BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 8. Juli 2019

Teil I

58. Bundesgesetz:

2. Dienstrechts-Novelle 2019

(NR: GP XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

58. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

5

Änderung des Poststrukturgesetzes

6

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

7

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 91, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 92, Absatz 2, wird die Wortfolge „erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 94, Absatz eins, wird im Schlussteil und in Absatz 3, zweiter Satz das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 a, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 95, Absatz 2, entfallen die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ und die Wortfolge „oder der unabhängige Verwaltungssenat“.

Novellierungsanordnung 9, Der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils lautet:

„2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

Paragraph 96,

Disziplinarbehörden sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörden und
  2. Ziffer 2
    die Bundesdisziplinarbehörde.

Zuständigkeit

Paragraph 97,

Zuständig sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. Ziffer 2
    die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 98,

  1. Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
  2. Absatz 2Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 99,

  1. Absatz einsZur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.
  2. Absatz 2Die hauptberuflichen Mitglieder sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts verfügen. Vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde oder eines weiteren hauptberuflichen Mitglieds hat ein Ausschreibungsverfahren nach den Abschnitten römisch eins bis römisch VI des AusG stattzufinden.
  3. Absatz 3Die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat auf Vorschlag der Bundesregierung ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      über es eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wird oder
    2. Ziffer 2
      es die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 100,

  1. Absatz einsDie nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.
  2. Absatz 2Die Hälfte der nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und die andere Hälfte von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.
  3. Absatz 3Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes zu sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht namhaft gemacht und bestellt werden. Die nebenberuflichen Mitglieder haben ihrer Bestellung zum Mitglied Folge zu leisten.
  4. Absatz 4Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.
  6. Absatz 6Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  7. Absatz 7Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
  8. Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat ein nebenberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  9. Absatz 9Im Bedarfsfall ist die Bundesdisziplinarbehörde durch Neubestellung von nebenberuflichen Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

Paragraph 101,

  1. Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Absatz 2 und 3 anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.
  3. Absatz 3Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß Paragraph 100, Absatz 2, zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  5. Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.
  6. Absatz 6In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur rechtskundige Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 102,

  1. Absatz einsDer Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Paragraph 112, Absatz 4,, über Kosten nach Paragraph 117,, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123 und über Ratengesuche nach Paragraph 127, Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr oder ihm eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu unterrichten. Das jeweilige oberste Organ hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

Paragraph 103,

  1. Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, Absatz 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. Ziffer 2
      gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  5. Absatz 5Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Personal- und Sachaufwand

Paragraph 104,

  1. Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.“

Novellierungsanordnung 9a, Nach Paragraph 104, wird folgender 2a. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„2a. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft

Anwendungsbereich

Paragraph 104 a,

  1. Absatz einsDieser Unterabschnitt gilt für die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.
  2. Absatz 2Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 96 bis 104 (Organisatorische Bestimmungen);
    2. Ziffer 2
      Paragraph 128 b, (Tätigkeitsbericht).
  3. Absatz 3Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 113,, Paragraph 117, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz 2 und 3, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 125 b, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz eins,, Paragraph 127, Absatz 2,, Paragraph 132 und Paragraph 135, mit der Maßgabe, dass an Stelle der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 128 a und Paragraph 130, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG tritt.

Disziplinarbehörden

Paragraph 104 b,

Disziplinarbehörden sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörden und
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG.

Zuständigkeit

Paragraph 104 c,

Zuständig sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

Disziplinarkommission

Paragraph 104 d,

  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission ist bei der Parlamentsdirektion eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden müssen rechtskundig sein.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit das oberste Organ dies für erforderlich erachtet,
    3. Ziffer 3
      die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und
    4. Ziffer 4
      die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von den zuständigen Zentralausschüssen
    zu bestellen sind.
  4. Absatz 4Bestellt ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach jeweiliger Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Nationalrates, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Rechnungshofes oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft die erforderlichen Mitglieder für die Disziplinarkommission, obliegt die Bestellung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

Paragraph 104 e,

  1. Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen und Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
  5. Absatz 5Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben ein von ihr oder ihm oder vom jeweiligen Zentralausschuss bestelltes Mitglied der Disziplinarkommission seiner Funktion zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  6. Absatz 6Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

Paragraph 104 f,

  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß Paragraph 104 d, Absatz 4, bestellt worden sein.
  4. Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  5. Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft im Internet zulässig.
  6. Absatz 6Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 104 g,

  1. Absatz einsDer Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Paragraph 112, Absatz 4,, über Kosten nach Paragraph 117,, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123 und über Ratengesuche nach Paragraph 127, Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben jeweils das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren ihrer oder seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

Paragraph 104 h,

  1. Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist Paragraph 104 e, Absatz eins und 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. Ziffer 2
      gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  5. Absatz 5Stehen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zu wenige geeignete Bedienstete für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete, die in den Zuständigkeitsbereich eines der beiden anderen obersten Organe fallen, bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisung gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen obersten Organ schriftlich herzustellen.

Personal- und Sachaufwand

Paragraph 104 i,

  1. Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 110, lautet:

Paragraph 110,

  1. Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
    1. Ziffer eins
      eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist diese oder dieser hievon formlos zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 111, lautet:

Paragraph 111,

  1. Absatz einsJede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
  2. Absatz 2Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 110, vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 112, Absatz eins, lautet der Schlusssatz:

„Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 112, wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 112, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“, Absatz 3 a, die Absatzbezeichnung „(3)“, Absatz 4 a, die Absatzbezeichnung „(5)“, Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“, Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“sowie Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 113, wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 117, Absatz 2, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 123, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 124, Absatz eins, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 125 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 125 b, Absatz 3, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 126, Absatz eins, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 127, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 127, Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift des Paragraph 128 a, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 128 a, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt sowie die Wortfolge „von der oder dem Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 128 b, samt Überschrift lautet:

„Jahresbericht

Paragraph 128 b,

Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,
  3. Ziffer 3
    die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,
  4. Ziffer 4
    die mit Erkenntnis verhängten Strafen und
  5. Ziffer 5
    die Anzahl der Freisprüche.
In den Bericht ist zudem eine Analyse der im Berichtszeitraum ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten aufzunehmen. Sofern dies unbedingt erforderlich ist, können personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten in pseudonymisierter Form in den Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 130, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 131, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ und wird vor der Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht“ das Wort „oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 131, letzter Satz entfällt das Wort „halben“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 132, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 135, lautet:

Paragraph 135,

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 135 a, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 20 Absatz eins, Ziffer 2 “, das Zitat „und 3,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 135 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
      1. Litera a
        in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
      2. Litera b
        in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 152 d, lautet:

Paragraph 152 d,

Die Paragraphen 91, Absatz eins,, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 161, lautet:

Paragraph 161,

  1. Absatz einsBei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a,) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
    2. Ziffer 2
      wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer
    anzugehören.
  2. Absatz 2Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 200 k, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Hochschullehrpersonen müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen angehören.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 200 k, Absatz 2, entfällt der erste Satz und wird im zweiten Satz die Wortfolge „dieses Mitglied“ durch die Wortfolge „das nebenberufliche Mitglied“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 221, lautet:

Paragraph 221,

  1. Absatz einsBei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Lehrpersonen muss ein nebenberufliches Mitglied gemäß Paragraph 101, Absatz 2, dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat ein nebenberufliches Mitglied des Senates gemäß Paragraph 101, Absatz 3, Lehrperson zu sein.
  2. Absatz 2Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.
  3. Absatz 3Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 231, lautet:

Paragraph 231,

  1. Absatz einsBei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
  2. Absatz 2Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.“

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift des Paragraph 243, lautet:

„Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. römisch eins Nr. 58/2019“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 243, lautet:

