenden Ausschusses

Auswahl des Schiedsgerichtes

Paragraph 38,

  1. Absatz einsIst der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes aus österreichischer Sicht zulässig und ist der österreichischen zuständigen Behörde nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass – abweichend von Absatz eins, – dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.

Frist für die Einsetzung

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses beträgt 120 Tage.
  2. Absatz 2Sie beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO.
  3. Absatz 3Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ausschließlich bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden (Paragraph 32, Absatz 8,), beginnt die Frist – abweichend von Absatz 3, – mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens der Mitteilung der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Mitgliedstaates bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO.

Einsetzung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Beratenden Ausschusses zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde,
    3. Ziffer 3
      je eine unabhängige Person, inklusive ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters, pro zuständiger Behörde und
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde und/oder die Anzahl der unabhängigen Personen inklusive ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf jeweils zwei je betroffenem Mitgliedstaat erhöht wird.
  3. Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde hat unverzüglich ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter und eine unabhängige Person gemäß Absatz eins, zu benennen. Im Fall des Absatz 2, hat sie zusätzlich eine zweite Vertreterin bzw. einen zweiten Vertreter und/oder eine zweite unabhängige Person zu benennen. Für jede benannte unabhängige Person ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen, die bzw. der die unabhängige Person bei deren Verhinderung zu vertreten hat.
  4. Absatz 4Die österreichische zuständige Behörde kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus folgenden Gründen ablehnen:
    1. Ziffer eins
      sie gehörte innerhalb der letzten drei Jahre der zuständigen Behörde dieses betroffenen Mitgliedstaates an oder war für diese tätig,
    2. Ziffer 2
      sie hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung oder ein Stimmrecht an der betroffenen Person,
    3. Ziffer 3
      sie war innerhalb der letzten fünf Jahre Angestellte bzw. Angestellter oder Beraterin bzw. Berater der betroffenen Person,
    4. Ziffer 4
      sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall bzw. den zu schlichtenden Streitfällen oder
    5. Ziffer 5
      sie war innerhalb der letzten drei Jahre Angestellte bzw. Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens oder war auf andere Weise berufsmäßig steuerberatend tätig.
    Außerdem kann sie die unabhängige Person aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vereinbarten Grund ablehnen.
  5. Absatz 5Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine von der österreichischen zuständigen Behörde benannte unabhängige Person aus einem der in Absatz 4, genannten Gründe abgelehnt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.
  6. Absatz 6Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die benannten unabhängigen Personen haben aus der Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses zu wählen. Haben sie nichts anderes vereinbart, hat die bzw. der Vorsitzende eine Richterin bzw. ein Richter zu sein.
  7. Absatz 7Der Beratende Ausschuss ist eingesetzt, wenn alle Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde aller betroffenen Mitgliedstaaten benannt sind, wenn sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die unabhängigen Personen verständigt haben bzw. diese durch ein Gericht (Paragraph 42,) oder durch Los (Paragraph 41,) bestimmt worden sind und die bzw. der Vorsitzende gewählt worden ist bzw. durch Los (Paragraph 42, Absatz 3,) bestimmt worden ist. Die bzw. der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses mitzuteilen.
  8. Absatz 8Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil die österreichische zuständige Behörde ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 39, benannt hat. Die österreichische zuständige Behörde hat diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. Paragraph 283, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Auswahl der unabhängigen Person durch Los

Paragraph 41,

  1. Absatz einsHat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von 120 Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid. Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründe ablehnen.

Benennung der unabhängigen Person durch Gericht

Paragraph 42,

  1. Absatz einsWerden eine von der österreichischen zuständigen Behörde zu benennende unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 39, benannt, kann die betroffene Person beim Bundesfinanzgericht deren Benennung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist beantragen. Das Bundesfinanzgericht hat eine unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter aus der Liste gemäß Paragraph 5, auszuwählen.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person durch das Bundesfinanzgericht oder durch das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates nicht aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründe ablehnen.
  3. Absatz 3Haben sowohl die österreichische zuständige Behörde als auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die zu benennenden unabhängigen Personen und ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 39, benannt, sondern sind diese vom Bundesfinanzgericht bzw. von den zuständigen Gerichten oder den einzelstaatlichen benennenden Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten benannt worden, dann wird die bzw. der Vorsitzende aus der Liste gemäß Paragraph 5, durch Losentscheid bestimmt.
  4. Absatz 4Die Benennung einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter durch das Bundesfinanzgericht erfolgt gemäß Paragraph 587, Absatz 8, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 mit Erkenntnis.
  5. Absatz 5Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zuzustellen. Die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

2. Abschnitt
Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss zu verständigen.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde hat die Geschäftsordnung elektronisch oder physisch zu unterschreiben und die Unterschrift der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen.
  3. Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde hat der betroffenen Person innerhalb der Frist von 120 Tagen (Paragraph 39,) Folgendes zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die unterschriebene Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      ein Datum, bis zu dem die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben ist und
    3. Ziffer 3
      Angaben zu allen anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts der betroffenen Mitgliedstaaten und allen anwendbaren Abkommen oder Übereinkommen.
    Anschließend hat sie der bzw. dem Vorsitzenden die Geschäftsordnung und einen geeigneten Nachweis über die erfolgte Übermittlung der Geschäftsordnung an die betroffene Person zu übermitteln.
  4. Absatz 4Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil die österreichische zuständige Behörde die Übermittlung der Geschäftsordnung innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, unterlassen hat und der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht bereits durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder 2 übermittelt worden ist. Die österreichische zuständige Behörde hat unverzüglich diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Paragraph 283, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Inhalt

Paragraph 44,

Die Geschäftsordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
  2. Ziffer 2
    die Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
  3. Ziffer 3
    die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,
  4. Ziffer 4
    die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,
  5. Ziffer 5
    einen Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,
  6. Ziffer 6
    Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,
  7. Ziffer 7
    Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,
  8. Ziffer 8
    Kostenregelungen,
  9. Ziffer 9
    sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte, wie zum Beispiel die Anzahl der Sitzungstage und den Ort der Sitzungen des Beratenden Ausschusses und
  10. Ziffer 10
    logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.

Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsHat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass der betroffenen Person die Geschäftsordnung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden ist, hat sie bzw. er diese der betroffenen Person zu übermitteln.
  2. Absatz 2Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass die Geschäftsordnung unvollständig ist, hat die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit den unabhängigen Personen die Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardgeschäftsordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2019/652 zur Festlegung der Standardgeschäftsordnung des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung sowie eines Musterformulars für die Übermittlung von Informationen betreffend die Bekanntmachung einer abschließenden Entscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852, ABl. Nr. L 110 vom 25.04.2019 Sitzung 26, zu ergänzen und der betroffenen Person zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die ursprünglich nicht übermittelte oder ergänzte Geschäftsordnung ist durch die bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der bzw. des Vorsitzenden über die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses der betroffenen Person zu übermitteln.

3. Abschnitt
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

Unabhängige Stellungnahme

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDer Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.
  2. Absatz 2Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Paragraph 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.

Frist für die Stellungnahme

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Frist für die unabhängige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag, der dem Tag seiner Einsetzung folgt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen hat (Paragraph 21,) und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten keine Erklärung gemäß Paragraph 23, abgegeben haben, mit dem auf den Ablauf der Frist von 60 Tagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, folgenden Tag.
  3. Absatz 3Ist der Beratende Ausschuss der Auffassung, dass die Lösung der Streitfrage aufgrund ihrer Beschaffenheit mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, kann er diese Frist um drei Monate verlängern. Die bzw. der Vorsitzende hat den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person die Verlängerung mitzuteilen.

Beschlussfassung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDer Beratende Ausschuss entscheidet über die Annahme der unabhängigen Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Absatz 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende übermittelt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die schriftliche Stellungnahme.

3. Hauptstück
Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

1. Abschnitt
Einsetzung und Geschäftsordnung

Einsetzung

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDer Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      die Form,
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung,
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,
    4. Ziffer 4
      das Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme und
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde hat die von ihr zu benennenden unabhängigen Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu benennen. Die Paragraphen 41 und 42 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die österreichische zuständige Behörde kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus den gemäß Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründen oder aus einem im Vorhinein mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vereinbarten Grund ablehnen.
  5. Absatz 5Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine von der österreichischen zuständigen Behörde benannte unabhängige Person aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, oder aus einem im Vorhinein vereinbarten Grund gemäß Absatz 2, Ziffer 3, abgelehnt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.
  6. Absatz 6Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung ist eingesetzt, wenn alle Mitglieder inklusive der bzw. des Vorsitzenden benannt worden sind. Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung mitzuteilen.

Frist für die Einsetzung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.
  2. Absatz 2Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß.

Geschäftsordnung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen. Die Paragraphen 43 bis 45 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde hat, abweichend von Paragraph 44, Ziffer 3,, anzugeben, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und hat zusätzlich festzulegen, welches Verfahren für die Abgabe der Stellungnahme angewendet werden soll, sofern dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme gemäß Paragraph 46, abweicht.

2. Abschnitt
Stellungnahme

Stellungnahme

Paragraph 52,

  1. Absatz einsFür die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von Paragraph 46,, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die Paragraphen 47 und 48 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 57 und des Paragraph 77, gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 51, nichts anderes vereinbart wird.

4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren

1. Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

Pflichten der betroffenen Person

Paragraph 53,

  1. Absatz einsWird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die Paragraphen 169 bis 174 BAO sind auf die betroffene Person anzuwenden. Die betroffene Person hat das Recht, sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.
  2. Absatz 2Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht ersucht, zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, ist sie verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.
  3. Absatz 3Die der betroffenen Person aufgrund von Absatz eins, oder Absatz 2, entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person

Paragraph 54,

Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO. Sie können im schiedsgerichtlichen Verfahren dazu aufgefordert werden, gegenüber den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Rechte der betroffenen Person

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie betroffene Person ist berechtigt, dem Schiedsgericht sämtliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, die relevant für die Entscheidung über die jeweilige Streitfrage sein könnten. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingeholt hat. Die Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit den Informationen, Nachweisen oder Unterlagen dem Schiedsgericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die betroffene Person ist berechtigt, vor dem Schiedsgericht persönlich zu erscheinen oder eine bevollmächtigte Vertreterin bzw. einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingeholt hat. Die Zustimmungserklärungen sind dem Schiedsgericht zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die der betroffenen Person aufgrund von Absatz eins, oder Absatz 2, entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

Pflicht der österreichischen zuständigen Behörde

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat dem Schiedsgericht auf dessen Ersuchen zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde kann die Übermittlung verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erlangung der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen österreichisches Recht verstoßen würden,
    2. Ziffer 2
      die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen nach dem österreichischen Recht nicht beschafft werden können,
    3. Ziffer 3
      die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren betreffen oder
    4. Ziffer 4
      die Preisgabe der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen der öffentlichen Ordnung widerspricht.

Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter

Paragraph 57,

Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO.

2. Abschnitt
Abschließende Entscheidung

Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben sich innerhalb von sechs Monaten nach dem der Übermittlung der Stellungnahme (Paragraph 48, Absatz 3,) folgenden Tag, darüber zu einigen,
    1. Ziffer eins
      dass die Streitfrage entsprechend der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen oder
    2. Ziffer 2
      wie die Streitfrage abweichend von der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen ist.
  2. Absatz 2Hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht oder nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, geeinigt, ist sie an die Stellungnahme des Schiedsgerichtes gebunden.
  3. Absatz 3Die Lösung der Streitfrage gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist die abschließende Entscheidung. Diese stellt keinen Präzedenzfall dar. Die österreichische zuständige Behörde hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat, festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil die österreichische zuständige Behörde die Übermittlung der abschließenden Entscheidung innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, unterlassen hat und der betroffenen Person die abschließende Entscheidung nicht bereits durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt worden ist. Die österreichische zuständige Behörde hat diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. Paragraph 283, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

Paragraph 59,

Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung der betroffenen Person übermittelt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:

  1. Ziffer eins
    Die Zustimmung zur abschließenden Entscheidung,
  2. Ziffer 2
    den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt werden soll,
  3. Ziffer 3
    Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten,
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen und
  5. Ziffer 5
    eine Erklärung darüber, ob der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zugestimmt wird.

