„(Abgabenexekutionsordnung – AbgEO)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Bei den Überschriften „I. HAUPTSTÜCK.“, „II. HAUPTSTÜCK“, „III. HAUPTSTÜCK“, „IV. HAUPTSTÜCK“, „V. HAUPTSTÜCK“, „I. TEIL“, „II. TEIL“, „III. TEIL“, „I. Abschnitt“, „II. Abschnitt“, „III. Abschnitt“, „IV. Abschnitt“, „Allgemeine Grundsätze.“, „Vollstreckung.“, „Allgemeine Bestimmungen.“, „Durchführung der Vollstreckung.“, „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.“, „Verfahren.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Unpfändbare Sachen.“, „Pfändung.“, „Verwahrung.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.“, „Überweisung.“, „Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Sicherung.“, „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.“ und „Übergangs- und Schlußbestimmungen.“ entfällt jeweils am Ende der Punkt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 3 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 51 Abs. 1, 69 Abs. 4 und 80 Abs. 6, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.In den Paragraphen 3, Absatz eins bis 3, 7 Absatz eins, 12, Absatz eins, 51, Absatz eins, 69, Absatz 4 und 80 Absatz 6,, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In §§ 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.In Paragraphen 3, Absatz 4, wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Vor § 4 wird die Überschrift des II. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.Vor Paragraph 4, wird die Überschrift des römisch zwei. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In den Überschriften vor den §§ 4, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.In den Überschriften vor den Paragraphen 4, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ der Beistrich.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Absatz 2, der Beistrich.
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.
b) In Abs. 6 entfällt der letzte Satz.b) In Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 14 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 44 E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 EO)“ ersetzt.b) In Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 44, E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 44, EO)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 16 wird wie folgt geändert:Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.a) In Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.
b) In Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Absatz 3, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In den §§ 16 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 51 Abs. 1, 60, 65 Abs. 1, 70 Abs. 3, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 85 Abs. 1 bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 5, 19, Absatz eins und 3, 40 Absatz eins, 42, Absatz eins, 51, Absatz eins, 60, 65, Absatz eins, 70, Absatz 3, 79, Absatz eins, 80, Absatz eins, 85, Absatz eins bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In den §§ 16 Abs. 2, 34 Abs. 1, 36, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 16, Absatz 2, 34, Absatz eins, 36, 65, Absatz 4, 67, Absatz eins, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In den §§ 20, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 46c, 48 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1 und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 20, 23, Absatz 2, 25, Absatz eins, 46 c, 48, Absatz 3 und 4, 67 Absatz eins und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In den §§ 23 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 23, Absatz 2 und Paragraph 78, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 28 wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.In Paragraph 28, wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 30 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 31 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 42, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 2)“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 42,, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 42, Absatz 2,)“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In den §§ 31 Abs. 5, 42 Abs. 1, 43c Abs. 2, 51a, 70 Abs. 2, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 31, Absatz 5, 42, Absatz eins, 43 c, Absatz 2, 51 a, 70, Absatz 2,, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In den §§ 43 Abs. 2 und 5, 50 Abs. 1, 2 und 5, 54 Abs. 3, 59, 70 Abs. 1, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 43, Absatz 2 und 5, 50 Absatz eins, 2 und 5, 54 Absatz 3, 59, 70, Absatz eins,, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In den §§ 43a, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, 54 Abs. 1, 67 Abs. 4, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 43 a, 44, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 54 Absatz eins, 67, Absatz 4,, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 54 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.In Paragraph 54, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 3, wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 5, wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (Paragraphen 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Vor § 79 wird die Überschrift des III. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.Vor Paragraph 79, wird die Überschrift des römisch drei. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 79 wird wie folgt geändert:Paragraph 79, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 und Abs. 3 lauten:a) Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2,Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
(3)Absatz 3,Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.“Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des Paragraph 567, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.“
b) Abs. 4 entfällt.b) Absatz 4, entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 80 wird wie folgt geändert:Paragraph 80, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.a) In Absatz 5, wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.
b) In Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 307 E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 307 EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.b) In Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 307, E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 307, EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 81 lautet:Paragraph 81, lautet:
„§ 81.Paragraph 81,
Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“ Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, findet Paragraph 79, Absatz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 82 entfällt.Paragraph 82, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 84 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.In Paragraph 84, wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 85 wird wie folgt geändert:Paragraph 85, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.a) In Absatz 2, tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Absatz eins,)“.
b) In Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz eins, ersetzt.
c) Abs. 4 lautet:c) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.“Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (Paragraph 18, Ziffer 4, EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Paragraph 8, Absatz eins und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, zu beachten.“
d) Dem Abs. 4 werden nachstehende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:d) Dem Absatz 4, werden nachstehende Absatz 5, 6 und 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.
(6)Absatz 6,Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 86 wird wie folgt geändert:Paragraph 86, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1)“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85,, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,)“ ersetzt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,§ 85 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 85, ist sinngemäß anzuwenden.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 89 wird wie folgt geändert:Paragraph 89, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.a) In Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Abs. 2 entfällt.b) Absatz 2, entfällt.
