BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. Oktober 2019

Teil I

105. Bundesgesetz:

Gewaltschutzgesetz 2019

(NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

105. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artiekl 2

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 4

Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 5

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Artikel 6

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Artikel 7

Änderung der Strafregistergesetzes 1968

Artikel 8

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 9

Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 10

Änderung der SPG-Novelle 2013

Artikel 11

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 13

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 14

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 15

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 16

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 17

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 18

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 19

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 20

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 21

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 22

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 23

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 24

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Artikel 25

Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Artikel 26

Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 38 a, :,

„§ 38a.

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (Paragraph 17,) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird. (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz).“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zu beraten (Gewaltpräventionszentren). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen (Gewaltpräventionsberatung).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach Paragraph 36 a, oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38 a, samt Überschrift lautet:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
  2. Absatz 2Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    1. Ziffer eins
      dem Gefährder den Verbotsbereich nach Absatz eins, zur Kenntnis zu bringen;
    2. Ziffer 2
      dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
    4. Ziffer 4
      den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Absatz 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Absatz 9, zu informieren;
    5. Ziffer 5
      vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
    6. Ziffer 6
      den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Absatz eins, wegzuweisen.
  3. Absatz 3Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Absatz 9, vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Absatz eins, nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
  4. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
    2. Ziffer 2
      sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
    über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
  5. Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
  6. Absatz 6Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
  7. Absatz 7Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
  8. Absatz 8Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4,) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Absatz 7, aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum zu laden; Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt. Die Gewaltpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.
  9. Absatz 9Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  10. Absatz 10Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
  11. Absatz 11Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; Paragraph 43, Absatz 2, gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382e EO sind die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
  12. Absatz 12Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach Paragraphen 32 und 33 Absatz eins, AVG.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    an Interventionsstellen (Paragraph 25, Absatz 3,) sowie Gewaltpräventionszentren (Paragraph 25, Absatz 4,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nur die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 6,) und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    im Fall einer Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins,, wenn der Gefährdete minderjährig ist, an jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name des Gefährders und des gefährdeten Minderjährigen sowie die Dauer des Verbots und die Information über eine allfällige Aufhebung desselben;“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 56, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz). Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 58 c, Absatz 3, werden das Wort „Betretungsverbot“ durch die Wortfolge „Betretungs- und Annäherungsverbot“, der Verweis „§ 38a Absatz 6 “, durch den Verweis „§ 38a Absatz 7 “, sowie jeweils die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „drei Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einer Verpflichtung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9, zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 7, wird ein Beistrich angefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 84, Absatz eins, werden im Schlussteil die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“, die Zahl „2 300“ durch die Zahl „4 600“, das Wort „Freiheitsstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 84, Absatz eins a, entfallen die Wortfolge „einer präventiven Rechtsaufklärung nach Paragraph 38 a, Absatz 6 a,,“ sowie der Verweis „§ 38a Absatz 6 a,,“ und es werden die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“, die Zahl „2 300“ durch die Zahl „4 600“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 84, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bEin Gefährder (Paragraph 38 a,), der
    1. Ziffer eins
      den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, umfassten Bereich betritt,
    2. Ziffer 2
      sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,
    3. Ziffer 3
      einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 84, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins “, die Wendung „oder 1b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47Die Paragraphen 22, Absatz 2,, 35 Absatz eins, Ziffer 8,, 38a Absatz eins bis 7 sowie Absatz 9 bis 12 samt Überschrift, 56 Absatz eins, Ziffer 3, hinsichtlich der Interventionsstellen (Paragraph 25, Absatz 3,), Ziffer 8, und 9, 58c Absatz 3,, 84 Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz eins b, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 und 98 Absatz 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 25, Absatz 4,, 38a Absatz 8,, 56 Absatz eins, Ziffer 3, hinsichtlich der Gewaltpräventionszentren (Paragraph 25, Absatz 4,) und 84 Absatz eins b, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 97, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 97, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 98, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 38a Absatz 5 “, durch den Verweis „§§ 38a Absatz 6 “, ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO vorbeugen kann;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird im Einleitungsteil nach der Zahl „10“ ein Beistrich und die Wendung „10a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wendung „bis 9a“ die Wendung „oder 10a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(9)“ und es wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 11, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 211, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 382b und 382e EO“ durch das Zitat „§§ 382b, 382e und 382g EO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 1494, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Unabhängig davon beginnt die Frist nach Paragraph 1489, Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 1503, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 211, Absatz 2, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 1494, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 01.01.2020 in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.“

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
    1. Ziffer eins
      als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person
    2. Ziffer 2
      gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
    3. Ziffer 3
      unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
    4. Ziffer 4
      gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
    5. Ziffer 5
      unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
    6. Ziffer 6
      unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
    begangen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 33, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 39, Absatz eins, StGB wird im ersten Satz das Wort „kann“ durch die Wendung „erhöht sich“ ersetzt und entfällt die Wendung „überschritten werden“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 39, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIst der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 39, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Jahre“ die Wendung „ , bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 39, Absatz 2, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 39 a und seine Überschrift lauten:

„Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten

Paragraph 39 a,

  1. Absatz einsHat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
    1. Ziffer eins
      als volljährige gegen eine unmündige Person,
    2. Ziffer 2
      gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
    3. Ziffer 3
      unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
    4. Ziffer 4
      unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
    5. Ziffer 5
      mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,
    so treten die in Absatz 2, genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.
  2. Absatz 2Demnach tritt an die Stelle der Androhung
    1. Ziffer eins
      einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 3
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
    4. Ziffer 4
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
  3. Absatz 3Die Anwendung des Paragraph 39, bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des Paragraph 41, ist von den nach Absatz 2, geänderten Strafdrohungen auszugehen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die bedingte Nachsicht (Absatz eins,) einer wegen Vergewaltigung (Paragraph 201,) verhängten Strafe ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 43 a, Absatz eins bis 4 wird das Zitat „§ 43“ jeweils durch das Zitat „§ 43 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird die Wendung „im Sinne von Paragraph 90, Absatz 3 “, durch den Klammerausdruck „(Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 83, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die
    1. Ziffer eins
      mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
    2. Ziffer 2
      in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,
    während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 85, Absatz eins, wird das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 87, wird nach dem Absatz eins, nachfolgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 87, Absatz 2, werden nach der Wendung „Zieht die Tat“ die Wendung „nach Absatz eins “, und nach der Wendung „einem bis zu fünfzehn Jahren,“ die Wendung „im Falle des Absatz eins a, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 90, Absatz 3, wird die Wendung „Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen,“ durch die Wendung „Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 91 a und seine Überschrift lauten:

„Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr

Paragraph 91 a,

Wer eine Person,

  1. Ziffer eins
    die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
  2. Ziffer 2
    in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,
während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 107 a, Absatz 2, werden das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch das Wort „oder“ ersetzt sowie nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 107 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Übersteigt der Tatzeitraum nach Absatz eins, ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz 2, verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 107 b, treten an die Stelle der Absatz 3 und 4 folgende Absatz 3,, 3a und 4:

  1. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
  2. Absatz 3 aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,
    2. Ziffer 2
      eine Tat nach Absatz 3, auf qualvolle Weise begeht oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Absatz 3, wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.
  3. Absatz 4Hat eine Tat nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, Ziffer eins, eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge oder wird die Gewalt nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, Ziffer eins, länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 201, Absatz eins, wird das Wort „einem“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 220 b, lautet:

Paragraph 220 b,

  1. Absatz einsHat der Täter eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Absatz eins, zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  3. Absatz 3Das Tätigkeitsverbot beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Das Gericht hat mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Gefahr, wegen der das Tätigkeitsverbot verhängt wurde, noch besteht. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
  4. Absatz 4Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, wird nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:
    1. Ziffer eins
      eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,
    2. Ziffer 2
      eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
    3. Ziffer 3
      eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,
    4. Ziffer 4
      eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder
    5. Ziffer 5
      das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 63, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 52, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Vernehmung (Paragraph 96, Absatz 5,).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 53, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien [außerhalb des Amtsgebäudes] mitzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 66 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,

  1. Ziffer eins
    die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
  2. Ziffer 2
    zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte,
  3. Ziffer 3
    die minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 66 a, Absatz 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (Paragraph 66, Absatz 3,) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 68, Absatz eins, wird die Zitierung „§§ 51, 52 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 3 sowie 53“ durch die Zitierung „§§ 51, 52 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie 53“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 70, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 70,

  1. Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von
    1. Ziffer eins
      der Freilassung des Beschuldigten (Paragraph 172, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (Paragraph 181 a,),
    3. Ziffer 3
      der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie
    4. Ziffer 4
      dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG)
    verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b sowie Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach Paragraph 66 a, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des Paragraph 70, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 76, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, darf nur an Behörden und Gerichte auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sowie nur dann vorgenommen werden, wenn die Verwendung dieser Daten in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist. Sie hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen, insbesondere wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (Paragraphen 123 und 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, oder eine Übermittlung den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 76, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 17, SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (Paragraph 22, Absatz 2, SPG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Einem Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 96, Absatz 5, wird im zweiten Satz nach dem Wort „sogleich“ das Wort „gebührenfrei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 165, Absatz 4, wird die Wendung „und die in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Zeugen“ durch die Wendung „ , die in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Zeugen sowie Zeugen, auf die die in Paragraph 66 a, Absatz eins, erwähnten Kriterien zutreffen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 3, lautet wie folgt:

  1. Ziffer 3
    in den Fällen des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung sowie bestimmte sonstige Örtlichkeiten nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern oder ein bereits erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 206, Absatz eins, vierter Satz wird die Wendung „im Fall von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG)“ durch die Wendung „im Fall eines erteilten Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 250, Absatz 3, wird nach der Wendung „Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, “, die Wendung „und besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 410, Absatz eins, entfällt im Klammerbegriff die Wendung „und 4“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 514, wird nach dem Absatz 40, folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 66 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 70,, Paragraph 76, Absatz 4 und 6, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 5,, Paragraph 165, Absatz 4,, Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 206, Absatz eins,, Paragraph 250, Absatz 3 und Paragraph 410, Absatz eins, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 5, wird das Wort „Dauer“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 9 a, lautet:

„Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „die Sachwalterschaft“ durch die Wendung „den Erwachsenenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9 a, Absatz 2, lautet wie folgt:

  1. Absatz 2Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendhilfeträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- und Adoptivwerberinnen und –werbern,
    2. Ziffer 2
      Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen in der Pflege und Betreuung solcher wehrlosen Personen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, werden nach dem Absatz eins b, folgende Absatz eins c und Absatz eins d, eingefügt:

  1. Absatz eins cÜber besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, nicht.
  2. Absatz eins dEinem Antrag nach Absatz eins c, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins c, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (Paragraph 220 b, StGB) umfasst, benötigt wird.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10 b, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Minderjähriger“ die Wendung „oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (Paragraph 220 b, StGB)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10 b, Absatz 2, dritter Satz wird das Wort „ist“ durch die Wendung „und Absatz eins d, sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 4 a, wird nach dem Zitat „§ 10 Absatz eins a, “, die Wendung „und Absatz eins c, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer“ durch die Wendung „erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, wird nach dem Absatz 14, folgender Absatz 15, eingefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die Überschrift zu Paragraph 9 a,, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 10 b, Absatz 2, erster und dritter Satz und Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020, Paragraph 10, Absatz eins c und Absatz eins d und Paragraph 11, Absatz 4 a, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    den Kinder- und Jugendhilfeträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes erforderlich ist,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wehrlosen Person (Paragraph 220 b, StGB) erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, wird nach dem Absatz eins j, folgender Absatz eins k, eingefügt:

  1. Absatz eins kParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 9, in der Fassung des Gewaltschutzgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 382 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 382 c, Absatz eins, wird die Wendung „Betretungsverbot gestellt (Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG)“ durch die Wendung „Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 382 c, Absatz 3, wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Kinder- und Jugendhilfeträger“ die Wendung „sowie das Pflegschaftsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 382 c, Absatz 4, wird die Wendung „aus Anlaß einer Wegweisung nach Paragraph 38 a, Absatz 3, SPG“ durch die Wendung „nach Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer 5, SPG aus Anlass der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 382 d, Absatz 2, wird das Zitat „§ 382b Absatz eins, EO“ durch das Zitat „§ 382b Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 382 d, Absatz 4, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 382 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Vor der Ausfolgung gemäß Absatz 2, abgenommener oder nach Paragraph 38 a, SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 382 e, Absatz eins, werden in Ziffer eins, am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 382 e, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; Paragraph 382 b, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 382 e, Absatz 3, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 382c Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 382 g, Absatz eins, werden in Ziffer 6, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
  2. Ziffer 8
    Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 382 g, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; Paragraph 382 b, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 382 g, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten:

„Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 c, Absatz 3 und Paragraph 382 d, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 391, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder der Exekution bewilligt wird, ist – außer bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraphen 382 b,, 382e oder 382g Absatz eins, Ziffer eins bis 8 – im Beschluss eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 395, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 399, samt Überschrift lautet:

„Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung

Paragraph 399,

  1. Absatz einsDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,
    3. Ziffer 3
      der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,
    4. Ziffer 4
      der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,
    5. Ziffer 5
      ein Fall des Paragraph 39, Absatz eins, oder des Paragraph 391, vorliegt.
  2. Absatz 2Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 399 b, wird folgender Paragraph 399 c, samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre

Paragraph 399 c,

  1. Absatz einsDas für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382e und 382g zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des Paragraph 397, Absatz 2, erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382e und 382g geltenden Bestimmungen sowie Paragraph 393, Absatz 2, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die für den Vollzug einer Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382e und 382g geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 449, wird folgender Paragraph 450, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Gewaltschutzgesetz 2019

Paragraph 450,

Paragraph 382 b, Absatz 2,, Paragraph 382 c, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 382 d, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 382 e, Absatz eins bis 3, Paragraph 382 g, Absatz eins, bis 3, Paragraph 391, Absatz 2,, Paragraph 395, Absatz 3,, Paragraphen 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des Paragraph 399 c, – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt.“

Artikel 10
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)

Das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph eins, in Artikel 2 lautet:

„Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 2 Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsWer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382e Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach Paragraph 420, EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 2 Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.“

Artikel 11
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 51, Absatz eins, entfällt der vorletzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung der Ärztin/des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen oder Befunde der Ärztin/des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Ärztin/den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
      1. Litera a
        der öffentlichen Gesundheitspflege,
      2. Litera b
        der Rechtspflege oder
      3. Litera c
        von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
      unbedingt erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist,
    6. Ziffer 6
      die Ärztin/der Arzt der Anzeigepflicht gemäß Absatz 4, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, nachkommt.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
  4. Absatz 4Die Ärztin/der Arzt ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  5. Absatz 5Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      die Ärztin/der Arzt, die ihre/der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  6. Absatz 6Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat die Ärztin/der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.“

Artikel 12
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 8,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.

Artikel 13
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 6a

Anzeigepflicht“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsHebammen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (Paragraph 200, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder einer Aussetzung (Paragraph 82, StGB) ergibt.
  3. Absatz 3Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      die Hebamme, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  4. Absatz 4Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/einen Angehörige/Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aWeiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.“

Artikel 14
Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 7, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 7a

Anzeigepflicht“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.“

Artikel 15
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11 d, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11e

Anzeigepflicht“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der (die) Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 11 e, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 11 d, wird folgender Paragraph 11 e, samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

Paragraph 11 e,

  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des (der) volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten (Patientin) widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der (die) Berufsangehörige, der (die) seine (ihre) berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine (einen) Angehörige(n) (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 16
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Absatz 7, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, nachkommt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 8Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 7, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/-in widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 9Weiters kann in Fällen des Absatz 7, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/n Angehörige/n (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 17
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a

Anzeigepflicht“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 7,

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 35, Absatz 2 bis 5 entfällt.

Artikel 18
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a

Anzeigepflicht“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsSanitäter sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß Paragraph 23,, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 5 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.“

Artikel 19
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21a

Anzeigepflicht“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, nicht, soweit der/die Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

Paragraph 21 a,

  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der/die Berufsangehörige, der/die seine/ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 75, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, nachkommt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 4Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 3, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 5Weiters kann in Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 20
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 32, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen)
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommen.
  2. Absatz 4Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  3. Absatz 5Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  4. Absatz 6Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 21
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommen.
  2. Absatz 4Berufsangehörige sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  3. Absatz 5Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  4. Absatz 6Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 22
Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Psychotherapeuten
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommen.
  4. Absatz 4Der Psychotherapeut ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  5. Absatz 5Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  6. Absatz 6Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 23
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 460 d, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2Versicherungsnummern, andere personenbezogene Ordnungsbegriffe der Sozialversicherung und allenfalls auch damit verbundene bereichsspezifische Personenkennzeichen nach Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind durch den Dachverband mit verbindlicher Wirkung für alle Sozialversicherungsträger und alle anderen Stellen, von denen die Versicherungsnummer bzw. das bereichsspezifische Personenkennzeichen als Ordnungsbegriff verwendet wird, zu ändern, wenn dies auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung beantragt wird. Der Dachverband hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Versicherungszeiten und Anwartschaften, die unter einer Versicherungsnummer gespeichert wurden, auch für Angelegenheiten zur Verfügung stehen, die in weiterer Folge unter Verwendung der geänderten Versicherungsnummer bearbeitet werden.
  2. Absatz 3An Personen, denen eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a, des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, bewilligt wurde, ist auf ihren Antrag eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Dieser Antrag ist unter Vorlage der Dokumente zum Beleg einer solchen Namensänderung beim Dachverband zu stellen.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 725, in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 8, des Finanz-Organisationsreformgesetzes erhält die neue Bezeichnung „§ 729“; in der Überschrift zu dieser Bestimmung wird der Ausdruck „Art. 7“ durch den Ausdruck „Art. 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Der bisherige Text des Paragraph 727, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 4, des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, ist abweichend von den Paragraphen 108, Absatz 6,, 293 Absatz 2 und 728 Absatz 5, für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 729, wird folgender Paragraph 730, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Paragraph 730,

Paragraph 460 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 730, wird folgender Paragraph 731, samt Überschrift angefügt:

„Ergänzende Schlussbestimmungen zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Paragraph 731,

  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen gelten für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie im Verhältnis zwischen den bisherigen Betriebskrankenkassen und einem Sozialversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien für die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erforderlichen und im Folgenden näher bezeichneten Vorgänge, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte.
  2. Absatz 2Die durch den Übergang von Vermögen, Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
  3. Absatz 3Der Übergang von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.
  4. Absatz 4Übertragene Wirtschaftsgüter gelten ertragssteuerlich als unentgeltlich übertragen. Die Buchwerte sind fortzuführen.
  5. Absatz 5Lohnsteuerrechtlich treten die übernehmenden Sozialversicherungsträger in die Rechtsstellung der bisherigen Arbeitgeber ein.
  6. Absatz 6Der Übergang von Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwischen Sozialversicherungsträgern oder dem Hauptverband (Dachverband) stellt keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, leg. cit. dar.
  7. Absatz 7Parteienbezeichnungen und Eintragungen in öffentliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, Vereinsregister u. dgl.) betreffend bisherige Sozialversicherungsträger bzw. den Hauptverband sind auf Anregung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes oder bei jeder aus sonstigem Anlass vorzunehmenden Änderung der Eintragung nach Anhörung des neuen Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes von Amts wegen zu berichtigen. Die bisherigen Bezeichnungen und Eintragungen wirken bis zur Berichtigung in rechtlicher Hinsicht, als ob sie bereits berichtigt wären.
  8. Absatz 8Paragraph 731, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 731, wird folgender Paragraph 732, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen für bestimmte Betriebskrankenkassen

Paragraph 732,

  1. Absatz einsFür den Fall, dass für die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg eine oder mehrere Privatstiftungen gemäß Paragraph 718, Absatz 9, errichtet werden, gelten für die Auflösung der Betriebskrankenkassen und für die Stiftungen Paragraph 718, Absatz 10 und Absatz 10 a, sowie die nachfolgenden Regelungen.
  2. Absatz 2Die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst. Ihr Vermögen geht mit 1.1.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Betriebsunternehmer der in Absatz eins, genannten Betriebskrankenkassen können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten, Pensionisten (Beziehern von Rehabilitationsgeld) und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse geltenden Leistungsniveaus bis zum 1. Jänner 2020 eine oder mehrere Privatstiftungen zur Förderung der Gesundheit (Privatstiftung zur betrieblichen Gesundheitsförderung) errichten. Zweck dieser Privatstiftungen ist es, durch die Finanzierung von Zusatzleistungen zu Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse die Gesundheit der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezeichneten Personen zu fördern. Dies gilt sinngemäß auch für künftige Beschäftigte, Pensionisten und Bezieher von Rehabilitationsgeld, sowie die Angehörigen dieser Personen.
  4. Absatz 4Jene Personen, die am 31.12.2019 leitende Angestellte einer dieser Betriebskrankenkassen sind, und deren Dienstverhältnis auf die Österreichische Gesundheitskasse übergeht, sind für eine Periode von fünf Jahren Mitglieder des Stiftungsvorstandes der jeweiligen Privatstiftung. Sie üben diese Tätigkeit als Teil ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aus und scheiden aus dem Stiftungsvorstand durch Rücktritt, Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur österreichischen Gesundheitskasse, spätestens jedoch mit Ablauf der Funktionsperiode aus. Eine Wiederbestellung oder weitere Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Jene Personen, die am 31.12.2019 die Funktion eines Obmanns der Betriebskrankenkasse ausüben, sind bis 31.12.2020 berechtigt, vom Stiftungsvorstand der jeweiligen Privatstiftung in allen Belangen, die die Auflösung der Betriebskrankenkasse sowie den Übergang von Aufgaben der Betriebskrankenkasse auf die Privatstiftung betreffen, insbesondere zur Schlussbilanz und gegebenenfalls zu Kooperationsverträgen, die die Stiftung mit der Österreichischen Gesundheitskasse abschließt, Auskünfte zu verlangen, die unverzüglich zu erteilen und über Ersuchen der ehemaligen Obmänner mit diesen zu beraten sind. Sie haben für ihre Tätigkeit, durch die kein Dienstverhältnis begründet wird, Anspruch auf Unterstützung durch die Stiftung sowie gegenüber der Stiftung Anspruch auf Funktionsgebühren und Auslagenersätze entsprechend den am 31. Dezember 2019 für sie geltenden Regelungen.
  6. Absatz 6Wenn eine Privatstiftung gemäß Absatz 3, errichtet wird, gehen die im Eigentum der jeweiligen Betriebskrankenkasse befindlichen Immobilien sowie 90% des, im Jahresabschluss der jeweiligen Betriebskrankenkasse für das Jahr 2018 abzüglich des Werts der Immobilien ausgewiesenen, Reinvermögens der Betriebskrankenkasse mit Ablauf des 31. Dezember 2019 auf die Stiftung über. Die Österreichische Gesundheitskasse hat von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2019 übergehenden Reinvermögens der jeweiligen Betriebskrankenkasse am 31. März 2020 einen Teil an die Stiftung zu übertragen, der als Prozentsatz des in der Schlussbilanz der Betriebskrankenkasse ausgewiesenen Reinvermögens durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen ist. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und unter Bedachtnahme auf das Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen. Die Verordnung ist spätestens am 30. November 2019 kundzumachen.
  7. Absatz 7Die Österreichische Gesundheitskasse und die jeweilige Stiftung sind berechtigt und verpflichtet, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der Österreichischen Gesundheitskasse kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen.“

Artikel 24
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Opfer eines Einbruchsdiebstahls (Paragraph 129, StGB) in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 4 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, in Österreich (Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins,) erlitten haben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „drei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Die Paragraphen eins, Absatz 9,, 8 Absatz 3,, 10 Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

Artikel 25
Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes–Bundeskanzleramt Bundesgesetzblatt 1 Nr. 32 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 37, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aErgibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 37, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mitteilung“ die Wortfolge „gemäß Absatz eins und 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 37, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 4,

in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, tritt mit 01. 01. 2020 in Kraft.

Van der Bellen

Bierlein