Abschließende Entscheidung

Paragraph 60,

Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, Ziffer eins bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt worden ist, zuzustellen.

Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung

Paragraph 61,

  1. Absatz einsSolange kein Einvernehmen der österreichischen zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, Ziffer eins bis 4 besteht, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist nicht umzusetzen.
  2. Absatz 2Die abschließende Entscheidung ist nicht umzusetzen, wenn der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat.

3. Abschnitt
Sonstige Beendigung

Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das schiedsgerichtliche Verfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.
  2. Absatz 2Das schiedsgerichtliche Verfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates der österreichischen zuständigen Behörde mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.

4. Abschnitt
Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung

Inhalt der Veröffentlichung

Paragraph 63,

Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, ob der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung veröffentlicht wird, sofern die betroffene Person zugestimmt hat.

Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung

Paragraph 64,

  1. Absatz einsHat die betroffene Person der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung nicht zugestimmt oder haben sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf die Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung verständigt, hat die österreichische zuständige Behörde eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Zusammenfassung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,
    2. Ziffer 2
      das Datum der abschließenden Entscheidung,
    3. Ziffer 3
      die betroffenen Besteuerungszeiträume,
    4. Ziffer 4
      die Rechtsgrundlage,
    5. Ziffer 5
      die Art des schiedsgerichtlichen Verfahrens,
    6. Ziffer 6
      die Branche, in der die betroffene Person tätig ist und
    7. Ziffer 7
      eine Kurzbeschreibung des Ergebnisses.
  3. Absatz 3Die betroffene Person ist berechtigt, bei der österreichischen zuständigen Behörde und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag zu stellen, in der Zusammenfassung enthaltene Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde, zu streichen. Das gilt auch für Informationen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen.
  4. Absatz 4Die Frist für die Antragstellung gemäß Absatz 3, beträgt 60 Tage und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Zusammenfassung.
  5. Absatz 5Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Informationen zu streichen sind.

Veröffentlichung durch die Europäische Kommission

Paragraph 65,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat den gesamten Wortlaut der abschließenden Entscheidung oder die Zusammenfassung unverzüglich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Kommission dient der Bereitstellung dieser Informationen in einem zentralen Register der Europäischen Union. Diese Informationen werden in dem zentralen Register archiviert und online zur Verfügung gestellt.

5. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren

Verbindung von Verfahren

Paragraph 66,

Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigen, Streitbeilegungsbeschwerden von mehreren betroffenen Personen betreffend dieselbe Streitfrage zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Stimmt jede betroffene Person der Verbindung der Verfahren zu, sind sämtliche Fälle in diesem gemeinsamen Verfahren zu erledigen.

Gegenstandslosigkeit

Paragraph 67,

  1. Absatz einsAlle Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind mit sofortiger Wirkung beendet, wenn die Streitfrage außerhalb der Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelöst worden oder irrelevant geworden ist (Gegenstandslosigkeit). Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid die Streitbeilegungsbeschwerde als gegenstandslos zu erklären und dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Wird der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage mitgeteilt, hat sie die Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDie betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde zurücknehmen, in dem sie bei der österreichischen zuständigen Behörde und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde einbringt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, die Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr eine Erklärung eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Erklärung der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
  3. Absatz 3Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 2, zweiter Satz eine Kopie der Erklärung an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  4. Absatz 4Langt bei der österreichischen zuständigen Behörde die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Erklärung zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht.
  5. Absatz 5Nach erfolgter Abgabe einer Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde hat die österreichische zuständige Behörde die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage (Paragraph 67,) auszusprechen.

Unterbrechung

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren zu unterbrechen, wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, anhängig geworden ist und dieses in einem Zusammenhang mit dem von der Streitfrage betroffenen Einkommen oder Vermögen steht. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass sie das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.
  2. Absatz 2Die Unterbrechung beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem Tag, an dem die österreichische zuständige Behörde von der Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens Kenntnis erlangt oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag, an dem der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass sie das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren unterbrochen hat.
  3. Absatz 3Die Unterbrechung endet mit dem Tag der Beendigung des Finanzstrafverfahrens bzw. mit dem Tag der Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Beendigung der Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass sie die Unterbrechung des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens beendet hat.
  4. Absatz 4Ab dem Tag, an dem die Unterbrechung endet, ist ein unterbrochenes Verständigungsverfahren fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist für die Einigung gemäß Paragraph 24, zu beenden. Ein unterbrochenes schiedsgerichtliches Verfahren ist nur fortzuführen und innerhalb der noch offenen Frist gemäß Paragraph 21, bzw. Paragraph 47, zu beenden, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit rechtskräftiger Bestrafung geendet hat.
  5. Absatz 5Hat ein Finanzstrafverfahren, das zur Unterbrechung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geführt hat, mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet, gilt die Streitfrage ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung als gegenstandslos (Paragraph 67,).
  6. Absatz 6Gegen die Unterbrechung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Parteistellung

Paragraph 70,

Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 78, BAO. Insbesondere ist Paragraph 90, BAO nicht anwendbar.

Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren

Paragraph 71,

Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

6. Teil
Arten des Schiedsgerichtes

1. Abschnitt
Beratender Ausschuss

Zusammensetzung

Paragraph 72,

Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. Ziffer eins
    einer bzw. einem Vorsitzenden,
  2. Ziffer 2
    je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
  3. Ziffer 3
    je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.

Aufgaben

Paragraph 73,

Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und
  2. Ziffer 2
    die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn
    1. Litera a
      das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder
    2. Litera b
      die österreichische zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Paragraph 23, abgegeben hat.

2. Abschnitt
Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

Form

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDer Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die österreichische zuständige Behörde hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Form zu verständigen.
  2. Absatz 2Die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung in Form eines Ausschusses mit dem Charakter eines ständigen Gremiums einzusetzen (Ständiger Ausschuss).

Zusammensetzung

Paragraph 75,

Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Zusammensetzung von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die österreichische zuständige Behörde hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung zu verständigen.

Aufgaben

Paragraph 76,

Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung nachgekommen wird.

7. Teil
Schlussbestimmungen

Kosten

Paragraph 77,

  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die ihm entstehenden Kosten des Verständigungsverfahrens zu tragen hat.
  2. Absatz 2Haben die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in der Geschäftsordnung nichts anderes vereinbart, werden die folgenden Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen:
    1. Ziffer eins
      Die Auslagen der unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten, wobei für Österreich die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß gelten und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls das Honorar für die unabhängigen Personen und für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Höhe von höchstens 1 000 Euro pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung.
  3. Absatz 3Der betroffenen Person aufgrund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz entstehende Kosten werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht getragen.
  4. Absatz 4Die betroffene Person hat die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2, zu tragen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 68, zurückgenommen hat oder
    2. Ziffer 2
      der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 21, nicht zugelassen hat
    und die österreichische zuständige Behörde sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigt hat, dass die Kosten durch die betroffene Person getragen werden.

Gebührenbefreiungen

Paragraph 78,

Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.

Verweisungen

Paragraph 79,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenschutz

Paragraph 80,

  1. Absatz einsDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch die österreichische zuständige Behörde oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verarbeiten, Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, Sitzung 72.

Vollziehung

Paragraph 81,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 82,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und ist anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Artikel 2
Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Öffentliches Angebot von Veranlagungen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 3,

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Paragraph 4,

Werbung

Paragraph 5,

Inhalt des Prospekts

Paragraph 6,

Nachtrag zum Prospekt

Paragraph 7,

Prüfung des Prospekts

Paragraph 8,

Veröffentlichung des Prospekts

Paragraph 9,

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

Beauskunftungen und Veröffentlichung von Entscheidungen

2. Hauptstück
Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129

Paragraph 12,

Zweck dieses Hauptstücks

Paragraph 13,

Zuständige Behörde

Paragraph 14,

Befugnisse

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Paragraph 17,

Rechtsmittel

Paragraph 18,

Meldung von Verstößen

Paragraph 19,

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 20,

Meldung von Sanktionen an die ESMA

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere

Paragraph 21,

Verbrauchergeschäfte

Paragraph 22,

Prospekthaftung

Paragraph 23,

Meldestelle

Paragraph 24,

Emissionskalender

Paragraph 25,

Amtsgeheimnis

Paragraph 26,

 

4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

 

Paragraph 28,

 

Paragraph 29,

 

Paragraph 30,

Inkrafttreten

Paragraph 31,

Vollzugsklausel

1. Hauptstück
Öffentliches Angebot von Veranlagungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Hauptstücks sind
    1. Ziffer eins
      öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Veranlagungen und über die anzubietenden Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
    2. Ziffer 2
      Emittent: ein Rechtsträger, der Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Ziffer 4, genannt sind;
    4. Ziffer 4
      Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
    5. Ziffer 5
      Anleger: derjenige, der eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, erwirbt;
    6. Ziffer 6
      qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß Paragraph 66, oder Paragraph 67, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder eine geeignete Gegenpartei gemäß Paragraph 68, WAG 2018, sofern sie nicht eine Behandlung als nicht professionelle Kunden beantragt haben; die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit;
    7. Ziffer 7
      Person, die ein öffentliches Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Veranlagungen öffentlich anbietet.
  2. Absatz 2Die Regelungen dieses Hauptstückes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
  3. Absatz 3Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Anteilscheine gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, sowie offene alternative Investmentfonds (AIF), die die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 Sitzung 18, erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Angebot von Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben, sowie ein Angebot von Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      ein Angebot von Veranlagungen von einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;
    4. Ziffer 4
      ein Angebot von Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
    5. Ziffer 5
      Angebote von Veranlagungen, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.
  2. Absatz 2Jede spätere Weiterveräußerung von Veranlagungen, die zuvor gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
  3. Absatz 3Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Absatz eins, Ziffer 3, prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, die Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,

Werbung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsJede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Veranlagungen bezieht, muss die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachten. Die Absatz 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent oder der Anbieter der Prospektpflicht unterliegt.
  2. Absatz 2In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
  3. Absatz 3Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls diese Angaben bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
  4. Absatz 4Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.
  5. Absatz 5Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aufzunehmen.
  6. Absatz 6Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 5 aus.

Inhalt des Prospekts

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Veranlagungen erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.
  2. Absatz 2Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage A und zwar in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
  3. Absatz 3Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Der vereinfachte Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Emissionen gemäß dem Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, sind einzurechnen.
  4. Absatz 4Der Prospekt ist mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt wurde.
  5. Absatz 5Ist der Anbieter nicht identisch mit dem Emittenten, hat jener vor Verwendung des Prospekts für Zwecke eines öffentlichen Angebots die schriftliche Zustimmung des Emittenten zur Verwendung des Prospekts einzuholen.

Nachtrag zum Prospekt

Paragraph 6,

  1. Absatz einsJeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Kontrolle des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist vom Anbieter unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospekts galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Anbieter beim Prospektkontrollor zur Kontrolle vorzulegen und von diesem innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Einlangen der Vorlage bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, mit dem Kontrollvermerk zu versehen. Wenn der Prospektkontrollor zur Klärung allfälliger Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten weitere Kontrolltätigkeiten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vorzunehmen hat, wird die Frist bis zur Beistellung der jeweils erforderlichen Unterlagen unterbrochen; der Anbieter hat der Meldestelle eine Ausfertigung des mit dem Kontrollvermerk versehenen Nachtrags unverzüglich zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Kontrollverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Jedenfalls haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Veranlagungen verpflichtet haben, nachdem der Nachtragsumstand gemäß Absatz eins, eingetreten ist, aber noch nicht veröffentlicht wurde, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, so steht das Recht auf Zurückziehung sieben Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags zu. Paragraph 21, Absatz 3,, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Prüfung des Prospekts

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Prospekt ist
    1. Ziffer eins
      von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
    2. Ziffer 2
      von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
    3. Ziffer 3
      von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
    4. Ziffer 4
      von
      1. Litera a
        einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
      2. Litera b
        einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der Paragraphen 9,, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2 Millionen Euro-Gegenwert verfügt,
    auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlussprüfers über den Emittenten gemäß Paragraph 273, des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S 219/1897, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von Paragraph 5, geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zur Klärung dieses Verdachts weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Ziffer 3, haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muss und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung gemäß Anlage E schriftlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
  3. Absatz 3Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital drei Millionen Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
    1. Ziffer eins
      durch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      durch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;
    3. Ziffer 3
      durch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer 2, nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind.
    Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.
  4. Absatz 4Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Als Ausschlussgründe gelten sinngemäß die in Paragraph 271 und Paragraph 271 a, UGB angeführten Tatbestände.
  5. Absatz 5Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, bei dem ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatz 4, vorliegt, ist entgegen Absatz 4, zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4, bei dem kein Ausschlussgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des Paragraph 271 und Paragraph 271 a, UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des Paragraph 22, Absatz eins ;, die in Absatz 3, geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
  6. Absatz 6Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschlussgründe gemäß Absatz 4, der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
  7. Absatz 7Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
  8. Absatz 8Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.

Veröffentlichung des Prospekts

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEin Prospekt darf vor der Prospektkontrolle gemäß Paragraph 7, nicht veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Nach seiner Kontrolle ist der Prospekt durch den Emittenten oder den Anbieter so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots.
  3. Absatz 3Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
    2. Ziffer 2
      dem Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Veranlagungen platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
    3. Ziffer 3
      auf einer Internetseite des Emittenten oder auf einer Internetseite der die Veranlagungen platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich allfälliger im Inland bestehender Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
    4. Ziffer 4
      auf einer Internetseite der FMA oder auf der Internetseite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
    Wird der Prospekt gemäß Ziffer eins, oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent oder der Anbieter diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Ziffer 3, oder 4 zu veröffentlichen. Der FMA ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, kann die FMA durch Verordnung festlegen. Alle gebilligten Prospekte haben nach ihrer Veröffentlichung mindestens zehn Jahre auf den in Ziffer 3, oder 4 genannten Internetseiten öffentlich zugänglich zu bleiben.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

Paragraph 9,

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:

  1. Ziffer eins
    Der Prospekt (Paragraph 5,) ist um die in der Anlage B enthaltenen Angaben zu ergänzen;
  2. Ziffer 2
    die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 zu erfolgen; Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;
  3. Ziffer 3
    dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen;
  4. Ziffer 4
    der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft während der gesamten Laufzeit der Veranlagung jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage C zu erstellen; innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“;
  5. Ziffer 5
    der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospekts nach Paragraph 8, zu veröffentlichen;
  6. Ziffer 6
    der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des Paragraph 275, UGB.

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
    1. Ziffer eins
      keinen Prospekt veröffentlicht oder nicht die gemäß Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder, auch wenn das öffentliche Angebot bereits beendet ist, als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder überhaupt keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht;
    2. Ziffer 2
      als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach Paragraph 6, ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlussprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Prospektkontrollor gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 5, oder gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt;
    4. Ziffer 4
      als Anbieter oder Emittent nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;
    5. Ziffer 5
      als Anbieter nicht rechtzeitig den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;
    6. Ziffer 6
      trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes einen Prospekt oder eine nach Paragraph 6, ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlussprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlasst, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die Versicherungsbestätigung nach Anlage E übersendet wurde;
    7. Ziffer 7
      als Anbieter nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospektnachtrag an die Meldestelle übersendet;
    8. Ziffer 8
      als Prospektkontrollor einen Prospekt oder einen Prospektnachtrag, in denen falsche Angaben enthalten sind, mit einem Kontrollvermerk versieht, obwohl ihm die Unrichtigkeit der Angaben bei Anwendung berufsmäßiger Sorgfalt aufgefallen ist oder hätte auffallen müssen und der Prospekt oder der Prospektnachtrag im Rahmen eines öffentlichen Angebots für den Vertrieb Verwendung gefunden hat;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß Paragraph 24, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Ziffer 4, abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Beauskunftungen und Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie FMA darf Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Veranlagungen gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Ziffer eins bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
    1. Ziffer eins
      Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
    2. Ziffer 2
      Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
    3. Ziffer 3
      Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
      1. Litera a
        die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
      2. Litera b
        die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
      3. Litera c
        durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
  2. Absatz 2Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

2. Hauptstück
Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129

Zweck dieses Hauptstücks

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDieses Hauptstück dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/1129.
  2. Absatz 2Die Prospektpflicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren von einem Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Bestimmung prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren der letzten zwölf Monate einzubeziehen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind.
  3. Absatz 3Sofern ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ist ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D zu erstellen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Emissionen gemäß AltFG sind einzurechnen. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Absatz 2,
  4. Absatz 4Sofern für ein öffentliches Angebot im Sinne des Absatz 3, ein vereinfachter Prospekt erstellt wurde, ist dieser auf die gleiche Art wie sonstige Wertpapierprospekte von der FMA zu billigen; im Übrigen gelten für diese Angebote jedoch die Bestimmungen für Veranlagungen des ersten und des dritten Hauptstücks, nicht jedoch Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Die Billigung (Amtssignatur) der FMA ersetzt in diesen Fällen den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors. Paragraph 13, Absatz 4, ist anzuwenden.

Zuständige Behörde

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte zu überwachen. Die FMA ist von den Marktteilnehmern unabhängig.
  2. Absatz 2Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/1129 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  3. Absatz 3Die FMA kann Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung der gebilligten Prospekte und der zugehörigen Dokumente an die Meldestelle übertragen. Die Übertragung von Aufgaben erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses, in dem Folgendes festgelegt wird:
    1. Ziffer eins
      die zu übertragenden Aufgaben und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind;
    2. Ziffer 2
      eine Klausel, die die Meldestelle dazu verpflichtet, aufgrund Ihres Handelns und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und Informationen, die sie bei Ausführung der übertragenen Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      alle Vereinbarungen zwischen der FMA und der Meldestelle, soweit ihr Aufgaben übertragen werden.
    Die FMA ist unbeschadet Paragraph 17, in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und außerdem für die Billigung der Prospekte von Wertpapieren verantwortlich.
  4. Absatz 4Die der FMA durch Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen. Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der Prospekt beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektentwurfsversionen einschließlich der finalen Version sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospekts zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Für die sonst von der FMA zu billigenden Dokumente gilt Gleiches. Am Tag der Billigung ist der Billigungsbescheid von der FMA samt dem jeweils zu billigenden Dokument der Meldestelle zu übersenden, sofern dies in einer Übertragungsvereinbarung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehen ist.
  5. Absatz 5Für die Hinterlegung von Dokumenten nach diesem Hauptstück oder der Verordnung (EU) 2017/1129 kann die FMA durch Verordnung eine Vergütung vorschreiben, die die durchschnittlichen Kosten der Amtshandlung unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten darf.
  6. Absatz 6Die FMA kann durch Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstaben f bis i sowie Absatz 5, Buchstaben e bis h der Verordnung (EU) 2017/1129 festlegen, soweit kein delegierter Rechtsakt auf Grund von Artikel eins, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassen ist und Mindestinhalte festlegt. Die im ersten Satz genannten Dokumente sind der Öffentlichkeit gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung zu stellen.

Befugnisse

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt:
    1. Ziffer eins
      von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;
    2. Ziffer 2
      von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      von den Abschlussprüfern und Verantwortlichen des Emittenten, des Anbieters oder den die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von den Finanzintermediären, die mit der Platzierung des öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beauftragt sind, die Vorlage von Informationen zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;
    5. Ziffer 5
      die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;
    6. Ziffer 6
      ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
    7. Ziffer 7
      den Handel an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt oder an einem MTF für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;
    8. Ziffer 8
      den Handel an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;
    9. Ziffer 9
      den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts auszusetzen oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt auszusetzen oder einzuschränken, wenn die FMA ihre Befugnis zur Verhängung von Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014, Sitzung 84, wahrnimmt, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten;
    11. Ziffer 11
      die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekts während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn dieser Emittent, Anbieter oder diese die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen haben;
    12. Ziffer 12
      zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
    13. Ziffer 13
      den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;
    14. Ziffer 14
      Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 dienen können. Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA nach Absatz eins, Ziffer 14, mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wenn nach Absatz eins, Ziffer 11, die Billigung eines Prospekts verweigert wurde, hat die FMA dies der ESMA mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die FMA hat ihre in Absatz eins, genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar;
    2. Ziffer 2
      in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
    3. Ziffer 3
      unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden;
    4. Ziffer 4
      durch Antrag bei den zuständigen Gerichten (Absatz eins, Ziffer 14,).
  4. Absatz 4Die Verordnung (EU) 2017/1129 lässt Bundesgesetze zu Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen, mit denen die Richtlinie 2004/25/EG umgesetzt wird und die zusätzlich zu den Anforderungen der genannten Verordnung weitere Anforderungen festlegen, unberührt.
  5. Absatz 5Wenn eine Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1129 Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist,
    1. Ziffer eins
      nicht die gemäß Artikel 3, oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen Pflichten zur Veröffentlichung einhält oder entgegen Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt veröffentlicht;
    2. Ziffer 2
      nicht in den Prospekt oder die Prospektzusammenfassung oder in den Basisprospekt oder in das einheitliche Registrierungsformular die gemäß Artikel 6, oder Artikel 7, Absatz eins bis 11 oder Artikel 8, oder Artikel 9, oder Artikel 10, der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Informationen aufnimmt oder sonst gegen diese Bestimmungen verstößt;
    3. Ziffer 3
      gegen die in Artikel 14, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen vereinfachten Offenlegungsregeln für Sekundäremissionen oder gegen die Prospektregeln für den EU-Wachstumsprospekt in Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    4. Ziffer 4
      gegen die Offenlegungspflichten für Risikofaktoren in Artikel 16, Absatz eins,, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    5. Ziffer 5
      gegen die Pflichten in Artikel 17,, Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    6. Ziffer 6
      gegen die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 21, Absatz eins bis 4 oder 7 bis 11 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 22, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 wirbt,
    8. Ziffer 8
      gegen die Pflichten zu Prospektnachträgen gemäß Artikel 23, Absatz eins,, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    9. Ziffer 9
      gegen das Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    10. Ziffer 10
      bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht mit den Behörden zusammenarbeitet oder einem unter Artikel 32, der Verordnung (EU) 2017/1129 fallenden Ersuchen nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      als Anbieter oder Emittent nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristischen Person erhöht sich die von der FMA maximal zu verhängende Geldstrafe nach Absatz eins, auf 5 000 000 EUR oder auf 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.
  3. Absatz 3Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 Sitzung 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  4. Absatz 4Hat die FMA im Zusammenhang mit Veröffentlichungen die Entgegennahme der endgültigen Bedingungen, des endgültigen Emissionskurses und des endgültigen Emissionsvolumens an die Meldestelle gemäß Paragraph 13, Absatz 3, übertragen, ist nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 wegen Verletzung von Hinterlegungspflichten nicht zu bestrafen, wer seiner Hinterlegungspflicht im Hinblick auf diese Angaben im Rahmen der Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nachgekommen ist.
  5. Absatz 5Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß Paragraph 24, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Ziffer 11, abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
  6. Absatz 6Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 folgende Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2017/1129;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie FMA hat bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
    1. Ziffer eins
      die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
  2. Absatz 2Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 38, der Verordnung (EU) 2017/1129 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Rechtsmittel

Paragraph 17,

Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA innerhalb der in Artikel 20, Absatz 2,, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Fristen in Bezug auf den betreffenden Antrag auf Billigung weder eine Entscheidung getroffen hat, diesen zu billigen oder abzulehnen, noch Änderungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat.

Meldung von Verstößen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, um Meldungen von tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 an sie zu fördern und zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über tatsächliche oder mögliche Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;
    2. Ziffer 2
      angemessenen Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Angestellten, die Verstöße melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung durch ihren Arbeitgeber oder Dritte;
    3. Ziffer 3
      Schutz der Identität und der personenbezogenen Daten sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Offenlegung der Identität ist nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften vor dem Hintergrund weiterer Ermittlungen oder anschließender Gerichtsverfahren vorgeschrieben.
  3. Absatz 3Arbeitgeber, die im Hinblick auf Finanzdienstleistungen regulierte Tätigkeiten ausüben, haben über geeignete Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, tatsächliche oder mögliche Verstöße intern über einen spezifischen, unabhängigen und autonomen Kanal zu melden.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsEine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Webseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei sind mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
  2. Absatz 2Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so hat die FMA
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung der Verhängung einer Sanktion oder einer Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
    3. Ziffer 3
      davon abzusehen, die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach den Ziffer eins und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
      2. Litera b
        bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Ziffer 2, zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
  3. Absatz 3Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörde eingelegt werden, hat die FMA dies auf ihrer offiziellen Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website einsehbar sind. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Meldung von Sanktionen an die ESMA

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 38, der Verordnung (EU) 2017/1129 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafgerichtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
  3. Absatz 3Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Artikel 42, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Gerichte haben der FMA die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafgerichtlichen Sanktionen mitzuteilen und die FMA hat diese an die ESMA weiterzuleiten.

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere

Verbrauchergeschäfte

Paragraph 21,

  1. Absatz einsErfolgt ein prospektpflichtiges Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Absatz eins, können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  3. Absatz 3Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 4, abgesendet wird.
  4. Absatz 4Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde. Das Rücktrittsrecht nach Absatz 2, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  5. Absatz 5Den Absatz eins bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.
  6. Absatz 6Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

Prospekthaftung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie für den Prospekt und Nachträge dazu verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen. Der Prospekt sowie die Nachträge dazu haben Erklärungen der betreffenden Personen zu enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Angaben fehlen, die die Aussage des Prospekts und der Nachträge dazu verändern können. Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die Angaben in einem Nachtrag zum Prospekt (Paragraph 6, oder Artikel 23, der Verordnung (EU) 2017/1129), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,
    1. Ziffer eins
      der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,
    2. Ziffer 2
      die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person sowie der Garantiegeber, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,
    3. Ziffer 3
      der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,
    4. Ziffer 4
      derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins, oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und
    5. Ziffer 5
      der Abschlussprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.
    Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Ziffer eins, oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Ziffer 4, besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Derjenige, der ein prospektpflichtiges Angebot im Inland ohne Zustimmung des Emittenten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/1129 stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen seines Angebotes oder seiner Zeichnungseinladung angenommen haben, anstelle des Emittenten nach Ziffer eins,, sofern der Emittent nicht wusste oder wissen musste, dass der Prospekt einem Angebot gemäß Paragraph 2, oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der Meldestelle und der FMA unverzüglich nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat. Die Meldestelle hat mit ihr zugegangenen Mitteilungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zu verfahren.
  2. Absatz 2Bei Wertpapieren oder Veranlagungen von Emittenten aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.
  3. Absatz 3Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.
  4. Absatz 4Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  5. Absatz 5Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben oder Prospektnachtragsangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.
  6. Absatz 6Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.
  7. Absatz 7Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.
  8. Absatz 8Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.
  9. Absatz 9Bei Wertpapierprospekten können Schadenersatzansprüche jedoch nicht lediglich aufgrund der Zusammenfassung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/1129 oder der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Artikel 15, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen gestellt werden, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder
    2. Ziffer 2
      sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht die Basisinformationen, die in Bezug auf Anlagen in die Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden.
  10. Absatz 10Bei Wertpapierprospekten liegt die Haftung für die in einem Registrierungsformular oder in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen nur in solchen Fällen bei den in Absatz eins, genannten Personen, in denen das Registrierungsformular oder das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines gebilligten Prospekts verwendet wird. Die gilt unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 Sitzung 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 Sitzung 13, wenn die gemäß jenen Artikeln offenzulegenden Informationen in einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.
  11. Absatz 11Die Regelungen über die Haftung der FMA gemäß dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/1129.
  12. Absatz 12Gegenüber den Anlegern haften auch der Anbieter sowie die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zum Vertrieb von den Wertpapieren oder Veranlagungen herangezogen wurde, für im Widerspruch zu den Prospektangaben oder den Angaben in einem Nachtrag stehenden getätigten sonstigen fehlerhaften Angaben, sofern diese schadenskausal waren.

Meldestelle

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die auf Basis einer Übertragungsvereinbarung nach Paragraph 13, Absatz 3, bei ihr eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 9, Ziffer 2, zu prüfen und aufzubewahren. Die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den meldenden oder hinterlegenden Anbietern eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
  2. Absatz 2Die Meldestelle ist verpflichtet, raschestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Werktagen, Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Veranlagungsprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen und ob zu einem Wertpapierprospekt oder den sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die Billigung (Amtssignatur) oder Notifizierungsbestätigung (Certificate of Approval) der FMA vorliegen. Gleichzeitig sind über Anfrage Ort und Datum der Veröffentlichung und das Vorliegen einer allfälligen Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzugeben. Zu diesem Zweck haben der Anbieter und der Emittent die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Ort und Datum der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospekts oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat ferner
    1. Ziffer eins
      aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Finanzen und die FMA regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlass zu unterrichten;
    3. Ziffer 3
      der FMA zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Wertpapieraufsicht und der Datenübermittlung den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

Emissionskalender

Paragraph 24,

  1. Absatz einsWer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß Paragraph 3, oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 3, oder der Verordnung (EU) 2017/1129 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation und den LEI des Emittenten bekannt zu geben. Die Angaben sind im Wege eines von der Meldestelle elektronisch zur Verfügung zu stellenden Meldeportals zu übermitteln. Handelt es sich bei dem Angebot um ein der Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegendes Angebot oder wurde ein Prospekt gemäß dieser Verordnung auf freiwilliger Basis erstellt und ist die FMA zuständige Billigungsbehörde, so haben die Konditionen nach diesem Abs. neben den endgültigen Bedingungen auch die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten zu enthalten, sofern diese Daten in einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 21, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Regulierungsstandard spezifiziert wurden. Sofern der endgültige Emissionspreis oder das endgültige Emissionsvolumen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2017 vor Angebotsbeginn noch nicht feststehen, können diese Angaben nachgereicht werden. Die Meldestelle hat die für die Zwecke dieses Absatzes erforderlichen Meldefelder vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht für Wertpapiere gemäß Artikel eins, Absatz 2, Buchstaben a und c, Absatz 4, Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und Veranlagungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat die gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen auf ihrer Webseite fortlaufend zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Wenn die Meldestelle aus den gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, dass entgegen den gemäß Absatz eins, übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung dadurch, dass ein öffentliches Angebot ohne den gemäß Paragraph 2, oder den gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Schadenersatzansprüche an die Meldestelle können aus dem Umstand, dass Mitteilungen an die FMA gemäß Absatz 4, fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Amtsgeheimnis

Paragraph 25,

Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Paragraph 26,

Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 28,

Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

Paragraph 29,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 Sitzung 12, anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die Paragraphen 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2Das Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, tritt unbeschadet Artikel 46, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

Vollzugsklausel

Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich Paragraph 22, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage A

Schema A
SCHEMA FÜR VERANLAGUNGEN

KAPITEL 1
Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2
Angaben über die Veranlagung

  1. Ziffer eins
    Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung,
  2. Ziffer 2
    die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,
  3. Ziffer 3
    Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,
  4. Ziffer 4
    Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,
  5. Ziffer 5
    Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),
  6. Ziffer 6
    Art und Anzahl sonstiger Veranlagungsgemeinschaften des Emittenten oder sonstiger Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein können,
  7. Ziffer 7
    Angabe der Börsen, an denen die Veranlagung, die Gegenstand des öffentlichen Angebotes ist, und sonstige Wertpapiere des Emittenten bereits notieren oder gehandelt werden,
  8. Ziffer 8
    allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,
  9. Ziffer 9
    Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,
  10. Ziffer 10
    Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch sind,
  11. Ziffer 11
    die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (z. B. Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),
  12. Ziffer 12
    Zeitraum für die Zeichnung,
  13. Ziffer 13
    etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,
  14. Ziffer 14
    Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform,
  15. Ziffer 15
    Angabe der Bewertungsgrundsätze,
  16. Ziffer 16
    Angabe allfälliger Belastungen,
  17. Ziffer 17
    nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und etwaiger Rechenschaftsberichte,
  18. Ziffer 18
    Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,
  19. Ziffer 19
    letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk,
  20. Ziffer 20
    Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten,
  21. Ziffer 21
    Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,
  22. Ziffer 22
    Angabe über zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung,
  23. Ziffer 23
    Bedingungen und Berechnung des Ausgabepreises für Veranlagungen, die nach Schluss der Erstemission begeben werden,
  24. Ziffer 24
    Angaben über allfällige Bezugsrechte der vorhandenen Anleger und deren Bezugspreise im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens, Angaben, in welcher Form die Substanz- und Ertragszuwächse der bestehenden Anleger gegenüber den neuen Anlegern gesichert sind,
  25. Ziffer 25
    Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,
  26. Ziffer 26
    Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten,
  27. Ziffer 27
    Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaften,
  28. Ziffer 28
    Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,
  29. Ziffer 29
    Wertpapierkennnummer (falls vorhanden).

KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten

  1. Ziffer eins
    Firma und Sitz des Emittenten, Unternehmensgegenstand,
  2. Ziffer 2
    eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,
  3. Ziffer 3
    Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),
  4. Ziffer 4
    Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,
  5. Ziffer 5
    der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4
Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

  1. Ziffer eins
    Firma und Sitz,
  2. Ziffer 2
    Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

  1. Ziffer eins
    Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,
  2. Ziffer 2
    sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu bilden.

KAPITEL 6
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors

Anlage B

Schema B
SCHEMA FÜR DEN ZUSATZPROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN IN IMMOBILIEN (§ 9)

KAPITEL 1
Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2
Angaben über die angebotene Veranlagung in Immobilien

  1. Ziffer eins
    Rechtsform der Veranlagung, Gesamtvolumen und allfällige Stückelung,
  2. Ziffer 2
    Art der Veranlagungsgemeinschaft (offene oder geschlossene Form),
  3. Ziffer 3
    Art, Anzahl und Lage (In- und Ausland) der vorhandenen Immobilien und Art und Anzahl der zu erwartenden Immobilien,
  4. Ziffer 4
    Grundsätze, nach denen die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung der Immobilien erfolgt,
  5. Ziffer 5
    Vertriebs- und Managementkosten der Veranlagungsgemeinschaft, jeweils nach Höhe und Art der Verrechnung unter Angabe der Leistungen der Verwaltung,
  6. Ziffer 6
    Rechtsbeziehungen der Veranlagungsgemeinschaft zu den in den Vertrieb und in das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingeschalteten Dritten und die von den Dritten verrechneten Kosten und erbrachten oder zu erbringenden Leistungen,
  7. Ziffer 7
    Methoden der Wertermittlung, die innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft einheitlich sein müssen,
  8. Ziffer 8
    je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Art der Betriebskostenverrechnung,
  9. Ziffer 9
    bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie,
  10. Ziffer 10
    nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses und die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes,
  11. Ziffer 11
    Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses,
  12. Ziffer 12
    Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten,
  13. Ziffer 13
    Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung,
  14. Ziffer 14
    zukünftige Stellung und Rechte des Anlegers bei strukturellen Veränderungen,
  15. Ziffer 15
    Angaben über allfällige Bezugsrechte und deren Preise bzw. deren Preisermittlung für die Anleger im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens und Angaben, in welcher Form die bestehenden Vermögensrechte der Anleger gegenüber neuen Anlegern gesichert sind oder angemessen ausgeglichen werden,
  16. Ziffer 16
    projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität,
  17. Ziffer 17
    Möglichkeiten der Aufgabe der Veranlagung und Ermittlung des Aufgabepreises,
  18. Ziffer 18
    Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall.

KAPITEL 3
Angaben über Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sind

  1. Ziffer eins
    Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand,
  2. Ziffer 2
    Personen, die mit der Geschäftsleitung und der Aufsicht über die Geschäftsleitung betraut sind,
  3. Ziffer 3
    letzter Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk und etwaiger Geschäftsbericht.

KAPITEL 4
Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie

Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad.

KAPITEL 5

Art und Umfang der laufenden Information der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung

KAPITEL 6

Etwaiger Rechenschaftsbericht des Vorjahres

Anlage C

Schema C
GLIEDERUNG FÜR DEN RECHENSCHAFTSBERICHT VON IMMOBILIENVERANLAGUNGSGEMEINSCHAFTEN

römisch eins. Angaben über die Ansprüche des Anlegers
A. Jahresüberschussrechnung

  1. Litera a
    Mittelzuflüsse
    1. Ziffer eins
      aus der Ausgabe von Veranlagungen,
    2. Ziffer 2
      aus Immobilien,
    3. Ziffer 3
      aus der Veräußerung von Immobilien,
    4. Ziffer 4
      aus Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,
    5. Ziffer 5
      aus der Veräußerung von Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,
    6. Ziffer 6
      aus Beteiligungen an Unternehmungen,
    7. Ziffer 7
      aus der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmungen,
    8. Ziffer 8
      aus sonstigen Vermögensrechten, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,
    9. Ziffer 9
      aus der Veräußerung sonstiger Vermögensrechte, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,
    10. Ziffer 10
      aus anderen kassenmäßigen Zugängen,
    11. Ziffer 11
      sonstige Zugänge.
  2. Litera b
    Mittelabflüsse
    1. Ziffer eins
      in Immobilien,
    2. Ziffer 2
      in Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,
    3. Ziffer 3
      in Beteiligungen an Unternehmungen,
    4. Ziffer 4
      in sonstige Vermögensrechte, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,
    5. Ziffer 5
      Errichtungskosten,
    6. Ziffer 6
      Vergütungen und Kosten der Verwaltung, getrennt nach Vergütungs- und Kostenarten,
    7. Ziffer 7
      in die Bildung von Reserven, getrennt nach den einzelnen Arten der Vermögensrechte,
    8. Ziffer 8
      aus anderen kassenmäßigen Abgängen,
    9. Ziffer 9
      sonstige Abgänge.
  3. Litera c
    Jahresüberschuss/-fehlbetrag
B. Alternativ zu A – Gewinnermittlung gemäß den hiefür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften

römisch II. Angaben über das Vermögen
A. Veranlagung je Immobilie

  1. Litera a
    Lage
  2. Litera b
    Größe
  3. Litera c
    Errichtungsjahr
  4. Litera d
    Anschaffungsjahr
  5. Litera e
    Anschaffungskosten, getrennt nach Kaufpreis und Nebenkosten, oder Herstellungskosten
  6. Litera f
    vermietbare Fläche
  7. Litera g
    Art der Betriebskostenverrechnung
  8. Litera h
    Summe der Kosten durchgeführter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen
  9. Litera i
    Summe der Kosten geplanter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen
  10. Litera j
    Kosten der Verwaltung, soweit sie nicht unter Betriebskosten verrechnet wurden
  11. Litera k
    baubehördliche Auflagen, sofern für die Wertermittlung von Bedeutung
  12. Litera l
    bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind
  13. Litera m
    Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad
B. Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien, je Veranlagungsgemeinschaft
  1. Ziffer eins
    Emittent
    1. Litera a
      Firma
    2. Litera b
      Register
    3. Litera c
      Rechtsform
    4. Litera d
      Gründungsjahr
    5. Litera e
      Sitz/Hauptniederlassung
    6. Litera f
      Gegenstand
    7. Litera g
      Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung)
  2. Ziffer 2
    Buchwert der Veranlagung
  3. Ziffer 3
    Ausschüttung auf die Veranlagung
C. Beteiligungen an Unternehmen, je Beteiligung (soweit nicht unter B angeführt)
  1. Ziffer eins
    Unternehmen
    1. Litera a
      Firma
    2. Litera b
      Register
    3. Litera c
      Rechtsform
    4. Litera d
      Gründungsjahr
    5. Litera e
      Sitz/Hauptniederlassung
    6. Litera f
      Gegenstand
    7. Litera g
      Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung)
  2. Ziffer 2
    Buchwert der Beteiligung
  3. Ziffer 3
    Ausschüttung auf die Beteiligung
  4. Ziffer 4
    Unternehmenskennzahlen
    1. Litera a
      Eigenkapitalquote
    2. Litera b
      Cashflow zu Betriebsleistung
    3. Litera c
      Rentabilität des Gesamtkapitals
    4. Litera d
      Effektivverschuldung zu Cashflow
    5. Litera e
      Zahl der Beschäftigten
  5. Ziffer 5
    Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen des unter C angegebenen Unternehmens, soweit der durchgerechnete Anteil zumindest 25% beträgt
    1. Litera a
      Firma
    2. Litera b
      Rechtsform
    3. Litera c
      Anschaffungskosten
    4. Litera d
      Laufzeit
D. Sonstige Vermögensrechte, je Vermögensrecht
  1. Litera a
    Art des Vermögensrechts
  2. Litera b
    investiertes Kapital
  3. Litera c
    Rentabilität des eingesetzten Kapitals
  4. Litera d
    Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen
E. Veranlagungsreserve, getrennt nach der jeweiligen Form
F. Geschäftsführungs-, Personal- und Sachkosten, soweit sie nicht unter römisch II. A. erfasst wurden

römisch III. Ausschüttung je Veranlagung

  1. Ziffer eins
    Gesamtvolumen der Veranlagungen
  2. Ziffer 2
    Stückelung
  3. Ziffer 3
    Jahresüberschuss
  4. Ziffer 4
    Ausschüttung je Veranlagung

römisch IV. Darstellung der Vermögensentwicklung je Veranlagung

  1. Ziffer eins
    Gesamtvermögen inklusive Darstellung der Wertermittlung
  2. Ziffer 2
    Vermögen je Veranlagung
  3. Ziffer 3
    Rentabilität der Veranlagung und deren Berechnungsmethode

römisch fünf. Erläuterungen
VI. Publizitätsbestimmungen

römisch VII. Bestätigungsvermerk

Anlage D

Schema D
SCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE

(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)

KAPITEL 1
Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2
Angaben über die Veranlagung

  1. Ziffer eins
    Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,
  2. Ziffer 2
    die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,
  3. Ziffer 3
    Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,
  4. Ziffer 4
    Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,
  5. Ziffer 5
    Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),
  6. Ziffer 6
    allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,
  7. Ziffer 7
    Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,
  8. Ziffer 8
    die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),
  9. Ziffer 9
    Zeitraum für die Zeichnung,
  10. Ziffer 10
    etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,
  11. Ziffer 11
    Angabe allfälliger Belastungen,
  12. Ziffer 12
    Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,
  13. Ziffer 13
    Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,
  14. Ziffer 14
    Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,
  15. Ziffer 15
    Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,
  16. Ziffer 16
    Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,
  17. Ziffer 17
    Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)
  18. Ziffer 18
    allfällige Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform.

KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten

  1. Ziffer eins
    Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand,
  2. Ziffer 2
    Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,
  3. Ziffer 3
    Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),
  4. Ziffer 4
    Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,
  5. Ziffer 5
    der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4
Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

  1. Ziffer eins
    Firma und Sitz,
  2. Ziffer 2
    Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

  1. Ziffer eins
    Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,
  2. Ziffer 2
    sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu bilden.

KAPITEL 6
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors

Anlage E

Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019

Firmenwortlaut und Zustelladresse des Versicherungsunternehmens oder von dessen Bevollmächtigten

Zur Vorlage an die

………………………./ Meldestelle gemäß KMG 2019

Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KMG 2019

Hiermit wird gegenüber ………………………………..als Meldestelle gemäß KMG 2019 bekannt gegeben, dass bei dem unter (i) angegebenen, in Österreich zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen für den unter (ii) angegebenen Prospektkontrollor zu der in (iii) genannten Polizzennummer eine Haftpflichtversicherung mit der unter (iv) angegebenen Versicherungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode für die Tätigkeit als Kontrollor im Sinne des KMG 2019 aufrecht besteht, die das Risiko abdeckt, das aus der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KMG 2019 erfolgten Kontrolle des unter (v) näher bezeichneten Prospekts/Prospektnachtrags resultiert. Der Empfang der zur Gänze geleisteten Versicherungsprämie wird bestätigt.

  1. Absatz i
    Versicherungsunternehmen:
  2. Absatz i, i
    Prospektkontrollor:
  3. Absatz i, i, i
    Polizzennummer
  4. Absatz i, v
    Versicherungssumme (nach Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 9, Ziffer 2, KMG 2019):
  5. Absatz v
    Prospektidentifikation
    • Strichaufzählung
      Bezeichnung des Prospekts/Prospektnachtrags:
    • Strichaufzählung
      Emittent/in:
    • Strichaufzählung
      Datum des Prospekts/Prospektnachtrags:
    • Strichaufzählung
      Datum des Prospektkontrollvermerks:

Datum (der Unterfertigung der Versicherungsbestätigung):

Firmenmäßige Unterfertigung (des Versicherungsunternehmens oder im Falle der offengelegten Bevollmächtigung des Bevollmächtigten):

Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (Paragraph 205 a,) oder der Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a,)
    1. Ziffer eins
      nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, oder
    2. Ziffer 2
      nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht,
    mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage oder über eine Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, von Amts wegen mit Bescheid festzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Einigung
      1. Litera a
        in einem Verständigungsverfahren gemäß Paragraph 26, EU-BStbG oder
      2. Litera b
        in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses auf einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;
    2. Ziffer 2
      Die abschließende Entscheidung gemäß Paragraph 58, EU-BStbG oder
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat von Amts wegen mit Bescheid das Datum festzustellen, an dem
    1. Ziffer eins
      ein Verständigungsverfahren
      1. Litera a
        nach dem EU-BStbG oder
      2. Litera b
        nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich auf einen dieses im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;
    2. Ziffer 2
      ein schiedsgerichtliches Verfahren nach dem EU-BStbG oder
    3. Ziffer 3
      ein Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG
    geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Absatz 2, zu erlassen ist. Im Fall der Ziffer eins, darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von 50 Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat den Bescheid gemäß Absatz 2, von Amts wegen aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (Paragraph 61, Absatz 2, EU-BStbG) oder
    2. Ziffer 2
      er innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,
      1. Litera a
        mit dem ein Verständigungsverfahren geführt worden ist,
      2. Litera b
        der Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach dem EU-BStbG gewesen ist oder
      3. Litera c
        der Partei eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG gewesen ist,
      sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Absatz 2, ausgegangen ist.
  5. Absatz 5Ist Absatz eins, nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 118, Absatz 9, Litera b, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „lit. d)“ und es wird folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, abgeleitet ist oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 205 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aSoweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit aufgrund von Paragraph 295, Absatz 2 a, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 212 a, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aUngeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, beizulegen.“

b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDer Ablauf der nach Absatz 2 a, bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 zu verfügen.“

c) In Absatz 7 und Absatz 9, wird jeweils der Ausdruck „(Absatz 5,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 5, oder 5a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 230, Absatz 6, wird der Verweis auf „§ 212a Absatz eins,, 2 Litera b und 3 letzter Satz“ durch den Verweis auf „§ 212a Absatz eins,, 2 Litera b,, 2a und 3 letzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 271, Absatz 3, wird nach dem Wort „Aussetzungsbescheide“ der Ausdruck „gemäß Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 271 a, lautet:

Paragraph 271 a,

  1. Absatz einsWurde wegen einer Rechtsfrage, die einer Streitfrage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist, eine Streitbeilegungsbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, EU-BStbG eingebracht, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen das Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, auszusetzen. Dies hat vor Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 295, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aIst ein Bescheid von einem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 323, wird nach Absatz 61, folgender Absatz 62, angefügt:

  1. Absatz 62Paragraph 48,, Paragraph 118, Absatz 9,, Paragraph 205 a, Absatz 2 a,, Paragraph 212 a, Absatz 2 a,, 5a, 7 und 9, Paragraph 230, Absatz 6,, Paragraph 271, Absatz 3,, Paragraph 271 a,, Paragraph 295, Absatz 2 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, Absatz 5, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 35, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 3, wird das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 38, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3
    1. Absatz a
      Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen.
    2. Absatz b
      Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.
    Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 40, samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug

Paragraph 40,

  1. Absatz einsEines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein grenzüberschreitendes Betrugssystem, in welchem Lieferungen oder sonstige Leistungen ganz oder zum Teil ausgeführt oder vorgetäuscht werden, schafft oder sich daran beteiligt, indem er
    1. Litera a
      falsche, unrichtige oder unvollständige Umsatzsteuererklärungen oder Unterlagen verwendet oder vorlegt, oder
    2. Litera b
      umsatzsteuerrelevante Informationen unter Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung verschweigt, oder
    3. Litera c
      unter Einreichung von richtigen Umsatzsteuererklärungen betrügerisch einen Einnahmenausfall an Umsatzsteuer herbeiführt, wobei geschuldete Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder unrechtmäßig Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht werden,
    und der Einnahmenausfall an Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet (Paragraph eins, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994) insgesamt mindestens zehn Millionen Euro beträgt.
  2. Absatz 2Der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Umsatzsteuern sind der Berechnung des Einnahmenausfalls mit jenen Beträgen zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 45, lautet:

„Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 45, Absatz eins, wird das Wort „fahrlässigen“ durch die Wortfolge „grob fahrlässigen“ und das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 45, Absatz 2, wird das Wort „fahrlässige“ durch die Wortfolge „grob fahrlässige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 46, Absatz 3, das Wort „fahrlässig“ durch die Wortfolge „grob fahrlässig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 53, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (Paragraph 40,) ist stets das Gericht zuständig.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „15 000 Euro“ durch die Wortfolge „10 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 77, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aIm Falle der Entscheidung über die Verwahrung nach Paragraph 85, oder einer Untersuchungshaft nach Paragraph 86, hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 180, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Finanzstrafverfahren gegen Jugendliche sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 180, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (Paragraph 77, Absatz 3,), die Kosten der Verteidigung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 181, lautet:

Paragraph 181,

Jugendliche dürfen nicht in Verwahrung nach Paragraph 85, genommen oder über sie eine Untersuchungshaft nach Paragraph 86, verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 182, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den diesem im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen. Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine andere geeignete Person benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen, es sei denn, es ist von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben (Paragraph 180, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Der gesetzliche Vertreter oder die gemäß Absatz eins, namhaft gemachte oder bestellte Person ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (Paragraph 56 a,) zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 182, Absatz 3, wird nach dem Wort „Bewährungshelfer“ die Wortfolge „oder eine gemäß Absatz eins, namhaft gemachte oder bestellte Person“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 182, Absatz 5, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ und die Wortfolge „Abs. 1, 3 und 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 257, werden folgende Absatz 5,, 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 5Mit den Paragraphen 2,, 35 Absatz 4,, 37 Absatz 2,, 40 und 53 Absatz eins a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 Sitzung 29, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
  2. Absatz 6Mit Paragraph 77, Absatz 3 a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 Sitzung 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
  3. Absatz 7Mit den Paragraphen 180,, 181 und 182 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 Sitzung 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“

Artikel 5
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
  2. Ziffer 5
    Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß Paragraph 42, EU-BStbG.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „geregelt“ wird die Wortfolge „sowie in Paragraph 42, EU-BStbG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 129, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Richtlinie 2003/71/EG“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 8, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 7 KMG“ durch den Ausdruck „Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Ausdruck „§ 8b KMG“ durch den Ausdruck „Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 46, lautet:

Paragraph 46,

Der Prospekt ist unbeschadet Artikel 24, ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsenzulassung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 47, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 175, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 177, Absatz 5, Ziffer 17, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 Sitzung 12.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 46,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 129, Absatz eins und Paragraph 177, Absatz 5, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 47 und Paragraph 175, Ziffer eins, treten mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Das Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 12, Absatz 2, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 samt Einleitungsteil lauten:

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG 2019 von Wertpapieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
  2. Ziffer eins a
    Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
  3. Ziffer 2
    Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
  4. Ziffer 3
    Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „§ 7 Absatz 8 a, KMG“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 3, KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 12, Absatz 3, KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Auf eine Emission, für die der Emittent freiwillig einen Prospekt gemäß KMG 2019 oder gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG 2019 und – im Falle eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 – die Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden.
  2. Absatz 3Die in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Artikel eins, Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 7, wird die Wortfolge „§ 5 Absatz 3,, 5 und 6 KMG“ durch die Wortfolge „§ 21 Absatz 3,, 5 und 6 KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Absatz 2, und 3 und Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins und 3 bis 6 KMG“ durch den Ausdruck „§ 21 Absatz eins und 3 bis 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(1) Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt Paragraph 8, Absatz 3, KMG 2019. Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Absatz 3, veröffentlicht wird und wo er erhältlich ist. Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedenfalls von der Kapitalanlagegesellschaft oder von den Finanzintermediären, die die Anteile verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 36, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen Paragraph 4, Absatz 2, bis 4 KMG 2019 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAuf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, sowie der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 63, Absatz eins und in Paragraph 65, Absatz eins, wird jeweils Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 95, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ist der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so hat der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW beizubringen, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58, Absatz 3, Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt. Für den Feeder-OGAW sind die Unterlagen entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 115, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Informationen gemäß Absatz eins, sind der FMA in deutscher oder im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in deutscher Sprache und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden OGAW oder in englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 129, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sowohl der von der Verwaltungsgesellschaft unterfertigte Prospekt samt Fondsbestimmungen sowie dessen Änderungen (Paragraph 131, Absatz 6,) als auch das KID in aktueller Fassung und etwaige Übersetzungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung des Prospekts vorliegen. Die FMA kann nach Anhörung der Meldestelle mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich die näheren Erfordernisse einer elektronischen Hinterlegung dieser Unterlagen festlegen und mittels Verordnung auch die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form vorschreiben. Paragraph 23, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 KMG 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des OGAW zu berechnen ist und dass die Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, KMG 2019 nur bei besonderem Anlass auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen, der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank besteht.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 131, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins und 3 bis 6 KMG“ durch den Ausdruck „§ 21 Absatz eins und 3 bis 6 KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 137, Absatz eins, wird Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 137, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in Paragraph 134, genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Absatz 3, in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    andere Informationen oder Unterlagen als das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; und“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 143, Absatz 2, wird Ausdruck „§ 12 KMG“ durch den Ausdruck „§ 23 KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Ausdruck „§ 8a Absatz 2, KMG“ durch den Ausdruck „§ 14 KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d und Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Absatz eins und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 4,, Paragraph 115, Absatz 2,, Paragraph 129, Absatz 2,, Paragraph 131, Absatz 7,, Paragraph 137, Absatz eins und 2, Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d und Absatz 4 und Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, und des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ist der AIF gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Absatz eins und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 hinterlegt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 30, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM, die in Absatz 3, genannte Bescheinigung sowie die in Absatz 6, genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige samt Unterlagen sowie die in Paragraph 30, Absatz 3, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Absatz 3, übermittelten Angaben sowie die in Absatz 6, genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Absatz eins, in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2,, 3 und eine dem Absatz 4, letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 35, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM hat in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 36, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 4, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige des AIFM samt Unterlagen sowie die in Paragraph 36, Absatz 4, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 38, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2, genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 40, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die in Absatz 2 und 4 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 42, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die in Absatz 3 und 5 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von Nicht-EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Aufnahme der Verwaltung des EU-AIF in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3 übermittelt hat sowie dem Nicht-EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Referenzmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des Paragraph 48, eingehalten werden und der Typ des EU-AIF einem in Österreich gemäß diesem Bundesgesetz für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Typ eines AIF entspricht und die jeweiligen Anforderungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 47, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das in Absatz 3, genannte Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3, genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer eins
    Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
  2. Ziffer 2
    im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;,
  3. Ziffer 3
    der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20 ;,
  4. Ziffer 4
    im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß Paragraph 9, KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 9, Ziffer 4, KMG 2019;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
  2. Ziffer 2
    im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 48, Absatz 8 b, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
  2. Ziffer 2
    im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 48, Absatz 8 d, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
  2. Ziffer 2
    im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 48, Absatz 8 f, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 7, KMG 2019 oder gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
  2. Ziffer 2
    im Falle, dass der AIF im Sinne des Paragraph 6 b, KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21 ;, “,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 49, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 67, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 74, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 7,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer eins bis 4, Absatz 8, Ziffer eins und 2, Absatz 8 b, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 8 d, Ziffer eins und 2 und Paragraph 49, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 67, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.
  2. Absatz 13Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67, Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.
  3. Absatz 14Paragraph 48, Absatz 8 f, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    im Kapitalmarktgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

Paragraph 47,

  1. Absatz einsEin Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den Paragraphen 47 bis 61 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, ist insbesondere den Paragraphen 48 bis 54 und Paragraph 59 und Paragraph 60, zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 69, Absatz eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 70, Absatz eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Ermittlungen gemäß Absatz 3 und 7, Paragraph 93, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 140, Absatz eins, BörseG 2018, Paragraph 14, KMG 2019 und Paragraph 22 b, FMABG;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 90, Absatz 7, wird der Ausdruck „KMG“ durch den Ausdruck „KMG 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 117, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 12 und Paragraph 90, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Artikel 400, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Nullgewichtung unterliegen würden,“

Artikel 14
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019 oder in elektronischer Form auf der Internetseite des geregelten Marktes unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 97, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph 2, KMG 2019 entfällt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 97, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag zu Paragraph 3, im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 3.

Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 9, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 9a.

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 32, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 32a.

Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen“

Novellierungsanordnung 4, Der Eintrag zu Paragraph 33, im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 33.

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

Novellierungsanordnung 5, Der Eintrag zu Paragraph 46, im Inhaltsverzeichnis entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung (1) und in dem Paragraph eins, Absatz eins, (neu) wird nach dem Wort „Finanzinstitute“ die Wortfolge „sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, werden nach der Ziffer 20, folgende Ziffer 21 und 22 angefügt:

  1. Ziffer 21
    Virtuelle Währungen: eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
  2. Ziffer 22
    Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen: alle Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten
    1. Litera a
      Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
    2. Litera b
      den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
    3. Litera c
      den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
    4. Litera d
      die Übertragung von virtuellen Währungen;
    5. Litera e
      die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift von Paragraph 3, lautet:

„Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ und die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Absatz eins, genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Die in dem Koordinierungsgremium vertretenen Bundesminister haben bei der Erstellung ihrer Beiträge jeweils die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Geldwäschemeldestelle und andere relevante Behörden, insbesondere die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, in ihrem Vollzugsbereich in geeigneter Weise einzubinden und deren Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber hinaus die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer anzuhören, soweit deren diesbezügliche Aufgaben betroffen sind. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Ebenso können gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren. Der Bericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz 3, wird am Ende von Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Punkt am Ende von Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgenden Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    der Beschreibung der institutionellen Struktur und der Grundzüge der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Inland, unter anderem in Bezug auf die Geldwäschemeldestelle, die Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, WiEReG), die Registerbehörde (Paragraph 14, WiEReG), die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, sowie der zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen und
  2. Ziffer 8
    der Beschreibung der nationalen Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Im letzten Satz des Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ und die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort „Risikoanalyse“ die folgende Wortfolge eingefügt:

„ , einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen,“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3, Absatz 6, wird der folgende Satz angefügt:

„Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 3, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 bis 10 eingefügt:

  1. Absatz 7Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission eine Liste der für die Beaufsichtigung der Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 WiEReG) zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Liste laufend aktuell zu halten.
  2. Absatz 8Die Bundesminister für Finanzen, für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, für Inneres, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
    2. Ziffer 2
      Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Paragraph 165, StGB verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
    3. Ziffer 3
      sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Verdachtsmeldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Verdachtsmeldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
    4. Ziffer 4
      Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Mitgliedstaat oder Drittland,
    5. Ziffer 5
      das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das der Geldwäschemeldestelle für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal,
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, WiEReG) und der Registerbehörde (Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.
  3. Absatz 9Das Koordinierungsgremium hat auf Jahresbasis die Statistiken gemäß Absatz 8, zu konsolidieren und eine Zusammenfassung zu erstellen. Hierbei sind auch die Statistiken der zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Zusammenfassung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen und hat die konsolidierten Statistiken jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 10Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hat eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera h, als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind, zu erstellen, aktuell zu halten und zumindest jährlich dem Koordinierungsgremium zu übermitteln. Nach Behandlung im Koordinierungsgremium ist diese Liste vom Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende von Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Absatz 4 ;, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Strichpunkt nach der Wortfolge „des Kunden zu verstehen“ durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG ist, haben die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und haben Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 11, WiEReG;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 7, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins W, i, E, R, e, G, haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register registriert werden müssen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 7, Absatz 6, lautet der zweite Satz:

„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 7, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Bestehende anonyme Schließfächer dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, noch nicht angewandt worden sind, nicht verwendet werden und sind als besonders gekennzeichnet zu führen. Diese dürfen erst in irgendeiner Weise verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn den in Paragraph 9 a bis Paragraph 12, genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Verpflichteten haben, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller Transaktionen zu untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es handelt sich um komplexe Transaktionen;
    2. Ziffer 2
      die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
    3. Ziffer 3
      die Transaktionen folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
    4. Ziffer 4
      die Transaktionen haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
    Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.“

