BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 21. März 2019

Teil römisch eins

23. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 492 Ausschussbericht 497 Sitzung 63,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10126 Sitzung 890,, )

23. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31 a, Absatz 8, wird am Ende der Ziffer 3, ein Beistrich angefügt und folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 31 a, wird im Absatz 8, nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des Paragraph 74, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1936,, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31 a, Absatz 9 und 10 lautet:

  1. Absatz 9,Sofern in den Beständen nach Absatz 8, Ziffer eins bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild
    1. Ziffer eins
      wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Absatz 8, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um einen/eine österreichischen/österreichische Staatsbürger/in handelt, bei der Landespolizeidirektion
    beizubringen. Der Hauptverband trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Registrierungsprozesses nach Ziffer 2, für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Der Hauptverband kann sich dafür auch der als Passbehörden (Paragraph 16, des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen. Für die Identitätsfeststellung und die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der zum Zeitpunkt der Beibringung des Lichtbildes geltenden Fassung.
  2. Absatz 9 a,Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin kann der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Absatz 9, Ziffer 2, neben den dort genannten Stellen vorzunehmen.
  3. Absatz 10,Im Falle des Absatz 9, Ziffer 2, werden die Dienststellen der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Inneres tätig. Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. Die Verarbeitung der Daten ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen/der Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über diese personenbezogenen Daten und Dokumente aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden und nach den Paragraphen 26 und 27 BFA-Verfahrensgesetz im Datenfernverkehr einzuholen. Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 31 a, Absatz 9, erhält die Bezeichnung „(11)“ und es entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 31 a, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Ebenso können in der Verordnung für einen zwölfjährigen Übergangszeitraum altersbedingte Ausnahmen festgelegt werden. Die für die Umsetzung der Absatz 8 und 9 bis 31, Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 7,5 Mio. € begrenzt ist. Die Höhe der Abgeltung der bei den Passbehörden sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nach Absatz 9, Ziffer 2, entstandenen Aufwände ist zwischen dem Hauptverband und diesen Behörden zu regeln. Die bei den Landespolizeidirektionen nach Absatz 9, Ziffer 2, entstandenen Aufwände werden im Jahr 2020 durch eine vom Bundesministerium für Finanzen an das Bundesministerium für Inneres zu leistenden Pauschale in der Höhe von 500 000 € abgegolten. Darüber hinaus werden durch den Dachverband beginnend mit dem Jahr 2020 bis einschließlich dem Jahr 2023 dem Bundesministerium für Inneres dessen Aufwände durch eine Pauschale in der Höhe von jeweils 250 000 € abgegolten.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 460 e, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsträger“ durch den Ausdruck „Versicherungsträger und der Hauptverband“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des Paragraph 31 a, Absatz 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer 3 und 31 a Absatz 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 460 e, erster Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ sowie im Paragraph 460 e, letzter Satz (neu) der Ausdruck „§§ 31 Absatz 4, Ziffer 3, durch den Ausdruck „§§ 30c Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 545, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Mit der Vollziehung des Paragraph 31 a, Absatz 10, ist der Bundesminister für Inneres betraut.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 723, wird folgender Paragraph 724, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,

Paragraph 724,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 31 a, Absatz 8, Ziffer 3 und 4, Absatz 8, letzter Satz, Absatz 9 bis 12, 460 e in der Fassung der Ziffer 5 und 545 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 460 e, in der Fassung der Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 31 a, Absatz 8, können bis zum Vorliegen der technischen Verfügbarkeit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach Paragraph 4 a, ff. E-GovG, längstens bis 31. Dezember 2020, e-cards ohne Lichtbilder, die eigens zu kennzeichnen sind und längstens drei Jahre gültig sind, ausgegeben werden. Dies gilt nur für jene Fälle, in denen kein Lichtbild in den in Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 und Absatz 10, genannten Beständen vorhanden ist und auch keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beibringung vorliegt.“

Van der Bellen

Kurz