25. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Integrationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das EIRAG und das Marktordnungsgesetz 2007 geändert werden sowie ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
"Art".
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Gegenstand
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1. Abschnitt Öffentlicher Dienst1. Abschnitt, Öffentlicher Dienst |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
3 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
4 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
5 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
2. Abschnitt Arbeit2. Abschnitt, Arbeit |
7 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
3. Abschnitt Bildung3. Abschnitt, Bildung |
8 | Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 |
4. Abschnitt Finanzen4. Abschnitt, Finanzen |
9 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
5. Abschnitt Inneres und Integration5. Abschnitt, Inneres und Integration |
10 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
11 | Änderung des Integrationsgesetzes |
6. Abschnitt Justiz6. Abschnitt, Justiz |
12 | Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
13 | Änderung des EIRAG |
14 | Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich |
7. Abschnitt Landwirtschaft7. Abschnitt, Landwirtschaft |
15 | Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 |
8. Abschnitt Schlussbestimmung8. Abschnitt, Schlussbestimmung |
16 | Austrittszeitpunkt |
1. Abschnitt
Öffentlicher Dienst
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 277 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:Nach Paragraph 277, wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„2a. Abschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 277a.Paragraph 277 a,
Abweichend von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“ Abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 wird folgender Abs. 101 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 101, angefügt:
„(101)Absatz 101,Abschnitt 2a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Abschnitt 2a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 94a betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den Paragraph 94 a, betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:
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„6. Unterabschnitt Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union„6. Unterabschnitt, Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
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§ 94b.“Paragraph 94 b,
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 94a wird folgender 6. Unterabschnitt eingefügt:Nach Paragraph 94 a, wird folgender 6. Unterabschnitt eingefügt:
„6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 94b.Paragraph 94 b,
Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“ Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 100 wird folgender Abs. 87 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 87, angefügt:
„(87)Absatz 87,Die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Artikel 3
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 121i wird folgender § 121j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 121 i, wird folgender Paragraph 121 j, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 121j.Paragraph 121 j,
Abweichend von § 16 Abs. 1 Z 5 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“ Abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 123 wird folgender Abs. 87 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 87, angefügt:
„(87)Absatz 87,§ 121j samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 121 j, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Artikel 4
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 25a.Paragraph 25 a,
Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“ Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,§ 25a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 125e wird folgender § 125f samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 125 e, wird folgender Paragraph 125 f, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 125f.Paragraph 125 f,
Abweichend von § 16 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“ Abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 127 wird folgender Abs. 69 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 69, angefügt:
„(69)Absatz 69,§ 125f samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 125 f, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 26a.Paragraph 26 a,
Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“ Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 31 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 26a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
2. Abschnitt
Arbeit
Artikel 7
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 32a wird folgender § 32b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32 a, wird folgender Paragraph 32 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 32b.Paragraph 32 b,
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und deren Angehörige, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a NAG verfügt haben und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt waren, haben, sofern sie binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.“ Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und deren Angehörige, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a NAG verfügt haben und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt waren, haben, sofern sie binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48,§ 32b samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 32 b, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
3. Abschnitt
Bildung
Artikel 8
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 56d Abs. 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraumes“ die Zeichen- und Wortfolge „ , im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.In Paragraph 56 d, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wirtschaftsraumes“ die Zeichen- und Wortfolge „ , im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 75 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die bereits vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufgrund einer Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1a Studienbeihilfe bezogen haben, ist § 4 Abs. 1a auch nach diesem Zeitpunkt bis längstens zum Abschluss des geförderten Studiums anzuwenden.“Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die bereits vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufgrund einer Gleichstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, Studienbeihilfe bezogen haben, ist Paragraph 4, Absatz eins a, auch nach diesem Zeitpunkt bis längstens zum Abschluss des geförderten Studiums anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 78 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 56d Abs. 1 und § 75 Abs. 40 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019 treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 56 d, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz 40, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
4. Abschnitt
Finanzen
Artikel 9
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz –BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz –BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, eingefügt:
„§ 47a.Paragraph 47 a,
§ 30 Abs. 3 Z 7a ist auf im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögenswerte gemäß § 30 Abs. 2 Z 5, die von der Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, bis 1. Jänner 2021 nicht anzuwenden.“ Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 7 a, ist auf im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögenswerte gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5,, die von der Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, bis 1. Jänner 2021 nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 72 Z 2 lautet:Paragraph 72, Ziffer 2, lautet:
des § 11 Abs. 3 und 4, des 2. Teiles sowie des § 47a der Bundesminister für Finanzen,“des Paragraph 11, Absatz 3 und 4, des 2. Teiles sowie des Paragraph 47 a, der Bundesminister für Finanzen,“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 73 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34,§ 47a und § 72 Z 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 47 a und Paragraph 72, Ziffer 2, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
5. Abschnitt
Inneres und Integration
Artikel 10
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Fremde, die als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines gemäß Art. 50 EUV aus der Europäischen Union ausgetretenen Staates ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß §§ 54 oder 54a rechtmäßig aufhältig waren, bis zu sechs Monate nach Wirksamwerden des Austritts;“Fremde, die als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines gemäß Artikel 50, EUV aus der Europäischen Union ausgetretenen Staates ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß Paragraphen 54, oder 54a rechtmäßig aufhältig waren, bis zu sechs Monate nach Wirksamwerden des Austritts;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 21, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Antragstellung nach Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.“„Die Antragstellung nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 a und Ziffer 10, ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21a Abs. 4 wird in Z 4 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 5 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 21 a, Absatz 4, wird in Ziffer 4, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:
die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 12 beantragen.“die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 12, beantragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41a werden nach Abs. 11 folgende Abs. 12 und 13 angefügt:In Paragraph 41 a, werden nach Absatz 11, folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 oder 6 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sieIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
Staatsangehörige eines Staates sind, der gemäß Art. 50 EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß §§ 51, 52 oder 53a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, oderStaatsangehörige eines Staates sind, der gemäß Artikel 50, EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß Paragraphen 51, 52, oder 53a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, oder
als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines Staates ist, der gemäß Art. 50 EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß §§ 54 oder 54a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren.als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines Staates ist, der gemäß Artikel 50, EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß Paragraphen 54, oder 54a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren.
Im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie Z 6 und 7 nicht zu prüfen.Im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie Ziffer 6 und 7 nicht zu prüfen.
(13)Absatz 13,Anträge gemäß Abs. 12 sind binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts des betreffenden Staates aus der Europäischen Union zu stellen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Antragsteller ist, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bei rechtzeitiger Antragstellung ab Wirksamwerden des Austritts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.“Anträge gemäß Absatz 12, sind binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts des betreffenden Staates aus der Europäischen Union zu stellen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Antragsteller ist, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bei rechtzeitiger Antragstellung ab Wirksamwerden des Austritts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 45 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 45, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Zur Niederlassung oder gemäß § 21 Abs. 6 zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.“Zur Niederlassung oder gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des zusammenführenden EWR-Bürgers in Folge des Austritts des Staates seiner Staatsangehörigkeit aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV gegenstandslos (§ 10 Abs. 3 Z 6), gelten seine drittstaatszugehörigen Angehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 oder 3 sind, weiter als Angehörige gemäß Abs. 1.“Wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des zusammenführenden EWR-Bürgers in Folge des Austritts des Staates seiner Staatsangehörigkeit aus der Europäischen Union gemäß Artikel 50, EUV gegenstandslos (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6,), gelten seine drittstaatszugehörigen Angehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz eins, oder 3 sind, weiter als Angehörige gemäß Absatz eins,
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 82 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,Die §§ 21 Abs. 2 und 6, 21a Abs. 4, 41a Abs. 12 und 13, 45 Abs. 2a und 56 Abs. 4 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Die Paragraphen 21, Absatz 2 und 6, 21 a Absatz 4, 41 a, Absatz 12 und 13, 45 Absatz 2 a und 56 Absatz 4, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Artikel 11
Änderung des Integrationsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 28, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 28, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist ermächtigt, im Falle des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union für Staatsangehörige dieses Landes sowie deren Familienangehörige durch Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 festzulegen.“Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist ermächtigt, im Falle des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union für Staatsangehörige dieses Landes sowie deren Familienangehörige durch Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 festzulegen.“
6. Abschnitt
Justiz
Artikel 12
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), wenn er
vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens drei Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.“die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins a, EIRAG erfüllt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1a wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph eins a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 34 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 34, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 60 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 60, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraphen eins, Absatz 3, eins a, Absatz 7 und 34 Absatz 5, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Artikel 13
Änderung des EIRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beantragt haben; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden, sofern die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs erfolgt ist.“Die Absatz eins bis 4 sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden, sofern die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs erfolgt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraphen eins, Absatz eins a, 16, Absatz 5 und 26 Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Anpassung der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und die Anlage zu Paragraph eins, in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage zu § 1 entfällt die Wendung „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.In der Anlage zu Paragraph eins, entfällt die Wendung „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.
Artikel 14
Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich
§ 1.Paragraph eins,
Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die zu dem in § 2 genannten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die zu dem in Paragraph 2, genannten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
§ 3.Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
7. Abschnitt
Landwirtschaft
Artikel 15
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 18, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„In gleicher Weise können durch Verordnung Maßnahmen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union erlassen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten Satz“ durch die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten Satz“ durch die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 18 Abs. 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
8. Abschnitt
Schlussbestimmung
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Van der Bellen
Kurz