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 90a Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 90 a, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 6, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und 5, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 4 und 5, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 2 und 5, Paragraph 43 a,, Paragraph 43 c, Absatz 2, 44, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46 c,, Paragraph 48, Absatz 3 und 4, 50 Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 51 a,, Paragraph 54,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 67, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins bis 3, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz eins bis 4, Paragraph 80, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 81,, Paragraph 82,, Paragraph 84,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins und 3, Paragraph 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der Paragraphen 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86 a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.In Paragraph 91, wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 5a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 87a Abs. 3 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.In Paragraph 87 a, Absatz 3, wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 91 wird nach Abs. 38 folgender Abs. 39 angefügt:In Paragraph 91, wird nach Absatz 38, folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 5 a und Paragraph 87 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Abs. 3 der folgende Abs. 4 eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz 3, der folgende Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz eins, angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 3a lautet der erste Satz:d) In Absatz 3 a, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
e) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.e) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
f) In Abs. 5 zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.f) In Absatz 5, zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 11, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 genannten“.In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, genannten“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 21, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 30 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.In Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 32 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 32, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 bezeichnete“.In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, bezeichnete“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 40 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 40, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
b) Abs. 4 entfällt.b) Absatz 4, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 46 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 46, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
14.Novellierungsanordnung 14, § 49 wird wie folgt geändert:Paragraph 49, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“Wer ein Erzeugnis nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 52 wird wie folgt geändert:Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“
c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 53 wird wie folgt geändert:Paragraph 53, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 53a Abs. 3 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 54 wird wie folgt geändert:Paragraph 54, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 6 genannten“.a) In Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 6, genannten“.
b) In Abs. 3a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.b) In Absatz 3 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
c) Abs. 6 entfällt.c) Absatz 6, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 60 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 60, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 61 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „im § 60 Abs. 1 bezeichneten“.In Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 60, Absatz eins, bezeichneten“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 62 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 63 letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 63, letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im Paragraph 62, Absatz eins, bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 83 erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.In Paragraph 83, erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.
25.Novellierungsanordnung 25, § 84 lautet:Paragraph 84, lautet:
„§ 84.Paragraph 84,
Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 85 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.In Paragraph 85, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 86 Abs. 3 entfällt.Paragraph 86, Absatz 3, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 90 wird wie folgt geändert:Paragraph 90, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.
b) Abs. 4 letzter Satz lautet:b) Absatz 4, letzter Satz lautet:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 115 Abs. 2 entfällt.Paragraph 115, Absatz 2, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3a letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 und Abs. 4 vorletzter Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs.6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3 a, letzter Satz und Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, vorletzter Satz, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 116i wird folgender § 116j eingefügt:Nach Paragraph 116 i, wird folgender Paragraph 116 j, eingefügt:
„§ 116j.Paragraph 116 j,
§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 53 a, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 86, Absatz 3 und Paragraph 115, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 41a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.Im Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 41a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.Im Paragraph 41 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 67a Abs. 4 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.Im Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 351j Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.Im Paragraph 351 j, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 111a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe“ ersetzt.In Paragraph 111 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 360 Abs. 7 lautet:Paragraph 360, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 412c Abs. 4 entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.Im Paragraph 412 c, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 724, wird folgender Paragraph 725, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§ 725.Paragraph 725,
Die §§ 41a Abs. 1 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ Die Paragraphen 41 a, Absatz eins und 2, 67 a Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, 111a Absatz eins, 351 j, Absatz 2, 360, Absatz 7 und 412 c Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.“
b) In Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz eins a, wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9a wird wie folgt geändert:Paragraph 9 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. VII wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 9 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 9a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, eins a und 2 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 49 Absatz 2, der Bundesabgabenordnung“ durch den Verweis auf „§ 1 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.b) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22c Abs. 8 wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.In Paragraph 22 c, Absatz 8, wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 23 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz 24, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 20 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 5 und § 22c Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22 c, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009
Das Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Artenhandelsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 6 lautet:Paragraph 13, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 15, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,§ 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 62 Abs. 3a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 95 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:In Paragraph 95, wird nach Absatz 17, folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 62 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 62, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes
Das ASOR-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das ASOR-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 14, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9 und Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 12, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 wird wie folgt geändert:Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 1 genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Absatz eins, genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Abs. 1 genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Absatz eins, genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.
d) In Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“d) In Absatz 4, wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“
e) In Abs. 4 wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.e) In Absatz 4, wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
f) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.f) In Absatz 6, entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz sowie in Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, erster Satz sowie in Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.b) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.
c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.c) In Absatz 5, wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27a Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.In Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 28a wird wie folgt geändert:Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Abs. 2 jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Absatz 2, jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 28b wird wie folgt geändert:Paragraph 28 b, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins und Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.b) In Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 30 wird wie folgt geändert:Paragraph 30, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 1 wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.b) In Absatz eins, wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 30a wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 30 a, wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 32a Abs. 8 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 32 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 34 Abs. 48 wird nachstehender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz 48, wird nachstehender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49,§ 3 Abs. 5, § 18 Abs. 12, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 27a Abs. 1 und 2, § 28a, § 28b, § 30 Abs. 1, § 30a, § 32a Abs. 8 und § 35 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 12,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins und 5, Paragraph 27 a, Absatz eins und 2, Paragraph 28 a,, Paragraph 28 b,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 a,, Paragraph 32 a, Absatz 8 und Paragraph 35, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 35 Z 3 wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 35, Ziffer 3, wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 83 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:Paragraph 83, Absatz 4 und Absatz 5, lauten:
„(4)Absatz 4,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
(5)Absatz 5,Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.“Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 64, oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 93 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:In Paragraph 93, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 83, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 8, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13l Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 13 l, Absatz 8, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 40 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:In Paragraph 40, wird nach Absatz 37, folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 8 Abs. 8, § 9 Abs. 6, § 13l Abs. 8, § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 13 l, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 4, sowie Paragraph 31 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 30 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 33 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz eins, vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 108 vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.Im Paragraph 108, vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 182 Z 2 wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.Im Paragraph 182, Ziffer 2, wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 367, wird folgender Paragraph 368, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019„Schlussbestimmung zu Artikel 16, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§ 368.Paragraph 368,
Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2, 20, Absatz eins und 3, 23 Absatz 5, 30, Absatz 4, 33, Absatz eins, 108 und 182 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird in Z 1.3.7. nach lit. g folgende lit. h angefügt:In der Anlage 1 wird in Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, nach Litera g, folgende Litera h, angefügt:
des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 lautet die Z 1.4.7:In der Anlage 1 lautet die Ziffer eins Punkt 4 Punkt 7 :
„1.4.7.eins Punkt 4 Punkt 7
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,
die Leitung des Zollamtes Österreich,
die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,
die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,
die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“
Artikel 21
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 80 wird wie folgt geändert:Paragraph 80, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 4 wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.d) In Absatz 4, wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 80a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 80 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 80a wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 80 a, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeit“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Wortlaut des bisherigen § 80a erhält die Bezeichnung Abs. 2; die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:Der Wortlaut des bisherigen Paragraph 80 a, erhält die Bezeichnung Absatz 2,; die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Absatz 2, wird folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz eins,Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 86 wird folgender Abs. 18 angefügt:In Paragraph 86, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 80 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Biersteuergesetzes 1995
Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 8 entfällt der erste Satz.In Paragraph 3, Absatz 8, entfällt der erste Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 entfällt.Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.c) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:d) In Absatz 5 a, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
b) In Abs. 9 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 9, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete“.In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 18, Absatz 4, bezeichnete“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 17, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In § 18 Abs. 3 lautet der erste Satz:a) In Paragraph 18, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
b) § 18 Abs. 4 entfällt.b) Paragraph 18, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 23, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, § 26 wird wie folgt geändert:Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“Wer Bier nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 29 wird wie folgt geändert:Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“
c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 30 wird wie folgt geändert:Paragraph 30, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 30a Abs. 3 lautet:Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 31 wird wie folgt geändert:Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.a) In Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
b) In Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.b) In Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
c) Abs. 5 entfällt.c) Absatz 5, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 32 Abs. 3 entfällt.Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“
17.Novellierungsanordnung 17, § 37 wird wie folgt geändert:Paragraph 37, wird wie folgt geändert:
a) In § 37 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.a) In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.
b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 44 Abs. 2 entfällt.Paragraph 44, Absatz 2, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5a letzter Satz, § 12 Abs. 3 vierter Satz, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5 a, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins,, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:Nach Paragraph 46 g, wird folgender Paragraph 46 h, eingefügt:
„§ 46h.Paragraph 46 h,
§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 12 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 9,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Biozidproduktegesetzes
Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:Das Biozidproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.“
b) Die Z 1 lautet:b) Die Ziffer eins, lautet:
der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes,“der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (Paragraph eins, Absatz 4,) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Absatz eins,) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16a wird wie folgt geändert:Paragraph 16 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 17, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 16 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 entfällt.a) Absatz 2, entfällt.
b) In Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „gegen Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.b) In Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „gegen Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „Finanzämter und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 7, wird die Wortfolge „Finanzämter und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 27, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 24, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015
Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:Das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 77 wird nach Abs. 20 folgender Abs. 21 angefügt:In Paragraph 77, wird nach Absatz 20, folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4a wird wie folgt geändert:Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 8, letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.a) In Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.
b) In Abs. 4 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.b) In Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.
c) In Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.c) In Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.
d) In Abs. 8 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.d) In Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 69 wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 69, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 80 wird wie folgt geändert:Paragraph 80, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
b) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.b) In Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
c) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.c) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 81 Abs. 2 entfällt und Abs. 1 wird zu § 81.Paragraph 81, Absatz 2, entfällt und Absatz eins, wird zu Paragraph 81,
8.Novellierungsanordnung 8, § 84 wird wie folgt geändert:Paragraph 84, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 89 Abs. 3 wird in den ersten beiden Sätzen jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ und im letzten Satz nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.In Paragraph 89, Absatz 3, wird in den ersten beiden Sätzen jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ und im letzten Satz nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 90 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.In Paragraph 90, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 92 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.In Paragraph 92, Absatz 2, wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 96 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 96, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 101 Abs. 1 wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz eins, wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 107 Abs. 7 wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 107, Absatz 7, wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 108 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 108, Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 108a Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 108g Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 109a Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.In Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 124b wird folgende Z 339 angefügt:Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 339, angefügt:
§ 3 Abs. 2, § 4a Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, § 18 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und Abs. 8 Z 4 lit. a, § 69, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 81, § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 89 Abs. 3, § 90, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1, § 107 Abs. 7, § 108 Abs. 5, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 und § 108g Abs. 4 und Abs. 5 und § 109a Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 69,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 81,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 90,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 7,, Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012
Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 wird wie folgt geändert:Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 1 angeführte“.b) In Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz eins, angeführte“.
c) In Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.c) In Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 32, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des EU–Polizeikooperationsgesetzes
Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 33 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 6, wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 46 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 46, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes
Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lit. b wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Zollämter zuständig sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.b) In Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Zollämter zuständig sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.
c) In Z 2 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.c) In Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) Der letzte Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 13, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 wird die Wortfolge „bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 25, wird die Wortfolge „bei dem nach Paragraph 13, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 30e wird wie folgt geändert:Paragraph 30 e, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „bei dem nach Absatz 2, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:b) In Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 30f wird wie folgt geändert:Paragraph 30 f, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 7, wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 30h wird wie folgt geändert:Paragraph 30 h, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 30 j, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 30p wird wie folgt geändert:Paragraph 30 p, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „bei dem nach Paragraph 30 e, Absatz 2, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:b) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 31c wird wie folgt geändert:Paragraph 31 c, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 31 d, Absatz 4, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 31e wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 31 e, wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 43 wird wie folgt geändert:Paragraph 43, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.“
b) In Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.b) In Absatz eins, entfallen die letzten beiden Sätze.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 44 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 44, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Absatz eins, ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 46a wird wie folgt geändert:Paragraph 46 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.c) In Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 55 wird nach Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:In Paragraph 55, wird nach Absatz 40, folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,§§ 10a Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 25, 26 Abs. 4, 30e Abs. 1 und 2, 30f Abs. 2, 4 und 7, 30h Abs. 2 und 3, 30j Abs. 2, 30p Abs. 1 und 3, 31c Abs. 2, 3 und 4, 31d Abs. 4, 31e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 sowie 46a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraphen 10 a, Absatz eins, 11, Absatz eins, 12, Absatz eins, 13, 14, Absatz eins, 25, 26, Absatz 4, 30 e, Absatz eins und 2, 30 f Absatz 2, 4 und 7, 30 h Absatz 2 und 3, 30 j Absatz 2, 30 p, Absatz eins und 3, 31 c Absatz 2, 3 und 4, 31 d Absatz 4, 31 e, 43, Absatz eins, 44, Absatz 2, sowie 46a Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 16, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Finanzamt“ und in § 6 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Finanzamt“ und in Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine Amtshilfeleistung der FMA gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt unbeschadet des Abs. 2 Z 2 nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.“Eine Amtshilfeleistung der FMA gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt unbeschadet des Absatz 2, Ziffer 2, nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 wird folgender Abs. 40 angefügt:In Paragraph 28, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,§ 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 53 Abs. 1 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 53 Abs. 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“Ist das Gericht nach den Absatz eins, oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 56, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 58 Abs. 1 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:
für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;
für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;
in den Fällen des § 52 jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.in den Fällen des Paragraph 52, jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.
Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 59 lautet:Paragraph 59, lautet:
„§ 59.Paragraph 59,
Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“ Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 60 entfällt.Paragraph 60, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 64 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Spruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.
(2)Absatz 2,Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 69 zweiter Satz lautet:Paragraph 69, zweiter Satz lautet:
„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß Paragraph 65, Absatz 2, eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 70 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.In Paragraph 90, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 95 wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.In Paragraph 95, wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 97 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 97, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 99 wird wie folgt geändert :Paragraph 99, wird wie folgt geändert :
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führt die Finanzstrafbehörde die Nachschau oder Prüfung selbst durch, hat sie insoweit die Bestimmungen der §§ 144 bis 150 BAO sinngemäß anzuwenden und das Ergebnis der Nachschau oder Prüfung der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.“Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führt die Finanzstrafbehörde die Nachschau oder Prüfung selbst durch, hat sie insoweit die Bestimmungen der Paragraphen 144 bis 150 BAO sinngemäß anzuwenden und das Ergebnis der Nachschau oder Prüfung der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.“
b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.In Paragraph 146, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 174 Abs. 2 wird das Wort „Zollgrenzdienststellen“ durch das Wort „Zollstellen“ ersetzt.In Paragraph 174, Absatz 2, wird das Wort „Zollgrenzdienststellen“ durch das Wort „Zollstellen“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 194a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 194 a, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 196 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.In Paragraph 196, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 196 Abs. 4 werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.In Paragraph 196, Absatz 4, werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift vor § 196a „Zu § 31“ wird ersetzt durch die Überschrift „Zum 2. Hauptstück“.Die Überschrift vor Paragraph 196 a, „Zu Paragraph 31, wird ersetzt durch die Überschrift „Zum 2. Hauptstück“.
25.Novellierungsanordnung 25, § 197 lautet:Paragraph 197, lautet:
„§ 197.Paragraph 197,
Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“ Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (Paragraph 25, StPO) oder das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Paragraph 14, Absatz 3,) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 227 wird wie folgt geändert:Paragraph 227, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 8“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 8“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 265 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 60 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 58 Abs. 1, 59, 64 Abs. 1, 65, 67 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 2 und 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 194a, 196 Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 196a, 197, und 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:Paragraph 60, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 29, Absatz eins, 53, Absatz eins und 3, 56 Absatz 5, Ziffer 3, 58, Absatz eins, 59, 64, Absatz eins, 65, 67, Absatz eins, 69, 70, Absatz eins und 2, 85 Absatz 2, 90, Absatz 2, 95, 97, 99, Absatz 2 und 5, 146 Absatz eins, 174, Absatz 2, 194 a, 196, Absatz 3 und 4, die Überschrift vor Paragraph 196 a, 197,, und 227 Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:
Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.
Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.
Die gemäß § 58 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Juli 2020 kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Juli 2020 kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.
Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 67 bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 bestellt.Die zum 30. Juni 2020 gemäß Paragraph 67, bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestellt.
Die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 zu erlassende Geschäftsverteilung gilt bis 30. Juni 2020. Für die ab 1. Juli 2020 nach § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 bestehenden Spruchsenate ist für das Jahr 2020 eine Geschäftsverteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu erlassen. Diese kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.Die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach Paragraph 68, vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 zu erlassende Geschäftsverteilung gilt bis 30. Juni 2020. Für die ab 1. Juli 2020 nach Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestehenden Spruchsenate ist für das Jahr 2020 eine Geschäftsverteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu erlassen. Diese kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.
Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 124 oder § 159 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 bestellt.Die zum 30. Juni 2020 gemäß Paragraph 124, oder Paragraph 159, durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestellt.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 keine Änderung ein.Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, keine Änderung ein.
§ 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 findet auf zum 30. Juni 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.“Paragraph 53, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, findet auf zum 30. Juni 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.“
Artikel 37
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 4 entfällt.Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 1wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins w, i, r, d, die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 wird wie folgt geändert:Paragraph 40, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.c) In Absatz 3, wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 43 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 43, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz eins, sowie Paragraph 40, Absatz eins bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Flugabgabegesetzes
Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:Das Flugabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5 werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5, werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 und § 32 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 32, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Tarifpost 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Tarifpost 15 Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 wird wie folgt geändert:Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3 sowie Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3, sowie Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 34 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 37 wird folgender Abs. 39 angefügt:In Paragraph 37, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/ 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23,, Tarifpost 15 Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3,, Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/ 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 15 Abs. 9 und 27 Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.In den Paragraphen 15, Absatz 9 und 27 Absatz 9, entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 38, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 27, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 117, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.In Paragraph 4, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 16, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz – GspG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz – GspG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 4 Abs. 6, 48 Abs. 2, 58 Abs. 2, 59 Abs. 3 und 59a Abs. 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In den Paragraphen 4, Absatz 6, 48, Absatz 2, 58, Absatz 2, 59, Absatz 3 und 59 a Absatz 6, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 7, Ziffer 5, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 7 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 7, Ziffer 7, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12a Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3, 6, 9, 11, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 31b Abs. 6 und 9, § 36 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.In Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, 3, 5 bis 7, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, 3, 6, 9, 11,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 31 b, Absatz 6 und 9, Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 2, werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12a Abs. 4 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 12 a, Absatz 4, werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 wird wie folgt geändert:Paragraph 17, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.c) In Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.
d) In Abs. 5 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.d) In Absatz 5, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:d) In Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“
e) In Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.e) In Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
f) In Abs. 5 werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.f) In Absatz 5, werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
g) In Abs. 6, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.g) In Absatz 6, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
h) In Abs. 8 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.h) In Absatz 8, wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 10 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 10, werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 23, wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 wird wie folgt geändert:Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.c) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 wird wie folgt geändert:Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:d) In Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“
e) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.e) In Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
f) In Abs. 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.f) In Absatz 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
g) In Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.g) In Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 31b wird wie folgt geändert:Paragraph 31 b, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.“ Zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 50 wird wie folgt geändert:Paragraph 50, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54“ die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.b) In Absatz 5, wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.
c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.c) In Absatz 6, wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
d) In Abs. 8 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.d) In Absatz 8, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 52 wird wie folgt geändert:Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.a) In Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.
b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e und § 52f wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 52 b, Absatz eins und 3, Paragraph 52 c, Absatz eins und 3, Paragraph 52 e und Paragraph 52 f, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 56b entfällt der erste Satz.In Paragraph 56 b, entfällt der erste Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, § 57 wird wie folgt geändert:Paragraph 57, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.a) In Absatz 4, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.
b) In Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.b) In Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 59a wird wie folgt geändert:Paragraph 59 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 60 wird wie folgt geändert:Paragraph 60, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 23 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (§ 49 Abs. 1 BAO)“ ersetzt.a) In Absatz 23, wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (Paragraph 49, Absatz eins, BAO)“ ersetzt.
b) Nach Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:b) Nach Absatz 40, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,Die § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 5 und 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6 und 9 bis 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6 und 9, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2, § 56b, § 57 Abs. 4 und 6 Z 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und 6, § 60 Abs. 23 und § 61 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Die Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5 und 7, Paragraph 12 a, Absatz 2, 4,, Paragraph 14, Absatz eins, 3, 5 bis 7, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz 4 und 5, Paragraph 19, Absatz eins, 4 bis 8, Paragraph 21, Absatz eins, 3, 6 und 9 bis 11, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 31 b, Absatz eins, 2, 6 und 9, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 2, 3, 5, 6 und 8, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 52 b, Absatz eins und 3, Paragraph 52 c, Absatz eins und 3, Paragraph 52 e,, Paragraph 52 f,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 56 b,, Paragraph 57, Absatz 4 und 6 Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 59 a, Absatz 3 und 6, Paragraph 60, Absatz 23 und Paragraph 61, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 61 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 61, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f und Ziffer 7, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2m und 2n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 2 m und 2 n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2p werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.b) In Absatz 2 p, werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird der folgender Abs. 2s angefügt:c) In Absatz 2, wird der folgender Absatz 2 s, angefügt:
„(2s)Absatz 2 s,§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7, § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2, § 16 sowie § 18 Abs. 2m, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f und Ziffer 7,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, sowie Paragraph 18, Absatz 2 m, 2 n und 2 p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeit
§ 30a.Paragraph 30 a,
Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 31, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Z 2 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 21, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 21, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995
Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird wie folgt geändert:Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 22, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
2Novellierungsanordnung 2, In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 22 und Paragraph 25, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, BGBl. I Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 39, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§ 39.Paragraph 39,
§ 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 18, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeit des Finanzamtes
§ 13.Paragraph 13,
Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
b) In Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 81 EStG 1988)“.b) In Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 81, EStG 1988)“.
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 13 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 13 und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a wird wie folgt geändert:Paragraph 6 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Abs. 6)“.a) In Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Absatz 6,)“.
b) Abs. 6 entfällt.b) Absatz 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6b Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26c wird nach Z 70 folgende Ziffer 71 angefügt:In Paragraph 26 c, wird nach Ziffer 70, folgende Ziffer 71 angefügt:
§ 6a und § 6b Abs. 5 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 6b Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Z 65 ergebenden Zeitpunkt in Kraft.“Paragraph 6 a und Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Ziffer 65, ergebenden Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 57c Abs. 5 Z 8 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.In Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 82 Abs. 9 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 9, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 135 Abs. 35 wird folgender Abs. 37 angefügt:In Paragraph 135, Absatz 35, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37,§ 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c, § 42 Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8 und § 82 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8 und Paragraph 82, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird folgender Abs. 2g eingefügt:In Paragraph 10, wird folgender Absatz 2 g, eingefügt:
„(2g)Absatz 2 g,§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 48, Absatz 4, wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt, das“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die“ ersetzt.
b) Im dritten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.