Novellierungsanordnung 25, Es wird nach dem Paragraph 9, folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsIn Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Verpflichteten jedenfalls die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Einholung und angemessene Überprüfung zusätzlicher Informationen über den Kunden und seine wirtschaftlichen Eigentümer;
    2. Ziffer 2
      Einholung zusätzlicher Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
    3. Ziffer 3
      Einholung von zusätzlichen Informationen für die Überprüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel und Einholung von zusätzlichen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
    4. Ziffer 4
      Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
    5. Ziffer 5
      Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden aufnehmen oder fortführen und
    6. Ziffer 6
      verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko anordnen. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      der Einführung verstärkter relevanter Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
    3. Ziffer 3
      der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittländern mit hohem Risiko.
  3. Absatz 3Im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Bezug auf alle oder bestimmte Drittländer mit hohem Risiko anordnen:
    1. Ziffer eins
      Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der betreffende Verpflichtete aus einem Drittland mit hohem Risiko stammt;
    2. Ziffer 2
      Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung beziehungsweise die betreffende Repräsentanz in einem Drittland mit hohem Risiko befinden würde;
    3. Ziffer 3
      Einführung einer verstärkten Überprüfung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland durch die FMA oder Einführung einer Verpflichtung eine verstärkte externe Überprüfung vorzusehen;
    4. Ziffer 4
      Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung von in dem betreffenden Land befindlichen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Finanzgruppen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat;
    5. Ziffer 5
      Einführung der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
  4. Absatz 4Die FMA und der Bundesminister für Finanzen haben beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken gebührend zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor dem Erlass einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern“ durch die Wortfolge „die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen,“ ersetzt sowie das Wort „Verpflichtete“ durch die Wortfolge „Kredit- und Finanzinstitute“ ersetzt und außerdem wird nach der Wortfolge „gegenüber Kunden“ die Wortfolge „bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Den Verpflichteten ist jedenfalls das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer untersagt; Paragraph 7, Absatz 8 bis 11 ist entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen“ durch die Wortfolge „auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 16, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „oder verarbeiten darf“ die Wortfolge „mittels operativer oder strategischer Analyse“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz einsErgibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG und die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  2. Absatz 2Die FMA hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „vor Bedrohungen“ durch die Wortfolge „vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 melden können.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (Paragraph 24,) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „gegenüber Kunden erforderlich sind,“ die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Zahl „fünf“ jeweils durch die Zahl „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 21, entfällt der Absatz 3,

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 21, Absatz 6, wird vor dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Bundesgesetzes, zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz eins, erforderlichen Strategien und Verfahren nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diese Zweck relevant sein können, behindern.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 24, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, zu erfüllen. Die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen sind innerhalb der Gruppe weiterzugeben, es sei denn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilt andere Anweisungen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 3, das Wort „und“ am Ende angefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 “,

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 25, werden nach dem Absatz 6, folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und in dem Fall, dass Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind.
  2. Absatz 8Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. Ziffer eins
      das Ersuchen berührt nach Ansicht der FMA auch steuerliche Belange;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichteten, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
    3. Ziffer 3
      im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
    4. Ziffer 4
      Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der FMA.
  3. Absatz 9Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen der FMA, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
  4. Absatz 10Die FMA hat sicherzustellen, dass ihr Personal, das für die FMA in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 5“ durch die folgende Wortfolge „sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 28, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, sind Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere hat die FMA anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, entfällt der Punkt und es wird das Wort „und“ am Ende eingefügt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß Paragraph 32 a, widerrufen.“

Novellierungsanordnung 47, Nach dem Paragraph 32, werden folgende Paragraphen 32 a und 32b mit Überschrift eingefügt:

„Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsBeabsichtigt ein Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, im Inland seine Tätigkeit zu erbringen oder vom Inland aus seine Tätigkeiten anzubieten, so hat er zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Der Name oder die Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter;
    2. Ziffer 2
      der Sitz des Unternehmens und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Dienstleistungen hervorgeht;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, sowie eine Beschreibung der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen und
    5. Ziffer 5
      bei juristischen Personen zusätzlich die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten.
  2. Absatz 2Verfügt die FMA aufgrund der Angaben und Unterlagen gemäß Absatz eins, über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält (Absatz eins, Ziffer 5,) oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, tätig zu werden, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen.
  3. Absatz 3Änderungen der in Absatz eins, genannten Angaben hat der Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 hat die FMA auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.

Paragraph 32 b,

Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22e FMABG zu.“

Novellierungsanordnung 48, Nach dem Paragraph 32 b, wird folgender Paragraph 33, mit Überschrift eingefügt:

„Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsUnbeschadet von Paragraph 14, Absatz 2, FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.
  2. Absatz 2Absatz eins, steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der FMA mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der FMA entsprechende Aufgaben wahrnehmen, insbesondere gemäß Paragraph 25, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 30,, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso für die Europäische Zentralbank, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 1024/2013 tätig wird. Die FMA kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) 1024/2013 und Artikel 56, Unterabsatz 1 Litera g, der Richtlinie 2013/36/EU handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.
  3. Absatz 3Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden gemäß Artikel 57 a, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen;
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der FMA, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
  4. Absatz 4Die FMA hat bei Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen einschließen.
  5. Absatz 5Die FMA kann im Rahmen der Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute, vom Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austausch vertraulicher Informationen abzuschließen, soweit dies für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Solche Kooperationsvereinbarungen dürfen nur auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen werden und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden von Drittländern, an die Informationen übermittelt werden, zumindest den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Absatz eins, unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Informationen, die die FMA von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland erhalten hat, darf sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, an eine Behörde in einem Drittland weitergeben.
  6. Absatz 6Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die FMA für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen mit folgenden Behörden austauschen:
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG und als Registerbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG;
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      den Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
    4. Ziffer 4
      der Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
    5. Ziffer 5
      der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;
    6. Ziffer 6
      dem Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
    7. Ziffer 7
      den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO, Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO;
    Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Ziffer eins bis 7 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Absatz eins, zumindest gleichwertig ist.
  7. Absatz 7Ungeachtet des Absatz eins und Absatz 3, kann die FMA Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Absatz eins, genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende von Ziffer 10, wird das Wort „oder“ angefügt und es wird die folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen)“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 34, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne die erforderliche Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 38, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 52, In dem nunmehrigen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „juristischen Person“ die folgende Wortfolge angefügt: „und Verurteilungen wegen Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei), Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (terroristischen Vereinigung), Paragraph 278 c, StGB (terroristischen Straftat) oder der Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) bei natürlichen Personen oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten“.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 38, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die FMA hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 35, allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 entstehen können, mit anderen relevanten Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen zukommt, die der FMA entsprechende Verdachtsfälle melden, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      meldenden Personen haben umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung zu stehen, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
    2. Ziffer 2
      meldende Personen haben von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden zu erhalten, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.“

Novellierungsanordnung 55, Nach dem Paragraph 43, Absatz 3, wird folgender Paragraph 43, Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und 5 bis 9, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, treten mit 1. August 2019 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, 6 und 11, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Absatz 7 und 8, Paragraph 28, Absatz eins und 6, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, Paragraph 32 b,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 23 und 24, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7, Absatz 3, Ziffer 5,, 6 und 8 bis 10 sowie Ziffer 3, in Anlage römisch II und Ziffer eins, Litera f und g, Ziffer 2, Litera c,, e und f in Anlage römisch III sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu Paragraph 9 a,, Paragraph 32 a und Paragraph 33, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 46, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, sowie der Eintrag zu Paragraph 46, im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2020 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 22 und Paragraph 32 a, samt Überschrift treten am 1. Oktober 2019 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Verpflichtung zur Registrierung mit 10. Jänner 2020 eintritt.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 44, Absatz eins, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 23 und 24 eingefügt:

  1. Ziffer 23
    Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;
  2. Ziffer 24
    Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, außerdem wird in Ziffer 5, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018, Sitzung 43 und
  2. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 44, Absatz 3, lautet Ziffer 6, wie folgt:

  1. Ziffer 6
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:

  1. Ziffer 9
    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73 und
  2. Ziffer 10
    Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 Sitzung 82.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 46, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 62, In Anlage römisch II Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „geographischer Hinsicht“ ein Gedankenstrich sowie folgende Wortfolge „Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, In Anlage römisch III Ziffer eins, Litera f, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Litera f, folgende Litera g, eingefügt:

  1. Litera g
    der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt;“

Novellierungsanordnung 64, In Anlage römisch III Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „wie z. B. elektronische Unterschriften“ durch die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Anlage römisch III Ziffer 2, Litera e, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:

  1. Litera f
    Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten;“

Artikel 17
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a.

Übermittlung der Dokumente über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10, wie folgt:

„§ 10.

Öffentliche Einsicht“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und Ziffer 18, lauten wie folgt:

  1. Ziffer 17
    Trusts gemäß Absatz 3,, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
  2. Ziffer 18
    trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die Rechtsgrundlage der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    der/die Settlor/Trustor(en);“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    der/die Protektor(en), sofern vorhanden;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Satz „Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 4, lautet der Einleitungsteil:

  1. Absatz 4Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b,) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trust oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Verpflichtung zur Eintragung im Ergänzungsregister und zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, entfällt, wenn ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, der auch von einem anderen Mitgliedstaat aus verwaltet wird, in einem Register gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist. Dies gilt ebenso bei Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn dieser oder diese in einem Register gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist und für diesen oder diese im Inland keine Liegenschaften erworben wurden. Nach Nachweis der Registrierung kann die Eintragung des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung im Ergänzungsregister beendet werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern“ der Klammerausdruck „(einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Klammerausdruck „(unter Angabe ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist)“ durch den Klammerausdruck „(unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird am Ende der Strichpunkt entfernt und die Wortfolge „und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10) die Angabe,
    1. Litera a
      ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
    2. Litera b
      ob ein Compliance-Package (Paragraph 5 a,) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
    3. Litera c
      die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
    4. Litera d
      die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Schlussteil des Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß Paragraph 6, entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß Paragraph 6, von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, WiEReG zu beenden.“

Novellierungsanordnung 17, Nach dem Paragraph 5, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
  2. Absatz 7Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 a, festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt und lautet samt Überschrift wie folgt:

„Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsEin berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln (Compliance-Package). Hiebei sind jedenfalls die folgenden Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      ein Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 9 und 10;
    2. Ziffer 2
      für den meldenden Rechtsträger selbst,
      1. Litera a
        bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument oder ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse;
      2. Litera b
        bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
      3. Litera c
        bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
      4. Litera d
        bei Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
      5. Litera e
        bei Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015 und bei aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Stiftungen und Fonds die Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis;
      6. Litera f
        bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen die Trusturkunde, sonstige Dokumente, aus denen sich Begünstigte des Trusts ergeben, und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
      7. Litera g
        Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben;
      8. Litera h
        sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und diese nicht bereits von Litera a bis g erfasst sind.
    3. Ziffer 3
      für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Ziffer 2, Litera a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln sind, ist die Stammzahl des übergeordneten inländischen Rechtsträgers anzugeben. Wenn für einen obersten Rechtsträger mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen obersten Rechtsträger gemäß dieser Ziffer, wenn die Stammzahl dieses obersten Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
    4. Ziffer 4
      für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, die Angabe des Namens, der Stammzahl, der Rechtsform und des Sitzlandes sowie jene am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren
      1. Litera a
        Nachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind;
      2. Litera b
        Nachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind;
      3. Litera c
        Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von Litera b, abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
      4. Litera d
        Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind; dies unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen;
      5. Litera e
        sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche Nachweise sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß Litera a bis d übermittelt werden.
      Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente gemäß dieser Ziffer für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
  2. Absatz 2Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Befindet sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, dann müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk „Original vorgelegt am:“ unter Angabe des Datums und einem Hinweis auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Originaldokumente können an den Rechtsträger retourniert werden. Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind zusätzlich zum Originaldokument beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.
  3. Absatz 3Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter, der die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat oder ein Dritter gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz im Inland oder einem Mitgliedstaat oder nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 4, FM-GwG mit Sitz in einem Drittland, Einsicht in die Urkunde genommen und diesen Aktenvermerk angefertigt hat. Ein vollständiger Aktenvermerk hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum und Ort der Einsichtnahme,
    2. Ziffer 2
      Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Unterschrift der die Einsicht vornehmenden Person,
    3. Ziffer 3
      genaue Bezeichnung des eingesehenen Dokumentes und von wem das Dokument in welcher Funktion errichtet oder ausgestellt und unterzeichnet wurde,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung des Inhalts des Dokumentes und eine Zusammenfassung aller für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevanten Teile des Dokumentes.
    Die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten ist nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) befindet.
  4. Absatz 4Die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell sein. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, dürfen bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein. Ältere Dokumente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemeinsam mit den Gründen dafür übermittelt werden.
  5. Absatz 5Vor der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung eines Compliance-Packages hat der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen, in der diese bestätigt, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente dem berufsmäßigen Parteienvertreter vorliegen, aktuell sind und in dem zu übermittelnden Compliance-Package enthalten sind und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen bestehen. Der berufsmäßige Parteienvertreter hat in der Meldung den Erhalt dieser Bestätigung zu bestätigen.
  6. Absatz 6Die übermittelten Informationen, Daten und Dokumente sind für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu speichern und sind fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, bei dem diese mit einem Compliance-Package übermittelt wurden, zu löschen. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package gemäß Absatz eins, oder Absatz 7, übermittelt wurde, gültig.
  7. Absatz 7Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package übermitteln, durch die die Gültigkeit des Compliance-Package um weitere zwölf Monate verlängert wird. Bei dieser Meldung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Vollständigkeit des Compliance-Packages gemäß Absatz eins und die Aktualität aller Dokumente gemäß Absatz 4, zu überprüfen und zu bestätigen.
  8. Absatz 8Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Ergänzung zu einem bestehenden gültigen Compliance-Package übermitteln, bei der zusätzliche Dokumente übermittelt oder bereits übermittelte Dokumente gelöscht werden können, das Compliance-Package eingeschränkt oder die Einschränkung aufgehoben werden kann, die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und des Rechtsträgers geändert werden können, festgelegt werden kann, ob der berufsmäßige Parteienvertreter und/oder der Rechtsträger Freigaben erteilen oder Rückfragen beantworten können und festgelegt werden kann, welchen Verpflichteten in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll, ohne dass jedoch Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen werden können. Bei jeder Ergänzung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Aktualität der zusätzlich übermittelten Dokumente zu prüfen und zu bestätigen. Die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Package gemäß Absatz 6, ändert sich durch die Übermittlung einer Ergänzung nicht.
  9. Absatz 9Der berufsmäßige Parteienvertreter hat bei der Übermittlung der Dokumente im Rahmen des Compliance-Packages an das Register zu erklären, dass der Rechtsträger gegenüber ihm bestätigt hat, dass die erforderlichen Einwilligungserklärungen, die den Anforderungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, und die Freigabe zur Übermittlung des Compliance-Packages vorliegen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt und nach der Wortfolge „ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft“ die Wortfolge „und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten“ die Wortfolge „und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die Einsicht in die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übermittelten Dokumente“ die Wortfolge „und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package“ eingefügt und es wird der folgende letzte Satz „Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 9, Absatz 4, werden nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a bis 7c eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
  2. Ziffer 7 b
    die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
  3. Ziffer 7 c
    wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, lautet wie folgt:

  1. Ziffer 2
    die Angabe der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, zu den errechneten obersten Rechtsträgern;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 9, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:

  1. Absatz 5 aWird ein erweiterter Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger auf den verwiesen wird, ein erweiterter Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
  2. Absatz 5 bWenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 9, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):
    1. Ziffer eins
      eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 5, oder Paragraph 6, wurde eingetragen,
    2. Ziffer 2
      eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 5, oder Paragraph 6, wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Absatz 4, Ziffer 5, Litera a,, f oder g sowie in Ziffer 6, Litera a,, f, g oder h gespeicherten Daten führt oder bei der ein neues Dokument gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, oder 6 übermittelt wurde (Compliance-Package),
    3. Ziffer 3
      eine Ergänzung des Compliance-Packages gemäß Paragraph 5 a, Absatz 8, wurde übermittelt oder
    4. Ziffer 4
      bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von Paragraph 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 10, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Öffentliche Einsicht

Paragraph 10,

Im elektronischen Wege kann von jedermann ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Register angefordert werden. Dieser Auszug enthält folgende Angaben:

  1. Ziffer eins
    die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
    1. Litera a
      eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
    2. Litera b
      die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
    3. Litera c
      die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc vorliegt oder
    4. Litera d
      Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 11, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Der Auszug aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und gemäß Paragraph 10, kann zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer, nicht aber zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung und im Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Kunden auf risikoorientierter Grundlage haben sich die Verpflichteten nachweislich zu vergewissern, dass der Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 11, wird nach dem Absatz 2, der folgende Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aEin Verpflichteter kann die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden auf Basis eines erweiterten Auszuges feststellen und im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgreifen, sofern ihm aufgrund der risikoorientierten Anwendung der Sorgfaltspflichten keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn an der Richtigkeit der Meldung oder der Echtheit, Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der im Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zweifeln lassen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, dann dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 11, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, und den in standardisierter Form gemeldeten Gründen zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, unter Angabe der Gründe zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, ist auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 11, Absatz 8, wird die Wortfolge „Dieser Paragraph ist“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 7 sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke können durch Eingabe eines oder mehrere Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über diese Person gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug wird mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 12, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.
  2. Absatz 5Die in Absatz eins, genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß Paragraph 10, an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  3. Absatz 6Die Registerbehörde darf in gemäß Paragraph 5 a, übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Absatz eins, dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
  4. Absatz 7Der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Paragraph eins, Absatz 3, PStSG) darf von der Registerbehörde für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht über ein Anzeigetool auf bestimmte Daten der Risikoanalyse gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, gewährt werden und ein Webservice für die Einbindung des Register eingerichtet werden. Der Registerbehörde steht es frei, hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikoanalyse und dem Webservice mit der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zusammenzuarbeiten. Aufwände, die mit der Ausgestaltung und Durchführung der Risikoanalysen, dem Anzeigetool und dem Webservice zusammenhängen, sind nach einem zu vereinbarenden Schlüssel von der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mitzutragen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 13, Absatz eins, lautet der erste Satz: „Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, und 4 vornehmen.“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 13, Absatz 3, lautet der erste Satz „Wenn eine der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln.“. Danach wird folgender zweite Satz eingefügt: „Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen.“.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 13, Absatz 4, lautet wie folgt:

  1. Absatz 4Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Wege von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde und über die standardisierten Gründe sowie bei Vermerken der Registerbehörde auch über die Gründe in Schriftform zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde unter Angabe der standardisierten Gründe und der Gründe in Schriftform zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, vornimmt, dann ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen und darf zu diesen Zwecken auch die im Register gespeicherten Daten mit anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen abgleichen. Zu diesen Zwecken hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 14, entfallen die Absatz 4 und 6.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 14, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(6)“, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“, und die bisherigen Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 14, werden nach Absatz 2, folgende neue Absatz 3 bis Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 3Die Registerbehörde hat für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, die folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen mit dem Zweck diese in Risikokategorien einzustufen und potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren,
    2. Ziffer 2
      stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Ziffer eins und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl,
    3. Ziffer 3
      laufendes Monitoring der eingehenden Vermerke und stichprobenartige Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die einen Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch eine neue Meldung ersetzen,
    4. Ziffer 4
      anlassfallbezogene und prospektive Durchführung von Analysen gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 4Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern, und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen.
  3. Absatz 5Für die Vollstreckung eines Bescheides der Registerbehörde tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 14, Absatz 8, (neu) wird das erste „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Vermerke“ die Wortfolge „und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen“ eingefügt und der letzte Satz „Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 14, Absatz 9, (neu) wird der Satz „Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 14, Absatz 9, (neu) wird der folgende Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß Paragraph 15, zu führen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 15, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
    1. Ziffer eins
      eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
    2. Ziffer 2
      seiner Meldepflicht (Paragraph 5,) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      bei Wegfall einer Meldebefreiung nach Paragraph 6, keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt,
    4. Ziffer 4
      Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,), oder
    5. Ziffer 5
      seinen Status als Trustee nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übermittelt
    und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer unter Verletzung von Paragraph 3, Absatz 2, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (Paragraph 5 a, Absatz eins,) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach Paragraph 5 a, nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.
  8. Absatz 8Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Absatz eins bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß Paragraph 58, FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder nicht vollständig“. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „bei berechtigtem Interesse“.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, ;, “,

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 “, durch die Wortfolge „, erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 19, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 und Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und c, Paragraph 3, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 15 und 16, Absatz 2,, 3, 5 Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3, 5 und 8, Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 13, Absatz eins bis 4, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 4, 6 bis 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 10, treten in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 7,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 a bis 7c, Paragraph 9, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 11, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 10. November 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 6, tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, lautet wie folgt:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018.“

Artikel 18
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6, wird der Verweis auf „§ 25 Absatz 2, FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2,, 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 19, Absatz eins, FM-GwG gilt sinngemäß für Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Wettunternehmer sowie deren Beschäftigte.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 2, werden jeweils die Wortfolgen „in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 81/2016“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 78/2019“ ersetzt und entfällt in Paragraph 31, Absatz eins, der Klammerausdruck nach „WFA-FinAV“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 7, wird der Verweis auf „§§ 18 und 25 Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraphen 26 und 27 FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 “, durch den Klammerausdruck „Identitätsnachweis gemäß Paragraph 31 c und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, Absatz 5, wird der Verweis auf „§§ 18 und 25 Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraphen 26 und 27 FM-GwG“ durch den Verweis auf „§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31 c, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt“

b) In Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 9 Absatz eins “, durch den Verweis auf „§ 9 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins “, ersetzt.

c) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);“

d) In Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis auf „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5“ durch den Verweis auf „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 bis 7“ ersetzt.

e) Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Spielbanken nach Paragraph 21, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;“

f) Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);“

g) Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach Paragraphen 6 bis 12 und Paragraph 12 b, sowie Elektronischen Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;“

h) Es wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 52 a, werden folgende Paragraphen 52 b bis 52f samt Überschrift angefügt:

„Pflichtverletzungen

Paragraph 52 b,

  1. Absatz einsWer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wenn es sich bei der Verletzung einer der in Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  3. Absatz 3Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.

Strafbarkeit von juristischen Personen

Paragraph 52 c,

  1. Absatz einsDas Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Verlängerung der Verjährung

Paragraph 52 d,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 52 e,

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 7, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG oder Paragraph 31, Absatz 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 52 f,

Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

Novellierungsanordnung 9, Nach dem Paragraph 60, Absatz 39, wird folgender Absatz 40, eingefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 5, Absatz 6 und 9, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und 7, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins und 5, Paragraph 31 c, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraphen 52 b bis 52f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 19a

Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika

Paragraph 19 a,

Paragraphen 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrieb der Rückversicherung nicht über eine inländische Zweigniederlassung erfolgt und
  2. Ziffer 2
    die Bedingungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 Sitzung 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.
Die FMA ist in diesem Fall Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gemäß Artikel 2, Litera i, des Bilateralen Abkommens. Ist die Republik Österreich Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera f, des Bilateralen Abkommens, ist die FMA Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera g, des Bilateralen Abkommens. Als Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei oder als Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei hat die FMA die Bestimmungen des Bilateralen Abkommens anzuwenden. Dabei stehen der FMA in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesem Bundesgesetz bedienen kann.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 168, Absatz eins, wird die Wortfolge „Technische Standards (EU)“ durch das Wort „Durchführungsrechtsakte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 168, Absatz 3, wird die Wortfolge „keine Volatilitätsanpassung veröffentlicht wird“ durch die Wortfolge „in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 77 e, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG keine Volatilitätsanpassung enthalten ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 230, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
  2. Absatz 3Unbeschadet von Paragraph 227 und Paragraph 228, kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 237, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Wenn gemäß Artikel 260, Absatz 5, der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt Paragraph 238, zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „Art. 247 Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG“ durch den Verweis „Art. 248 Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 340, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 19 a, samt Überschrift sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit 22. September 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein