BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 12. Juni 2019

Teil I

48. Bundesgesetz:

Änderung des Weingesetzes 2009

(NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)

48. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß Paragraph 34, Absatz eins, festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß Paragraph 21,, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen keine kleineren geografischen Angaben als das Bundesland verwendet werden, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnungen festgelegt ist. Abweichend von Paragraph 2, Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011, idgF, sind dahingehende Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees einstimmig zu fassen. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 112, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.“

Van der Bellen

Bierlein