38. Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Anerbengesetzes
Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Anerbengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 werden die Wortfolge „von zwei erwachsenen Personen“ durch die Wortfolge „einer erwachsenen Person“ und das Wort „Zwanzigfache“ durch das Wort „Vierzigfache“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, werden die Wortfolge „von zwei erwachsenen Personen“ durch die Wortfolge „einer erwachsenen Person“ und das Wort „Zwanzigfache“ durch das Wort „Vierzigfache“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph eins, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1.“„Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Absatz eins,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „von zwei erwachsenen Personen“ durch die Wortfolge „einer erwachsenen Person“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „von zwei erwachsenen Personen“ durch die Wortfolge „einer erwachsenen Person“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 entfällt vor dem Wort „Genossenschaften“ das Wort „Betrieb“.In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt vor dem Wort „Genossenschaften“ das Wort „Betrieb“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 1 und 3 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen eins und 3 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“
Artikel 2
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 63 Abs. 4 erster Satz lautet der zweite Halbsatz:In Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz lautet der zweite Halbsatz:
„diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 80a Abs. 2 wird das Zitat „§ 283 ABGB“ durch das Zitat „§ 254 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 80 a, Absatz 2, wird das Zitat „§ 283 ABGB“ durch das Zitat „§ 254 ABGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 81 wird in der Überschrift des II. Hauptstücks das Wort „Sachwalterschaftsangelegenheiten“ durch das Wort „Erwachsenenschutzangelegenheiten“ ersetzt.Vor Paragraph 81, wird in der Überschrift des römisch zwei. Hauptstücks das Wort „Sachwalterschaftsangelegenheiten“ durch das Wort „Erwachsenenschutzangelegenheiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 154 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „gerichtlichen Erwachsenenvertreter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.In Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gerichtlichen Erwachsenenvertreter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beendigung der Exekution
§ 41a.Paragraph 41 a,
Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 107a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 107 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 427 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter „die Aktenzahl“ durch die Wörter „das Aktenzeichen“ ersetzt und nach dem Wort „noch“ die Wendung „unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers“ eingefügt.In Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Wörter „die Aktenzahl“ durch die Wörter „das Aktenzeichen“ ersetzt und nach dem Wort „noch“ die Wendung „unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 428 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer“ durch die Wendung „Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl)“ ersetzt.In Paragraph 428, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer“ durch die Wendung „Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 429 Abs. 2 lautet:Paragraph 429, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 430 Abs. 3 wird die Wendung „Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben“ durch die Wendung „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat“ ersetzt.In Paragraph 430, Absatz 3, wird die Wendung „Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben“ durch die Wendung „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 448 wird folgender § 449 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 448, wird folgender Paragraph 449, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten des ZZRÄG 2019
§ 449.Paragraph 449,
§ 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 41 a,, Paragraph 427, Absatz eins,, Paragraph 428, Absatz 3 und 4, Paragraph 429, Absatz 2 und Paragraph 430, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Paragraph 107 a, Absatz 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;
die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;
die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;
die Justizbetreuungsagentur.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 3 wird der Punkt nach dem letzten Satz durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 26, Absatz 3, wird der Punkt nach dem letzten Satz durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ausgenommen dauernde Lasten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26a Abs. 1 werden in Z 2 die Wortfolge „einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften“ durch die Wortfolge „eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „liegt“ die Wendung „im Fall der Z 1“ eingefügt.In Paragraph 26 a, Absatz eins, werden in Ziffer 2, die Wortfolge „einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften“ durch die Wortfolge „eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „liegt“ die Wendung „im Fall der Ziffer eins, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 9 lautet die Anmerkung 8:
„8.Ziffer 8 Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder
einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder
auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 9 lautet die Anmerkung 10:
„10.Ziffer 10 Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:
bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder
wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder
wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.
Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an.“Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach Litera b, Ziffer 5, an.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 10 folgende Anmerkung 10a eingefügt:
„10a.Ziffer 10 a Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.“Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach Litera b, Ziffer 6, zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde.“
8.Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 9 werden in der Anmerkung 12 jeweils am Ende der lit. d) und e) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f) angefügt:In der Tarifpost 9 werden in der Anmerkung 12 jeweils am Ende der Litera d,) und e) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f,) angefügt:
die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 14 entfallen die Z 16 und die Anmerkung 7.In der Tarifpost 14 entfallen die Ziffer 16 und die Anmerkung 7.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Tarifpost 14 entfällt in der Anmerkung 8 die Wendung „16 und“.
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. VI wird folgende Z 70 angefügt:In Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 70, angefügt:
§ 10 Abs. 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 31. Mai 2019 verwirklicht. Die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 31. Mai 2019 verwirklicht. Die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 80 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ eingefügt.In Paragraph 80, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 210a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Z 3, 5 und 5a“ ersetzt.In Paragraph 210 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Z 3, 5 und 5a“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 269 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 269, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 272 wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 272, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 80 Abs. 5, § 210a Abs. 2, § 269 Abs. 2 und § 279 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 80, Absatz 5,, Paragraph 210 a, Absatz 2,, Paragraph 269, Absatz 2 und Paragraph 279, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 279 Abs. 1 wird die Wendung „die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1“ durch die Wendung „und die Aufhebung des § 195a“ ersetzt.In Paragraph 279, Absatz eins, wird die Wendung „die Aufhebung des Paragraph 195 a und der Entfall der Ziffer 2, des Paragraph 198, Absatz eins, durch die Wendung „und die Aufhebung des Paragraph 195 a, ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990
Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert.Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert.
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Wort „landwirtschaftliche“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „landwirtschaftliche“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 2, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Auch ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen dazu.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 1 wird das Wort „landwirtschaftlichen“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen“.In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „landwirtschaftlichen“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:Paragraph 24, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 2, 3, 6 und 9 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“Die Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Paragraphen 2, 3, 6 und 9 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“
Artikel 7
Änderung des Tiroler Höfegesetzes
Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47 aus 1900,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 Z 1 und in § 23 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 23, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:Paragraph 28, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Paragraph 15, ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“
Artikel 8
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17a entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 17 a, entfallen Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 45, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz