BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 3. Dezember 2019

Teil I

106. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

(NR: GP römisch XXVI RV 573 AB 632 S. 80. BR: AB 10185 S. 894)

106.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG wurde genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.

Artikel 2

Grundsätzliche Aufgaben der Länder

  1. Absatz einsDie Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des B-KJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen eins bis 7 B-KJHG 2013 und
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 9 bis 36 B-KJHG 2013.

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

  1. Absatz einsDer Bund verpflichtet sich, die in Paragraph 37, (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), Paragraph 38, (Amtshilfe), Paragraph 39, (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), Paragraph 40, (Datenverarbeitung), Paragraph 41, (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), Paragraph 42, (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), Paragraph 43, (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und Paragraph 44, (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) B-KJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.
  2. Absatz 2Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.

Artikel 4

Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

Artikel 5

Inkrafttreten

  1. Absatz einsWenn
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingelangt sind,
    tritt diese Vereinbarung mit dem ersten Tag des zweiten auf den Eintritt der Bedingungen gemäß Ziffer eins und 2 folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Artikel 6

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.

Artikel 7

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Jänner 2020 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft.

Bierlein