19. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 32 entfällt das Wort „stillstehenden“ samt dem darauf folgenden Beistrich.In Paragraph 2, Ziffer 32, entfällt das Wort „stillstehenden“ samt dem darauf folgenden Beistrich.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 34 entfällt die Wortfolge „bei stehendem Fahrzeug“.In Paragraph 2, Ziffer 34, entfällt die Wortfolge „bei stehendem Fahrzeug“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 35 entfällt das Wort „stehenden“.In Paragraph 2, Ziffer 35, entfällt das Wort „stehenden“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird nach Abs. 7b folgender Abs. 7c eingefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 7 b, folgender Absatz 7 c, eingefügt:
„(7c)Absatz 7 c,Bei Fahrzeugen, die mit rein elektrisch angetriebenen Hilfsaggregaten ausgestattet sind, wird das höchste zulässige Gesamtgewicht um das zusätzliche, für die notwendige Batteriemasse der jeweiligen alternativen Antriebstechnik des Hilfsaggregates erforderliche und im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angegebene Gewicht, höchstens jedoch um 1 000 kg, angehoben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 6 wird der Ausdruck „zollgesetzlichen Vorschriften“ ersetzt durch den Ausdruck „zollrechtlichen Vorschriften“ und die Wortfolge „oder einer Zollfreizone“ entfällt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird der Ausdruck „zollgesetzlichen Vorschriften“ ersetzt durch den Ausdruck „zollrechtlichen Vorschriften“ und die Wortfolge „oder einer Zollfreizone“ entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 1 Z 4 lit. b entfällt der Beistrich nach dem Wort „Eigenschutzes“ sowie die Wortfolge „der Militärstreife“.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Eigenschutzes“ sowie die Wortfolge „der Militärstreife“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f lautet:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, lautet:
Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,“Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 20 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Abs. 5 lit. c entfällt die Wortfolge „oder den Bergrettungsdienst“.In Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, entfällt die Wortfolge „oder den Bergrettungsdienst“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 20 Abs. 5 lit. i lautet:Paragraph 20, Absatz 5, Litera i, lautet:
für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 24 Abs. 2a lautet der einleitende Teil des zweiten Satzes:In Paragraph 24, Absatz 2 a, lautet der einleitende Teil des zweiten Satzes:
„Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr (das ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen) kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:“„Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr (das ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen) kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, abgewichen werden:“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 26a Abs. 4, § 29 Abs. 8 und § 124 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ ersetzt durch „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 8 und Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ ersetzt durch „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.“Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus Paragraph 33, ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 a, vorzugehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 30a Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:Nach Paragraph 30 a, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 b,Ein Duplikat des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank darf nur ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 30a Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 30 a, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten; bei Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, ABl L 171 vom 29.6.2007, S. 1 und der Verordnung (EU) 2017/1151, ABl L 175 vom 7.7.2017, S. 1 unterliegen, ist die Eingabe von Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nicht zulässig.“„Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten; bei Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007,, Amtsblatt L 171 vom 29.6.2007, S. 1 und der Verordnung (EU) 2017/1151, Amtsblatt L 175 vom 7.7.2017, S. 1 unterliegen, ist die Eingabe von Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nicht zulässig.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 30a Abs. 8 vierter Satz wird das Wort „eingegeben“ ersetzt durch „eingegebenen“.In Paragraph 30 a, Absatz 8, vierter Satz wird das Wort „eingegeben“ ersetzt durch „eingegebenen“.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Wird der Verlust eines Bescheides über die Einzelgenehmigung glaubhaft gemacht, darf ein Duplikat erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 31a wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung § 31 Abs. 8.“Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung Paragraph 31, Absatz 8,
19.Novellierungsanordnung 19, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
diese Änderungen
nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, odersofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 33 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 33, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
21.Novellierungsanordnung 21, § 33 Abs. 4 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,
ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden,
ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges herabgesetzt ist und
ob, soweit dies durch den Sachverständigen beurteilt werden kann, weiterhin die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden;
hierbei sind, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in Kraft waren; später erlassene Vorschriften dürfen ebenfalls eingehalten werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 33 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Änderungen an den emissionsrelevanten Bauteilen des Antriebsstrangs einschließlich Motor, Abgasanlage und Emissionskontrollsystem von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig. Insbesondere ist der Einbau von Abschalteinrichtungen im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 oder (EU) Nr. 168/2013 oder von Umgehungsstrategien im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 oder (EU) 2016/1628 sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen oder eine Veränderung, die deren Wirkung herabsetzen könnte, nicht zulässig. Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden. Das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten und das Bewerben von Abschalteinrichtungen, Umgehungsstrategien oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren von emissionsmindernden Einrichtungen sowie einer Deaktivierung oder Entfernung oder einer sonstigen Veränderung von emissionsmindernden Einrichtungen, die deren Wirkung herabsetzen könnten, ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen, ebenso wie das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten oder Bewerben von im Sinne dieses Absatzes unerlaubtem Chip-Tuning.“Änderungen an den emissionsrelevanten Bauteilen des Antriebsstrangs einschließlich Motor, Abgasanlage und Emissionskontrollsystem von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig. Insbesondere ist der Einbau von Abschalteinrichtungen im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, oder (EU) Nr. 168 aus 2013, oder von Umgehungsstrategien im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 595 aus 2009, oder (EU) 2016/1628 sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen oder eine Veränderung, die deren Wirkung herabsetzen könnte, nicht zulässig. Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden. Das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten und das Bewerben von Abschalteinrichtungen, Umgehungsstrategien oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren von emissionsmindernden Einrichtungen sowie einer Deaktivierung oder Entfernung oder einer sonstigen Veränderung von emissionsmindernden Einrichtungen, die deren Wirkung herabsetzen könnten, ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen, ebenso wie das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten oder Bewerben von im Sinne dieses Absatzes unerlaubtem Chip-Tuning.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 33 Abs. 7 wird der Ausdruck „6“ ersetzt durch „6a“.In Paragraph 33, Absatz 7, wird der Ausdruck „6“ ersetzt durch „6a“.
24.Novellierungsanordnung 24, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.“Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß Paragraph 31, einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnungen (EU) Nr. 167 aus 2013, und 168 aus 2013, nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 37 Abs. 2c wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 37, Absatz 2 c, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 44 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, lautet:
sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 44a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 57c Abs. 4c“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 57c Abs. 4b“.In Paragraph 44 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 57c Absatz 4 c, ersetzt durch den Ausdruck „§ 57c Absatz 4 b,
28.Novellierungsanordnung 28, In § 45 Abs. 3 Z 1 wird am Ende der Z 1.4 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Z 1.5 das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 1.6 angefügt:In Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins, wird am Ende der Ziffer eins Punkt 4, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Ziffer eins Punkt 5, das Wort „oder“ eingefügt und folgende Ziffer eins Punkt 6, angefügt:
ein für eines oder mehrere Fachgebiete
– Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,
– Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,
– Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,
– Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
– Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
– Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung
in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,“in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,“
29.Novellierungsanordnung 29, § 47 Abs. 4 vierter Satz lautet:Paragraph 47, Absatz 4, vierter Satz lautet:
„Weiters können Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit über nationale Kontaktstellen im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU auch Behörden anderer Staaten erteilt werden, sofern sich eine Verpflichtung zur Beauskunftung aus Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 57a Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „3 500 kg“ die Wortfolge „oder das historische Fahrzeug“ eingefügt.In Paragraph 57 a, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Ausdruck „3 500 kg“ die Wortfolge „oder das historische Fahrzeug“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 57c wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 57 c, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank sind ermächtigt, eine Abfragemöglichkeit vorzusehen, bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erstzulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges die in der Datenbank enthaltenen pseudonymisierten Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahrzeuges einsehen und abrufen kann. Für jede Abfrage ist ein angemessener Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Kostenbeitrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Zum Zwecke der Verrechnung kann eine Registrierung der Person mittels eines Registrierungsformulares vorgesehen werden und es dürfen Vorname, Nachname sowie Firma bei juristischen Personen und Adresse für längstens ein Jahr gespeichert werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 58a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 57c Abs. 4b“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 57c Abs. 4c“.In Paragraph 58 a, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 57c Absatz 4 b, ersetzt durch den Ausdruck „§ 57c Absatz 4 c,
33.Novellierungsanordnung 33, § 78 samt Überschrift entfällt.Paragraph 78, samt Überschrift entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 83 wird der Ausdruck „Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,“ ersetzt durch „zollrechtlichen Vorschriften“.In Paragraph 83, wird der Ausdruck „Vorschriften des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129,“ ersetzt durch „zollrechtlichen Vorschriften“.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 101a wird folgender § 101b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 101 a, wird folgender Paragraph 101 b, samt Überschrift eingefügt:
„Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen
§ 101b.Paragraph 101 b,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen der Fahrzeuge kann auch mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen erfolgen. Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung der jeweiligen Gesamtgewichte, Achslasten oder Abmessungen darf die Behörde jeweils räumlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.
(2)Absatz 2,Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Überschreitung des jeweiligen Gesamtgewichtes, der Achslasten oder der Abmessungen eines Fahrzeuges festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieser Überschreitung hinaus ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Identifizierung dieses Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers und Zulassungsbesitzers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer vom System festgestellten Übertretung.Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, eine Überschreitung des jeweiligen Gesamtgewichtes, der Achslasten oder der Abmessungen eines Fahrzeuges festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieser Überschreitung hinaus ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Identifizierung dieses Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers und Zulassungsbesitzers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer vom System festgestellten Übertretung.
(3)Absatz 3,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des kontrollierten Fahrzeuges.
(4)Absatz 4,Pseudonymisierte Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts-, Achslast- und Abmessungskontrollen dürfen von den Behörden und dem Straßenerhalter für statistische Zwecke genutzt werden. Weiters dürfen die pseudonymisierten Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts- und Achslastkontrollen vom Bundesministerium für Inneres für die im § 101 Abs. 7a angeführte Berichtspflicht genutzt werden.“Pseudonymisierte Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts-, Achslast- und Abmessungskontrollen dürfen von den Behörden und dem Straßenerhalter für statistische Zwecke genutzt werden. Weiters dürfen die pseudonymisierten Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts- und Achslastkontrollen vom Bundesministerium für Inneres für die im Paragraph 101, Absatz 7 a, angeführte Berichtspflicht genutzt werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 102 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 102, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 1a erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.“Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Absatz eins a, erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß Paragraph 102, Absatz 11 b, durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß Paragraph 58 a, folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im Paragraph 58 a, Absatz 7, angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 102 Abs. 3, § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 105 Abs. 7 lit. e, in der Überschrift zu § 108a, in § 108a Abs. 1 und § 120 Abs. 1 wird das Wort „Lenkerberechtigung“ durch das Wort „Lenkberechtigung“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 105, Absatz 7, Litera e,, in der Überschrift zu Paragraph 108 a,, in Paragraph 108 a, Absatz eins und Paragraph 120, Absatz eins, wird das Wort „Lenkerberechtigung“ durch das Wort „Lenkberechtigung“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 102 Abs. 3b wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 102, Absatz 3 b, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle von Testfahrten kann durch Verordnung auch die Ausstellung einer Testbescheinigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Testorganisation vorgesehen werden, wenn im Vorfeld bereits ausreichend Tests virtuell und real mit dem zu testenden System stattgefunden haben.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 102 Abs. 8a lautet der dritte Satz:In Paragraph 102, Absatz 8 a, lautet der dritte Satz:
„Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 102 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 102, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
die zum Aufbauhersteller oder zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 102 Abs. 10c Z 3 lautet:Paragraph 102, Absatz 10 c, Ziffer 3, lautet:
eine auffällige Markierung, die der UN-Regelung Nr. 48 entspricht,“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 102 Abs. 12 zweiter Satz wird das Wort „Zwangsmaßnamen“ ersetzt durch „Zwangsmaßnahmen“In Paragraph 102, Absatz 12, zweiter Satz wird das Wort „Zwangsmaßnamen“ ersetzt durch „Zwangsmaßnahmen“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 102a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 102 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 4 erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.“Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Absatz 4, erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß Paragraph 102, Absatz 11 b, durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß Paragraph 58 a, folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im Paragraph 58 a, Absatz 7, angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 103 Abs. 3a und 3b entfallen.Paragraph 103, Absatz 3 a und 3 b entfallen.
45.Novellierungsanordnung 45, § 103 Abs. 6 entfällt.Paragraph 103, Absatz 6, entfällt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 106 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 106, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 6, angefügt:
für Fahrgäste in Omnibussen beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 106 Abs. 5 Z 1 und Z 2 wird jeweils der Wert „150 cm“ ersetzt durch „135 cm“.In Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, wird jeweils der Wert „150 cm“ ersetzt durch „135 cm“.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 108 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „des Mangels der körperlichen“ ersetzt durch die Wortfolge „mangelnder gesundheitlicher“.In Paragraph 108, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „des Mangels der körperlichen“ ersetzt durch die Wortfolge „mangelnder gesundheitlicher“.
49.Novellierungsanordnung 49, § 109 Abs. 1 lit. d lautet:Paragraph 109, Absatz eins, Litera d, lautet:
auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht für weitere Standorte (§ 111 Abs. 1) ein Fahrschulleiter bestellt wird,“auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht für weitere Standorte (Paragraph 111, Absatz eins,) ein Fahrschulleiter bestellt wird,“
50.Novellierungsanordnung 50, § 109 Abs. 1 lit. g wird folgende Wortfolge angefügt:Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, wird folgende Wortfolge angefügt:
„und umgekehrt ersetzt eine Lenkpraxis auf Fahrzeugen der Klasse D eine solche auf Fahrzeugen der Klasse C für Bewerber um eine Fahrschulbewilligung der Klasse C;“
51.Novellierungsanordnung 51, § 109 Abs. 1 lit. j entfällt.Paragraph 109, Absatz eins, Litera j, entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 111 Abs. 1 lautet:Paragraph 111, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Bewilligungsinhaber kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Fahrschulinhaber, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.“Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 110,) erforderlich. Ein Bewilligungsinhaber kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Fahrschulinhaber, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß Paragraph 108, Absatz 3, vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (Paragraph 113,) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 112 Abs. 3, § 121 Abs. 1 und § 122a Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.In Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 121, Absatz eins und Paragraph 122 a, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.
54.Novellierungsanordnung 54, § 113 Abs. 1 lautet:Paragraph 113, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 und hinsichtlich weiterer Standorte in § 111 Abs. 1 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs. 2 und hinsichtlich weiterer Standorte des § 111 Abs. 1 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen. Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so kommt diesem dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu, wie dem Fahrschulbesitzer.“Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Absatz 2 und hinsichtlich weiterer Standorte in Paragraph 111, Absatz eins, angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Absatz 2 und hinsichtlich weiterer Standorte des Paragraph 111, Absatz eins, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen. Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so kommt diesem dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu, wie dem Fahrschulbesitzer.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 113 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 113, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
die im § 109 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist;“die im Paragraph 109, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist;“
56.Novellierungsanordnung 56, Die Überschrift des § 114 lautet:Die Überschrift des Paragraph 114, lautet:
„Betrieb der Fahrschule“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 114 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Gruppen“ ersetzt durch das Wort „Klassen“.In Paragraph 114, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Gruppen“ ersetzt durch das Wort „Klassen“.
58.Novellierungsanordnung 58, § 114 Abs. 4a lautet:Paragraph 114, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 a,Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auf Schulfahrten und Prüfungsfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) sowie auf Fahrten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern keine Anwendung. Dies gilt auch für Fahrten zur Verbringung des Schulfahrzeuges zum Ort des Beginnes der Schul- oder der Prüfungsfahrt und vom Ort der Beendigung dieser Fahrt zurück, sofern mit dem Fahrzeug nicht gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen durchgeführt werden. Ebenso sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes für Schulungszwecke ist jedoch erforderlich.“Gemäß Artikel 13 Absatz eins, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auf Schulfahrten und Prüfungsfahrten mit Schulfahrzeugen (Paragraph 112, Absatz 3,) sowie auf Fahrten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern keine Anwendung. Dies gilt auch für Fahrten zur Verbringung des Schulfahrzeuges zum Ort des Beginnes der Schul- oder der Prüfungsfahrt und vom Ort der Beendigung dieser Fahrt zurück, sofern mit dem Fahrzeug nicht gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen durchgeführt werden. Ebenso sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes für Schulungszwecke ist jedoch erforderlich.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 114 Abs. 5 entfällt.Paragraph 114, Absatz 5, entfällt.
60.Novellierungsanordnung 60, Nach § 116 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 116, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Bei Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entwederBei Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder
glaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind oder
ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert worden ist.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 117 Abs. 2 lautet:Paragraph 117, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,§ 116 Abs. 2, 6, 6a und 7 gelten sinngemäß.“Paragraph 116, Absatz 2, 6, 6 a und 7 gelten sinngemäß.“
62.Novellierungsanordnung 62, Dem § 132 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33,Fahrschulkurse außerhalb des Standortes, die vor dem 1. Juli 2019 genehmigt worden sind, dürfen noch bis längstens 30. September 2019 durchgeführt werden.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 134 Abs. 1c wird vor dem Wort „unmittelbar“ das Wort „in“ eingefügt.In Paragraph 134, Absatz eins c, wird vor dem Wort „unmittelbar“ das Wort „in“ eingefügt.
64.Novellierungsanordnung 64, Nach § 134a wird folgender § 134b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 134 a, wird folgender Paragraph 134 b, samt Überschrift eingefügt:
„Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
§ 134b.Paragraph 134 b,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“
65.Novellierungsanordnung 65, Dem § 135 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35,Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Z 32, Z 34 und Z 35, § 4 Abs. 7c, § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 und Z 8, Abs. 5 lit. c und lit. i, § 24 Abs. 2a, § 26a Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 30a Abs. 5 und Abs. 8, 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, § 34 Abs. 2, § 44 Abs. 1 lit. a, § 44a Abs. 1, § 45 Abs. 3 Z 1, § 47 Abs. 4, § 57a Abs. 5, § 58a Abs. 7, § 83, § 102 Abs. 3, Abs. 3b, Abs. 8a, Abs. 9 Z 4, Abs. 10c Z 3 und Abs. 12, § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 105 Abs. 7 lit. e, § 106 Abs. 3 und Abs. 5, § 108 Abs. 2, die Überschrift zu § 108a, § 108a Abs. 1, § 109 Abs. 1 lit. g, § 112 Abs. 3, § 114 Abs. 1 und 4a, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 122a Abs. 1 Z 2, § 124 Abs. 1, § 132 Abs. 33, § 134 Abs. 1c und § 134b samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; zugleich treten § 78 samt Überschrift und § 103 Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 6 außer Kraft;Paragraph 2, Ziffer 32,, Ziffer 34 und Ziffer 35,, Paragraph 4, Absatz 7 c,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8,, Absatz 5, Litera c und Litera i,, Paragraph 24, Absatz 2 a,, Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 30 a, Absatz 5 und Absatz 8, 33, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6 a und Absatz 7,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 44 a, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 57 a, Absatz 5,, Paragraph 58 a, Absatz 7,, Paragraph 83,, Paragraph 102, Absatz 3,, Absatz 3 b,, Absatz 8 a,, Absatz 9, Ziffer 4,, Absatz 10 c, Ziffer 3 und Absatz 12,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 105, Absatz 7, Litera e,, Paragraph 106, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 108, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 108 a,, Paragraph 108 a, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 114, Absatz eins und 4 a, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 122 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 132, Absatz 33,, Paragraph 134, Absatz eins c und Paragraph 134 b, samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; zugleich treten Paragraph 78, samt Überschrift und Paragraph 103, Absatz 3 a,, Absatz 3 b und Absatz 6, außer Kraft;
§ 101b, § 102 Abs. 1b, § 102a Abs. 4a, § 116 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. April 2019;Paragraph 101 b,, Paragraph 102, Absatz eins b,, Paragraph 102 a, Absatz 4 a,, Paragraph 116, Absatz 2 und Paragraph 117, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit 1. April 2019;
§ 57c Abs. 10, § 109 Abs. 1 lit. d und j, § 111 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 und Abs. 3 und die Überschrift des § 114 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. Juli 2019; zugleich tritt § 114 Abs. 5 außer Kraft; Paragraph 57 c, Absatz 10,, Paragraph 109, Absatz eins, Litera d und j, Paragraph 111, Absatz eins und Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 3 und die Überschrift des Paragraph 114, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit 1. Juli 2019; zugleich tritt Paragraph 114, Absatz 5, außer Kraft;
§ 30 Abs. 5, § 30a Abs. 4b, § 31 Abs. 8, § 31a Abs. 9 und § 37 Abs. 2c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. Oktober 2019.“Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 30 a, Absatz 4 b,, Paragraph 31, Absatz 8,, Paragraph 31 a, Absatz 9 und Paragraph 37, Absatz 2 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, mit 1. Oktober 2019.“
Van der Bellen
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