BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 25. März 2019

Teil römisch eins

25. Bundesgesetz:

Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 491 Ausschussbericht 506 Sitzung 63. Bundesrat:, Ausschussbericht 10135 Sitzung 890.)

25. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Integrationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das EIRAG und das Marktordnungsgesetz 2007 geändert werden sowie ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand

1. Abschnitt, Öffentlicher Dienst

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

4

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

2. Abschnitt, Arbeit

7

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

3. Abschnitt, Bildung

8

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

4. Abschnitt, Finanzen

9

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

5. Abschnitt, Inneres und Integration

10

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

11

Änderung des Integrationsgesetzes

6. Abschnitt, Justiz

12

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

13

Änderung des EIRAG

14

Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

7. Abschnitt, Landwirtschaft

15

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

8. Abschnitt, Schlussbestimmung

16

Austrittszeitpunkt

1. Abschnitt
Öffentlicher Dienst

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 277, wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

„2a. Abschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 277 a,

Abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 101, angefügt:

  1. Absatz 101,Abschnitt 2a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den Paragraph 94 a, betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„6. Unterabschnitt, Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 94 b,

 

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 94 a, wird folgender 6. Unterabschnitt eingefügt:

„6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 94 b,

Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 87, angefügt:

  1. Absatz 87,Die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Artikel 3
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 121 i, wird folgender Paragraph 121 j, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 121 j,

Abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 87, angefügt:

  1. Absatz 87,Paragraph 121 j, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Artikel 4
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 25 a,

Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 125 e, wird folgender Paragraph 125 f, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 125 f,

Abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 69, angefügt:

  1. Absatz 69,Paragraph 125 f, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 26 a,

Abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

2. Abschnitt
Arbeit

Artikel 7
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 32 a, wird folgender Paragraph 32 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 32 b,

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und deren Angehörige, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a NAG verfügt haben und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt waren, haben, sofern sie binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,Paragraph 32 b, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

3. Abschnitt
Bildung

Artikel 8
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 56 d, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wirtschaftsraumes“ die Zeichen- und Wortfolge „ , im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die bereits vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufgrund einer Gleichstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, Studienbeihilfe bezogen haben, ist Paragraph 4, Absatz eins a, auch nach diesem Zeitpunkt bis längstens zum Abschluss des geförderten Studiums anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 56 d, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz 40, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

4. Abschnitt
Finanzen

Artikel 9
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz –BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, eingefügt:

Paragraph 47 a,

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 7 a, ist auf im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögenswerte gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5,, die von der Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, bis 1. Jänner 2021 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 72, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    des Paragraph 11, Absatz 3 und 4, des 2. Teiles sowie des Paragraph 47 a, der Bundesminister für Finanzen,“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph 47 a und Paragraph 72, Ziffer 2, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

5. Abschnitt
Inneres und Integration

Artikel 10
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Fremde, die als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines gemäß Artikel 50, EUV aus der Europäischen Union ausgetretenen Staates ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß Paragraphen 54, oder 54a rechtmäßig aufhältig waren, bis zu sechs Monate nach Wirksamwerden des Austritts;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Antragstellung nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 a und Ziffer 10, ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21 a, Absatz 4, wird in Ziffer 4, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 12, beantragen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41 a, werden nach Absatz 11, folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige eines Staates sind, der gemäß Artikel 50, EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß Paragraphen 51, 52, oder 53a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines Staates ist, der gemäß Artikel 50, EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß Paragraphen 54, oder 54a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren.
    Im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie Ziffer 6 und 7 nicht zu prüfen.
  2. Absatz 13,Anträge gemäß Absatz 12, sind binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts des betreffenden Staates aus der Europäischen Union zu stellen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Antragsteller ist, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bei rechtzeitiger Antragstellung ab Wirksamwerden des Austritts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 45, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Zur Niederlassung oder gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des zusammenführenden EWR-Bürgers in Folge des Austritts des Staates seiner Staatsangehörigkeit aus der Europäischen Union gemäß Artikel 50, EUV gegenstandslos (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6,), gelten seine drittstaatszugehörigen Angehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz eins, oder 3 sind, weiter als Angehörige gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Die Paragraphen 21, Absatz 2 und 6, 21 a Absatz 4, 41 a, Absatz 12 und 13, 45 Absatz 2 a und 56 Absatz 4, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Artikel 11
Änderung des Integrationsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 28, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 28, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist ermächtigt, im Falle des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union für Staatsangehörige dieses Landes sowie deren Familienangehörige durch Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den Paragraphen 9 und 10 festzulegen.“

6. Abschnitt
Justiz

Artikel 12
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), wenn er

  1. Ziffer eins
    vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens drei Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins a, EIRAG erfüllt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 34, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 60, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraphen eins, Absatz 3, eins a, Absatz 7 und 34 Absatz 5, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Artikel 13
Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beantragt haben; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden, sofern die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraphen eins, Absatz eins a, 16, Absatz 5 und 26 Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Anpassung der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und die Anlage zu Paragraph eins, in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage zu Paragraph eins, entfällt die Wendung „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.

Artikel 14
Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

Paragraph eins,

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die zu dem in Paragraph 2, genannten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

7. Abschnitt
Landwirtschaft

Artikel 15
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„In gleicher Weise können durch Verordnung Maßnahmen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union erlassen werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten Satz“ durch die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

8. Abschnitt
Schlussbestimmung

Artikel 16
Austrittszeitpunkt

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Van der Bellen

Kurz