46. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
|
Gegenstand
|
1 | Änderung des Unternehmensgesetzbuchs |
2 | Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
3 | Änderung des Bankwesengesetzes |
4 | Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes |
5 | Änderung des Börsegesetzes 2018 |
6 | Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
7 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
8 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
9 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
10 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
11 | Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 |
Artikel 1
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Sitzung 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 189a lautet die Z 4:In Paragraph 189 a, lautet die Ziffer 4 :,
beizulegender Zeitwert: der Börsenkurs oder Marktpreis; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktpreis sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktpreisen der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktpreis für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich bei Finanzinstrumenten ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktpreis gewährleisten;“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu § 196a entfällt der Ausdruck „ , Wesentlichkeit“.In der Überschrift zu Paragraph 196 a, entfällt der Ausdruck „ , Wesentlichkeit“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 196a entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 196 a, entfallen Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 204 Abs. 2 entfallen im ersten Satz der Strichpunkt und der daran anschließende Halbsatz.In Paragraph 204, Absatz 2, entfallen im ersten Satz der Strichpunkt und der daran anschließende Halbsatz.
5.Novellierungsanordnung 5, § 207 lautet:Paragraph 207, lautet:
„§ 207.Paragraph 207,
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 211 Abs. 1 wird im dritten Satz die Wendung „Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen“ durch das Wort „Pensionen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 211, Absatz eins, wird im dritten Satz die Wendung „Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen“ durch das Wort „Pensionen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Für Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 245a Abs. 1 wird der Verweis „§ 267 und § 267a“ durch den Verweis „§ 267, § 267a und § 267b“ ersetzt.In Paragraph 245 a, Absatz eins, wird der Verweis „§ 267 und Paragraph 267 a, “, durch den Verweis „§ 267, Paragraph 267 a und Paragraph 267 b, “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 278 Abs. 1 wird nach der Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz“ die Wendung „ohne die Angaben nach § 242 Abs. 1 erster Satz“ eingefügt.In Paragraph 278, Absatz eins, wird nach der Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz“ die Wendung „ohne die Angaben nach Paragraph 242, Absatz eins, erster Satz“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 906 wird folgender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49§ 196a samt Überschrift, § 211 Abs. 1 und § 278 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“Paragraph 196 a, samt Überschrift, Paragraph 211, Absatz eins und Paragraph 278, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“
Artikel 2
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFMUnbeschadet der Anwendung der Paragraphen 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM
sich bei der FMA registrieren zu lassen;
sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;
der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;
der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu übermitteln haben;
zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 zu vertreiben undzu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, zu vertreiben und
der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.
Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß diesem Absatz registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.“Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß diesem Absatz registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß Paragraph 4, binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß Paragraph 4, zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 67 Abs. 9 lautet:Paragraph 67, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9§ 48 Abs. 7, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf AIF anzuwenden, die nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 folgenden Tag neu aufgelegt werden.“Paragraph 48, Absatz 7,, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, ist auf AIF anzuwenden, die nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, folgenden Tag neu aufgelegt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 74 Abs. 9 lautet:Paragraph 74, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9§ 1 Abs. 5 und § 67 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten nicht in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 42, § 48 Abs. 5 Z 7 bis 9, Abs. 7 Z 11 bis 13, Abs. 8a Z 1, 2, 7 bis 10, Abs. 8c Z 11 bis 14 und Abs. 12 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 folgenden Tag in Kraft. § 48 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 1a, 8e und 8f, § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, treten nicht in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42,, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 7 bis 9, Absatz 7, Ziffer 11 bis 13, Absatz 8 a, Ziffer eins,, 2, 7 bis 10, Absatz 8 c, Ziffer 11 bis 14 und Absatz 12, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, folgenden Tag in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Absatz eins a,, 8e und 8f, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 74 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 1 Abs. 5 und § 67 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 35. Preisaushang“ durch den Eintrag „§ 35. Preisangaben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor § 35 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 35, lautet:
„Preisangaben“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Kassensaal auszuhängen“ durch die Wortfolge „in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Kassensaal auszuhängen“ durch die Wortfolge „in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 35 Abs. 3 entfällt.Paragraph 35, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 98 Abs. 3 Z 10 lautet:Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:
die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;“die in Paragraph 35, Absatz eins, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 98 Abs. 5b Z 7 lautet:Paragraph 98, Absatz 5 b, Ziffer 7, lautet:
die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;“die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 107 wird folgender Abs. 102 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 102, angefügt:
„(102)Absatz 102Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 3 Z 10 und Abs. 5b Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 10 und Absatz 5 b, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38 Abs. 2 und in § 52 wird jeweils die Wortfolge „durch Aushang im Kassensaal und“ durch die Wortfolge „durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2 und in Paragraph 52, wird jeweils die Wortfolge „durch Aushang im Kassensaal und“ durch die Wortfolge „durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 61 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 38 Abs. 2 und § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 126 lautet:Paragraph 126, lautet:
„§ 126.Paragraph 126,
Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens vorsehen, dass der geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen § 125 Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte und Fristen sowie sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).“ Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens vorsehen, dass der geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen Paragraph 125, Absatz eins bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte und Fristen sowie sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 181 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 126, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Fondsbestimmungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen und dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 19 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. Die Änderung der Fondsbestimmungen ist dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 19, mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. Die Änderung der Fondsbestimmungen ist dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 44 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 34 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 34, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 53 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Fondsbestimmungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen und dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 53 Abs. 4 lautet:Paragraph 53, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. Die Änderung der Fondsbestimmungen ist dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 133, mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. Die Änderung der Fondsbestimmungen ist dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 200 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27§ 53 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 53, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 120 Abs. 4 entfällt.Paragraph 120, Absatz 4, entfällt.
Artikel 9
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 87 Abs. 2 Z 18 lautet:Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 18, lautet:
„wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, und natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, wobei § 2 Z 1 WiEReG auf börsenotierte Gesellschaften nicht anzuwenden ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.“„wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, und natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, wobei Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG auf börsenotierte Gesellschaften nicht anzuwenden ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 238 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 238, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 87 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 43 Abs. 2 Z 18 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 18, lautet:
„wirtschaftlicher Eigentümer“ ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, und natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, wobei § 2 Z 1 WiEReG auf börsenotierte Gesellschaften nicht anzuwenden ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.“„wirtschaftlicher Eigentümer“ ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, und natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, wobei Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG auf börsenotierte Gesellschaften nicht anzuwenden ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 67c wird folgender § 67d eingefügt:Nach Paragraph 67 c, wird folgender Paragraph 67 d, eingefügt:
„§ 67d.Paragraph 67 d,
§ 43 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“ Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird wie folgt geändert:Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 6 Z 6 wird am Ende des Einleitungsteils ein Beistrich gesetzt und lautet lit. a:In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, wird am Ende des Einleitungsteils ein Beistrich gesetzt und lautet Litera a, :,
die Beurteilungen von biologischen, chemischen und physikalischen Untersuchungen durchführen. Das sind
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Umfang ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung),akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Umfang ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung),
Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
gesetzlich autorisierte Stellen oder
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien.
Die unter lit. a genannten Personen oder Einrichtungen sind nur dann als befugte Fachperson oder Fachanstalt anzusehen, wenn sie für die Beurteilung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung nach dem Stand der Technik verfügen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen haben. Sofern die befugte Fachperson oder Fachanstalt biologische, chemische und physikalische Untersuchungen durchführt, hat sie zusätzlich für die zu untersuchenden Materialien an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme teilzunehmen und nur validierte Methoden zu verwenden;“Die unter Litera a, genannten Personen oder Einrichtungen sind nur dann als befugte Fachperson oder Fachanstalt anzusehen, wenn sie für die Beurteilung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung nach dem Stand der Technik verfügen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen haben. Sofern die befugte Fachperson oder Fachanstalt biologische, chemische und physikalische Untersuchungen durchführt, hat sie zusätzlich für die zu untersuchenden Materialien an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme teilzunehmen und nur validierte Methoden zu verwenden;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 91 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38§ 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Löger