Paragraph 243,

  1. Absatz einsDie bei den Disziplinarkommissionen bis 30. Juni 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, fortzuführen. Ab 1. Juli 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, oder auf die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, über. Paragraph 125, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 98 und die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 104 d, haben für das Jahr 2020 bis Ende Mai 2020 die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  3. Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.
  4. Absatz 4Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 31. März 2020 unter der Voraussetzung von Paragraph 99, Absatz eins, einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 die Bundesregierung.
  5. Absatz 5Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.
  6. Absatz 6In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen dürfen jeweils nur solche rechtskundigen Personen zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen verfügen.
  7. Absatz 7Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten oder zu löschen. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten oder zu löschen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 249 e, lautet:

Paragraph 249 e,

  1. Absatz einsBei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 258, lautet:

Paragraph 258,

  1. Absatz einsBei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 280 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „Löschpflicht gemäß Paragraph 79 e, Absatz 2 a, “, durch die Wortfolge „Löschpflichten gemäß Paragraphen 79 e, Absatz 2 a und 109 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 280 b, wird folgender Paragraph 280 c, eingefügt:

Paragraph 280 c,

  1. Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Personen, deren Daten im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2In diesen Verfahren richten sich die aus Artikel 5,, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften gemäß Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Eine Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die im Wirkungsbereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Behörden eine eigene, weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbeauftragte oder einen eigenen, weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten sind den betroffenen Personen gemäß Absatz eins und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
  5. Absatz 5Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 284, erhält der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, eingefügte Absatz 101, die Absatzbezeichnung „(102)“.

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 103, angefügt:

  1. Absatz 103In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten Paragraph 91, Absatz eins und 2, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins und 3, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 2,, der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, der 2a. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, Paragraph 110,, Paragraph 111,, Paragraph 112,, Paragraph 113,, Paragraph 117, Absatz 2,, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, Paragraph 123, Absatz 2 und 3, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 125 a, Absatz 2,, Paragraph 125 b, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz eins,, Paragraph 127, Absatz 2 und 3, Paragraph 128 a, samt Überschrift, Paragraph 128 b, samt Überschrift, Paragraph 130, Absatz eins,, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 135,, Paragraph 135 a, Absatz eins und 3, Paragraph 152 d,, Paragraph 161,, Paragraph 200 k, Absatz eins und 2, Paragraph 221,, Paragraph 231,, Paragraph 243, samt Überschrift, Paragraph 249 e,, Paragraph 258,, Paragraph 280 a, Absatz 6,, Paragraph 280 c, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 11 und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 12, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 50, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, wird nach Litera b, folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    des Bundesministeriums für Finanzen
    des Finanzamtes Österreich,“

Novellierungsanordnung 51, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 11, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 3 Punkt 12, eingefügt:

„1.3.12. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde.“

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, lautet die Ziffer 4 :,

  1. Ziffer 4
    der Leistung
    1. Litera a
      des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
    2. Litera b
      eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird nach dem Zitat „§ 39a VBG“ das Zitat „bzw. Paragraph 6, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 169 c, entfallen die Absatz 2 a bis 2c.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 169 e, werden folgende Paragraphen 169 f bis 169h samt Überschriften eingefügt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 169 f,

  1. Absatz einsBei Beamtinnen und Beamten,
    1. Ziffer eins
      die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
    3. Ziffer 3
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
    4. Ziffer 4
      bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
    ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
  2. Absatz 2Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene oberste Dienstbehörde, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
  3. Absatz 3Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
  4. Absatz 4Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  5. Absatz 5Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
    1. Ziffer eins
      der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
    2. Ziffer 2
      des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins, und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
  6. Absatz 6Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
    Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
  7. Absatz 7Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins, und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind.

Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g,

  1. Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 Sitzung 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
    5. Ziffer 5
      die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 5
    1. Ziffer eins
      treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 Sitzung 12, liegenden Zeiten;
    2. Ziffer 2
      sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
      1. Litera a
        zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
      2. Litera b
        dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
      zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
    3. Ziffer 3
      können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
      1. Litera a
        das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
      2. Litera b
        vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,
      nach Maßgabe des Paragraph 169 h, Absatz 2, im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;
    4. Ziffer 4
      sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
    5. Ziffer 5
      sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
    6. Ziffer 6
      sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
  5. Absatz 5Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
  6. Absatz 6Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 169 h,

  1. Absatz einsBei Beamtinnen und Beamten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
    2. Ziffer 2
      bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung nach Ziffer eins, angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,
    kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Absatz 2, im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden.
  2. Absatz 2Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit
    1. Ziffer eins
      die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder
    2. Ziffer 2
      die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre
    und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.
  4. Absatz 4Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Absatz eins, oder 3
    1. Ziffer eins
      ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
    2. Ziffer 2
      erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
    Die Voranstellung nach Absatz eins, ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.
  5. Absatz 5Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 175, Absatz 79, lautet die Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    die Paragraphen 8 und 12 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 175, entfallen die Absatz 79 a und 79b.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 98, angefügt:

  1. Absatz 98In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 169 f bis 169h samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und der Entfall von Paragraph 169 c, Absatz 2 a bis 2c mit 12. Februar 2015; bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, auf Antrag anrechenbar, wobei auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen Paragraph 13 b, Absatz eins, nicht anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 175, Absatz 79 und der Entfall der Absatz 79 a und 79b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 104/2016;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 63, Absatz eins, mit 1. September 2019;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 12, Absatz 3 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den Paragraph 94 a, betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„§ 94b.

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 94c.

Vergleichsstichtag

§ 94d.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 2, lautet die Ziffer 4 :,

  1. Ziffer 4
    der Leistung
    1. Litera a
      des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
    2. Litera b
      eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDie Feststellung nach Absatz 5, ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer eins, zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 94 a, werden folgende Paragraphen 94 b bis 94d samt Überschriften eingefügt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 94 b,

  1. Absatz einsBei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, aufrecht ist und
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden und
    3. Ziffer 3
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
    4. Ziffer 4
      bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
    ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.
  2. Absatz 2Bei Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Der Antrag ist bei jener obersten Personalstelle einzubringen, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der oder des Vertragsbediensteten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.
  3. Absatz 3Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 82, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Absatz 6,
  4. Absatz 4Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 94 c,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  5. Absatz 5Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
    1. Ziffer eins
      der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
    2. Ziffer 2
      des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
  6. Absatz 6Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und Paragraph 19, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
    Abweichend von Paragraph 18 a, hat für Vertragsbedienstete nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 zu erfolgen.
  7. Absatz 7Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.

Vergleichsstichtag

Paragraph 94 c,

  1. Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 Sitzung 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 82, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 82 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
    5. Ziffer 5
      die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,.
    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
    1. Ziffer eins
      treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 Sitzung 12, liegenden Zeiten;
    2. Ziffer 2
      sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
      1. Litera a
        zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
      2. Litera b
        dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
      zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
    3. Ziffer 3
      können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
      1. Litera a
        das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
      2. Litera b
        vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,
      nach Maßgabe des Paragraph 94 d, Absatz 2, im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;
    4. Ziffer 4
      sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
    5. Ziffer 5
      sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
    6. Ziffer 6
      sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
  5. Absatz 5Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
  6. Absatz 6Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die Personalstelle hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden, an ihre frühere Beurteilung gebunden, welche der oder dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt wurde. Wurde dieser Vorrückungsstichtag nach dieser Mitteilung durch ein Gericht festgesetzt, so tritt die Beurteilung durch das Gericht an die Stelle der Beurteilung durch die Personalstelle.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 94 d,

  1. Absatz einsBei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
    2. Ziffer 2
      bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung nach Ziffer eins, angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,
    kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Absatz 2, im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit
    1. Ziffer eins
      die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder
    2. Ziffer 2
      die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre
    und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach Paragraph 26, Absatz 3, auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.
  4. Absatz 4Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Absatz eins, oder 3
    1. Ziffer eins
      ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
    2. Ziffer 2
      erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
    Die Voranstellung nach Absatz eins, ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.
  5. Absatz 5Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 18 a, Absatz eins, eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 100, Absatz 70, lautet die Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    die Paragraphen 19 und 26 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 100, entfallen die Absatz 70 a und 70b.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 100, erhält der durch die Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, eingefügte Absatz 87, die Absatzbezeichnung „(88)“.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 89, angefügt:

  1. Absatz 89In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 94 b bis 94d samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, mit 12. Februar 2015; bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, auf Antrag anrechenbar, wobei auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen Paragraph 18 a, Absatz eins, nicht anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 100, Absatz 70 und der Entfall der Absatz 70 a und 70b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 104/2016;
    4. Ziffer 4
      die Änderung der Absatzbezeichnung des Paragraph 100, Absatz 88, mit dem Tag nach der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. römisch eins Nr. 32/2019;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 26, Absatz 3,, 5 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 4
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,

„§ 15. Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 16 bis 18 und 20.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils:

„Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „durch die Bundesdisziplinarbehörde“ und im Schlussteil die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „bei der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 15,

  1. Absatz einsFür Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die Paragraphen 98 bis 101, Paragraph 102, Absatz 3, sowie Paragraph 104, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 100, Absatz 6, BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Absatz eins, zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, entfallen.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde sind eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offizierinnen und Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
    Zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt darf keine Offizierin oder kein Offizier bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      die oder der außer Dienst gestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      die oder der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
    3. Ziffer 3
      gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder
    4. Ziffer 4
      die oder der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
    5. Ziffer 5
      gegen die oder den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
    6. Ziffer 6
      für die oder den ein Führungsblatt angelegt ist.
    Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 100, Absatz 6 bis 8 BDG 1979.
  2. Absatz 2Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Sie oder er ist berechtigt, gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 21, erster Satz lautet:

„Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

  1. Ziffer eins
    Kommandantenverfahren oder
  2. Ziffer 2
    Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 27, Absatz eins, werden das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 27, Absatz 3, wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „die Bundesministerin oder“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „und Sport“ und wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 36, Absatz 5, wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 38, Absatz eins, werden das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 39, Ziffer eins, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 40, Absatz 3, werden das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 40, Absatz 4 und 6 wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 41, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 41, Absatz 2, wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 43, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28a, In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Militärstreife“ durch das Wort „Militärpolizei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 52, Absatz 3, wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 62, Absatz 4, wird das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 68, Absatz eins, wird im Schlussteil das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 68, Absatz 2, werden das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 69, Absatz eins, werden im Schlussteil das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 69, Absatz 4, wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 71, werden das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 71, Ziffer eins, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „von der Bundesministerin oder“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 72, Absatz eins, werden die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 72, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Senatsvorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ und die Wortfolge „des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden“ ersetzt und wird vor der Wortfolge „der Senatsvorsitzende“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 73, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 73, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „die oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 73, Absatz 7, wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
    2. Ziffer 2
      gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
    Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 82, Absatz 5,, 6 und 11 wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 85, Absatz 6, wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 89, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, tritt mit 1. April 2019 in Kraft.
  2. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 43, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 4,, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, Paragraph 68, Absatz eins und 2, Paragraph 69, Absatz eins und 4, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 3,, 4, 6 und 7, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 5,, 6 und 11, Paragraph 85, Absatz 6, sowie Paragraph 90, Absatz 3,, jeweils in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 5In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung Paragraphen 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 weiter anzuwenden. Ab 1. Juli 2020 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Artikel 5
Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, tritt Paragraph 17, Absatz 9, mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz wird vor dem Wort „Vorsitzende“ die Wortfolge „Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die“ und nach dem Wort „Disziplinarkommission“ die Wortfolge „gemäß Artikel 30 b, B-VG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „betroffenen Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Bundesdisziplinarbehörde oder der Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten Paragraph 27, Absatz 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    bei der Gewährung von Sabbaticals, von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen sowie von Karenzurlauben und Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit, jeweils ohne gesetzlichen Anspruch;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 2, Litera e, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 3, entfällt der Schlussteil.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aBei beabsichtigten Maßnahmen, die dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen sind, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen;
    2. Litera b
      in den übrigen Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera b und Litera e, hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen;
    3. Litera c
      im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
    1. Litera a
      Wien,
    2. Litera b
      Burgenland und Niederösterreich,
    3. Litera c
      Kärnten und Steiermark,
    4. Litera d
      Salzburg und Oberösterreich,
    5. Litera e
      Vorarlberg und Tirol
    innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.“