c) Im vierten Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) Im fünften Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 95 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:In Paragraph 95, wird nach Absatz 27, folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 wird wie folgt geändert:Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.
d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.d) In Absatz 4, wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Vor § 12 wird in der Überschrift des § 12 die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.Vor Paragraph 12, wird in der Überschrift des Paragraph 12, die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor § 14 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 14, lautet:
„Feststellung von Übertretungen durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. römisch eins Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22 Abs. 1a wird wie folgt geändert:In Paragraph 22, Absatz eins a, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 32 wird wie folgt geändert:Paragraph 32, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „haben die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) Im fünften Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 34 wird wie folgt geändert:Paragraph 34, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.c) In Absatz 2, wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
d) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.d) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 69 wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach § 12 zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach § 12 zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 69, wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach Paragraph 12, zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach Paragraph 12, zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 72 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 72, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, die Überschrift vor § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 4,, die Überschrift vor Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins a,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins bis 3, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:Das Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 1 Z 2b lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 b, lautet:
von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:In Paragraph 32, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 23 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 59
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach Abs. 4 zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.a) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Absatz 4, zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.
b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:a) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
b) Abs. 7 lautet:b) Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Absatz 6, Ziffer 2, bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:a) In Absatz eins, lauten der zweite und dritte Satz:
„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“Ist Gasöl mit nach Paragraph 9, Absatz eins, oder Absatz 10, gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3a, § 24 Abs. 2 dritter Satz, § 27 Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 38 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 19 entfällt Abs. 2 und in Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 19, entfällt Absatz 2 und in Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „2 und“.In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „2 und“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 23 wird wie folgt geändert:Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.“Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach Paragraph 19, Absatz 3, ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Absatz 6,
c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“
d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“
e) In Abs. 7 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.e) In Absatz 7, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
f) Abs. 7a lautet:f) Absatz 7 a, lautet:
„(7a)Absatz 7 a,Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“
b) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:d) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:
„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 27 Abs. 2 lautet:In Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz eins, vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 27, Absatz 2, oder Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 32 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 32, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 lautet:a) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 sinngemäß.“
b) Abs. 5 entfällt.
b) Absatz 5, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 38 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 38, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
18.Novellierungsanordnung 18, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.“Wer Mineralöl nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Absatz 2, dritter Satz.“
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.“Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 23, Absatz 8 und 9 sinngemäß.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 44 wird wie folgt geändert:Paragraph 44, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 und Abs. 7 erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3 und Absatz 7, erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz 3, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.c) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
e) In Abs. 9 lautet der erste Satz:e) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 45 wird wie folgt geändert:Paragraph 45, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 45a Abs. 3 lautet:Paragraph 45 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 46 wird wie folgt geändert:Paragraph 46, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.a) In Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.
b) Abs. 5 entfällt.b) Absatz 5, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 47 wird wie folgt geändert:Paragraph 47, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.a) In Absatz 2, wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
b) Abs. 3 entfällt.b) Absatz 3, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 49 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 51 wird wie folgt geändert:Paragraph 51, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 29 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“
b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 62 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.In Paragraph 62, entfallen in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:Nach Paragraph 64 r, wird folgender Paragraph 64 s, eingefügt:
„§ 64s.Paragraph 64 s,
§ 1 Abs. 3, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, der Entfall des § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 und Abs. 7a, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c und vorletzter Satz, § 32 Abs. 4 erster Satz, § 33 Abs. 4 und der Entfall Abs. 5, § 38 Abs. 5 und Entfall des Abs. 6 letzter Satz, § 41 Abs. 3 und Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 samt Entfall des letzten Satzes, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 45 Abs. 2 und Abs. 3, § 45a Abs. 3, § 46 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a letzter Satz und der Entfall des Abs. 5, § 47 Abs. 2 und der Entfall des Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Abs. 2 in § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7 und Absatz 7 a,, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und vorletzter Satz, Paragraph 32, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 33, Absatz 4 und der Entfall Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 5 und Entfall des Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 41, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4, samt Entfall des letzten Satzes, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7, erster Satz und Absatz 9, erster Satz, Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 45 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2 a, letzter Satz und der Entfall des Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2 und der Entfall des Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins,, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Absatz 2, in Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird wie folgt geändert:Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 191 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 49 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 191, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 49 Absatz 2, durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 3, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 223 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:In Paragraph 223, wird nach Absatz 37, folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 191, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 60 Abs. 2 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 82 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 82, Absatz 29, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2017, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
(4)Absatz 4,Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.“Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz 2, oder 3 genannten Fälligkeitstag.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
(3)Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12a entfällt Abs. 3 und Abs. 2 lautet:In Paragraph 12 a, entfällt Absatz 3 und Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.
b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.b) In Absatz 2, entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt:In Paragraph 15, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 2, samt Entfall des Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz eins bis Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“
Artikel 63
Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Das Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:Das Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. XI wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:In Artikel römisch elf, wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins d,§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 3 lautet:In Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 5, genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 10, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)“.In Paragraph 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (Paragraph 81, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Z 1 lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“die Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 1 lautet:a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, § 146a und § 146b BAO“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. römisch eins Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, Paragraph 146 a und Paragraph 146 b, BAO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Z 1 erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.In Paragraph 6, Ziffer eins, erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.c) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 26, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 3 Z 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 12,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:Das Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 dritter Satz, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17 wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17, wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:a) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt Österreich.“
b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.b) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 5, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) Abs. 9 entfällt.d) Absatz 9, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 2 entfällt.Paragraph 21, Absatz 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 28a Abs. 3 entfällt.Paragraph 28 a, Absatz 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, eingefügt:
„§ 28b.Paragraph 28 b,
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.“ Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich zu führen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Saatgutgesetzes 1997
Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 80 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 80, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Abs. 2 der folgende Abs. 3 angefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, der folgende Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 entfällt.Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.c) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:d) In Absatz 5 a, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 9, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete“.In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz 3, bezeichnete“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 14, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 wird wie folgt geändert:Paragraph 15, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
b) Abs. 4 entfällt.b) Absatz 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 20, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, § 23 wird wie folgt geändert:Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“Wer Schaumwein nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 7, Absatz 6, und 7 sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 26 wird wie folgt geändert:Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“
c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 27a Abs. 3 lautet:Paragraph 27 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 28 wird wie folgt geändert:Paragraph 28, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.a) In Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“Für die Anträge gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 29 Abs. 3 entfällt.Paragraph 29, Absatz 3, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 31 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.In Paragraph 31, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 42, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 2 a, sowie die Paragraphen 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.In Paragraph 42, Absatz 2, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 43 Abs. 2 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 44 wird wie folgt geändert:Paragraph 44, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.a) In Absatz 3, vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.
b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 46 wird wie folgt geändert:Paragraph 46, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.a) In Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Abs. 2 entfällt.b) Absatz 2, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5a letzter Satz, § 9 Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und Abs. 2a, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und Abs. 8 und § 45 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 5 a, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3 und Absatz 8 und Paragraph 45, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 48h wird folgender § 48i eingefügt:Nach Paragraph 48 h, wird folgender Paragraph 48 i, eingefügt:
„§ 48i.Paragraph 48 i,
§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 3 entfällt.a) Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
b) In Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.b) In Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift vor § 6 lautet:a) Die Überschrift vor Paragraph 6, lautet:
„Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“.
b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.b) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 7, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.b) In Absatz 3, Ziffer 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
c) Abs. 4 lautet:c) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.“Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach Paragraph 7, Absatz eins a, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.“
d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.d) In Absatz 7, wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
e) In Abs. 8 und 9 jeweils erster Satz und Abs. 11 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.e) In Absatz 8 und 9 jeweils erster Satz und Absatz 11, letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
f) In Abs. 9 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.f) In Absatz 9, wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
g) In Abs. 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.g) In Absatz 11, wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
h) In Abs. 12 Z 4 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:h) In Absatz 12, Ziffer 4, tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:
„Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 3 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4, Abs. 7 bis 9, Abs. 11 und Abs. 12 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4,, Absatz 7 bis 9, Absatz 11 und Absatz 12, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 8, wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Stadterneuerungsgesetzes
Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Stadterneuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 32 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38 Abs. 5 wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 5, wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. III § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Artikel römisch drei, Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2017, wird wie folgt geändert:Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 5, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:
§ 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.In Paragraph 22, Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 47j wird folgender § 47k angefügt:Nach Paragraph 47 j, wird folgender Paragraph 47 k, angefügt:
„§ 47k.Paragraph 47 k,
§ 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 28 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden.“„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (Paragraph 5,) schriftlich anzumelden.“
b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“.b) In Absatz 4, entfällt die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“.
c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 9, Absatz 3,, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“
d) Abs. 5a lautet:d) Absatz 5 a, lautet:
„(5a)Absatz 5 a,Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“
e) Abs. 6 lautet:e) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 14, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.In Paragraph 18, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 4, bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 19, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 20 Abs. 4 entfällt.Paragraph 20, Absatz 4, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“Wer Tabakwaren nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“
b) In Abs. 5 lautet der erste Satz:b) In Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“
c) In Abs. 5 entfällt der dritte Satz.c) In Absatz 5, entfällt der dritte Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, § 28a wird wie folgt geändert:Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 29a Abs. 2 lautet:Paragraph 29 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Absatz eins, überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 30a Abs. 3 lautet:Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 31 wird wie folgt geändert:Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 28 a, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.“
b) In Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 5 genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.b) In Absatz 2 a, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Absatz 5, genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.
c) Abs. 5 entfällt.c) Absatz 5, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 32 Abs. 3 entfällt.Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 34 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 34, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 36 wird wie folgt geändert:Paragraph 36, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 16 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“
b) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:b) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 42 Abs. 2 entfällt.Paragraph 42, Absatz 2, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 44q wird folgender § 44r eingefügt:Nach Paragraph 44 q, wird folgender Paragraph 44 r, eingefügt:
„§ 44r.Paragraph 44 r,
(1)Absatz eins,§ 7 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 6 letzter Satz, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 2 und 3, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 2a, § 32 Abs. 2, § 34 und § 36 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 4 bis 6, Paragraph 14, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3 und 5, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 29 a, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, und 2a, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34 und Paragraph 36, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4b wird wie folgt geändert:Paragraph 4 b, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.a) In Absatz 4, wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.
b) In Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 77 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:In Paragraph 77, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 4 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 43 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 43, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des 6. Unterabschnitts lautet:
„6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 35 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.In Paragraph 35, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 37 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz eins und 3 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 44 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 44, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, § 35, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im 3. Teil wird folgende Z 34 angefügt:Im 3. Teil wird folgende Ziffer 34, angefügt:
§ 13 Abs. 1 und § 43 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 lautet:a) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“
b) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz.b) In Absatz 8, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28 wird nach Abs. 47 folgender Abs. 48 angefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 47, folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48,§ 5 Abs. 4 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 1 und § 27 Abs. 5 und 8 sowie Art. 6 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz 5 und 8 sowie Artikel 6, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Artikel 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Artikel 80
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17a wird wie folgt geändert:Paragraph 17 a, wird wie folgt geändert:
a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.a) In Ziffer 4, erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.b) In Ziffer 6, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 94 wird nach Abs. 33 folgender Abs. 34 angefügt:In Paragraph 94, wird nach Absatz 33, folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34,§ 17a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 17 a, Ziffer 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes
Das Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Vermarktungsnormengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Z 1wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3, Ziffer eins w, i, r, d, die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen.“
c) Abs. 6 lautet:c) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Absatz eins, vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 26, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 82
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, Ziffer 9, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010,“.a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „gemäß Paragraph 21, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,,“.
