44. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.“Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Paragraph 2, Absatz 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 89c Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 89 c, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aSachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.“Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 89c Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 5“ der Ausdruck „oder Abs. 5a“ eingefügt.In Paragraph 89 c, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Abs. 5“ der Ausdruck „oder Absatz 5 a, “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 98 wird folgender Abs. 27 angefügt:Paragraph 98, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27§ 4 Abs. 1 und § 89c Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 89 c, Absatz 5 a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:Das Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ durch die Wendung „ , wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ durch die Wendung „ , wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aÜbermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.“Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 53 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 53, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
§ 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.“Paragraph 31, Absatz eins a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 69, wird folgender Paragraph 69 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019
§ 69a.Paragraph 69 a,
(1)Absatz eins§ 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, sowie Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.“Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Prüfung“ die Wendung „ , die jedenfalls auch eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e) der oder des Sachverständigen zu umfassen hat,“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Wort „Prüfung“ die Wendung „ , die jedenfalls auch eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,) der oder des Sachverständigen zu umfassen hat,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:Nach Paragraph 16 h, wird folgender Paragraph 16 i, eingefügt:
„§ 16i.Paragraph 16 i,
§ 6 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“ Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt der zweite Satz.In Paragraph 19, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt der zweite Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 19, Absatz eins, (neu) wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 6 lautet:Paragraph 21, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.“Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 27, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 19 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 19 und Paragraph 21, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
Löger