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13 lautet:

  1. Ziffer 10
    beim Kommando Streitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und der Militärischen Servicezentren,
  2. Ziffer 11
    beim Kommando Streitkräfte einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
  3. Ziffer 12
    beim Kommando Streitkräfte einer und zwar für die Bediensteten der Militärischen Servicezentren, dem Militärischen Immobilienmanagementzentrums und der diesem nachgeordneten Dienststellen und Dienststellenteile,
  4. Ziffer 13
    beim Kommando Streitkräftebasis.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera d, durch einen Punkt ersetzt, entfällt Litera e und in Absatz 2, der Ausdruck „und e“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera d, durch einen Punkt ersetzt, entfällt Litera h und in Absatz 2, wird das Zitat „lit. a, g und h“ durch das Zitat „lit. a und g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 2, werden die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „drei Wochen“ und der Ausdruck „42.“ durch den Ausdruck „49.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 20, Absatz eins, werden das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ und das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt, in Absatz 2, wird das Wort „rechtzeitig“ durch die Wortfolge „spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag“ ersetzt, in Absatz 3, wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und in Absatz 4, wird jeweils das Wort „siebenten“ durch den Ausdruck „14.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 41, Absatz 8, letzter Satz wird vor dem Wort „Vorsitzende“ die Wortfolge „Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die“ und nach dem Wort „Disziplinarkommission“ die Wortfolge „gemäß Artikel 30 b, B-VG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Abschnitt römisch fünf a erhält die Abschnittsbezeichnung „VI“ und die Überschrift „Übergangsbestimmungen“.

Novellierungsanordnung 14, Die bisherigen Paragraph 42 a,, Paragraph 42 b,, Paragraphen 42 d bis 42g, Paragraph 42 i und die Paragraphen 42 j bis 42m jeweils samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 15, Die bisherigen Paragraphen 42 n bis 42u erhalten die Bezeichnungen Paragraphen 42 a bis 42h.

Novellierungsanordnung 16, Der neue Paragraph 42 c, erster Satz erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 17, Nach dem neuen Paragraph 42 h, wird folgender Paragraph 42 i, samt Überschrift eingefügt:

„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen

Paragraph 42 i,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 31. März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an den Bundesdienststellen der Landespolizeidirektionen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Abschnitt römisch VI erhält die Abschnittsbezeichnung „VII“.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Abschnitt römisch VI samt Überschrift, die neuen Paragraphen 42 a bis 42h und Paragraph 42 i, samt Überschrift sowie Abschnitt römisch VII mit 1. April 2019; mit Ablauf des 31. März 2019 treten die bisherigen Paragraph 42 a,, Paragraph 42 b,, Paragraphen 42 d bis 42g, Paragraph 42 i und die Paragraphen 42 j bis 42m jeweils samt Überschriften außer Kraft,
    2. Ziffer 2
      der Titel, Paragraph 9, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 9, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 10, Absatz 3 a,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und Paragraph 41, Absatz 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag; mit Ablauf des Tages der Kundmachung treten Paragraph 9, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, Litera e und Paragraph 14, Absatz eins, Litera h, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Landesverteidigung bestehen.“

Van der Bellen

Bierlein