b) der letzte Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 15 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 15, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f lauten der vorletzte und der letzte Satz:In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, lauten der vorletzte und der letzte Satz:
„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1a und § 8 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 8, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 31 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 31, angefügt:
§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24a wird wie folgt geändert:Paragraph 24 a, wird wie folgt geändert:
a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.a) In Ziffer 4, erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.b) In Ziffer 6, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 79 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:In Paragraph 79, wird nach Absatz 18, folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 24a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 24 a, Ziffer 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 85
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 86
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.In Paragraph 14, Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 19, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 6 und Paragraph 16, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 87
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird wie folgt geändert:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Finanzbehörden“ wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
b) Die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden“ wird durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) Der Klammerausdruck „(§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.c) Der Klammerausdruck „(Paragraph 12, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.
d) Nach dem Wort „Maßnahmen“ entfällt die Wortfolge „der Abgabenbehörden“.
e) Der Verweis „im Rahmen des Art. III des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004“ wird durch den Verweis „gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015“ ersetzt.e) Der Verweis „im Rahmen des Artikel römisch drei, des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 152/2004“ wird durch den Verweis „gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 113/2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 238 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 238, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 88
Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2013, wird wie folgt geändert:Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8a wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 8 a, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 34 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 89
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Artikel 79, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 90
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2b entfällt.Paragraph 2 b, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Z 13 lautet:a) Ziffer 13, lautet:
„Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;“
b) In Z 18 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Ziffer 18, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6a lautet der letzte Satz:In Paragraph 6 a, lautet der letzte Satz:
„Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“ entfällt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Absatz eins,,“ entfällt.
c) In Abs. 4 entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“.c) In Absatz 4, entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Absatz eins,,“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 wird wie folgt geändert:Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.b) In Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 wird wie folgt geändert:Paragraph 15, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.a) In Absatz eins, entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.
b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
c) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.c) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
d) In Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.d) In Absatz 6, tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
e) In Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.e) In Absatz 7, wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“
b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:b) In Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 20 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.a) In Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.b) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 21 wird wie folgt geändert:Paragraph 21, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lit. a wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.a) In Absatz eins, Litera a, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 23 wird wie folgt geändert:Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) Abs. 2 entfällt.b) Absatz 2, entfällt.
c) Im Abs. 3 entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.c) Im Absatz 3, entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 wird wie folgt geändert:Paragraph 25, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:a) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.“
b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.b) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
c) In Abs. 5 lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:c) In Absatz 5, lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:
„hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 27a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 27 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 28 wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 28, wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 29 wird wie folgt geändert:Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.
c) Abs. 4 lautet:c) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen auf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 31 wird wie folgt geändert:Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.a) In Absatz eins, letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
b) In Abs. 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 32 wird wie folgt geändert:Paragraph 32, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.“Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Absatz eins, unverzüglich zu verständigen.“
b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.b) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 39 samt Überschrift entfällt.Paragraph 39, samt Überschrift entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 43 Abs. 3 entfällt.Paragraph 43, Absatz 3, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 58 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 58, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 61 Abs. 3 entfällt.Paragraph 61, Absatz 3, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 66 wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 66, wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 67, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 72 entfällt.Paragraph 72, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 74 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 80 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.Paragraph 80, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.
34.Novellierungsanordnung 34, § 87 Abs. 3 entfällt.Paragraph 87, Absatz 3, entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 88 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.Paragraph 88, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 97 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 97, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 98, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 106 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 106, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 110 wird wie folgt geändert:Paragraph 110, wird wie folgt geändert:
a) der zweite Satz lautet:
„Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig“
b) Z 1 lautet:b) Ziffer eins, lautet:
gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten“.
40.Novellierungsanordnung 40, § 114 Abs. 2 lautet:Paragraph 114, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 116 wird wie folgt geändert:Paragraph 116, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.“Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 42 bis 47 Anwendung.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.
c) Abs. 3 entfällt.c) Absatz 3, entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 118 Abs. 4 wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 118, Absatz 4, wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 119g Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 119 g, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 119j Abs. 1 wird die Wortfolge „den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.In Paragraph 119 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 119k Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.In Paragraph 119 k, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der gem. Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 119l Abs. 1 wird die Wortfolge „Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.In Paragraph 119 l, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 119n wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 119 n, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 119p wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 119 p, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 120 wird folgender Abs. 1w angefügt:In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins w, angefügt:
„(1w)Absatz eins w,§ 4 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“Paragraph 4, Ziffer 13 und Ziffer 18,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 7, Paragraph 15, Absatz eins, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz eins und 3, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 31, Absatz eins und 4, Paragraph 32, Absatz 2 und 5, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 110,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz eins und 2, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 119 g, Absatz eins,, Paragraph 119 j, Absatz eins,, Paragraph 119 k, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 119 l, Absatz eins,, Paragraph 119 n und Paragraph 119 p,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 2 b,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 72,, Paragraph 80, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 3,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 3, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Artikel 91
Aufhebung von Verordnungen
§ 1.Paragraph eins,
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2014, außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2014,, außer Kraft.
§ 2.Paragraph 2,
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung – AbgEO-DV), BGBl. Nr. 157/1949, außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung – AbgEO-DV), Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949,, außer Kraft.
§ 3.Paragraph 3,
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung), BGBl. II Nr. 506/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2010, außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2010,, außer Kraft.
§ 4.Paragraph 4,
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV), BGBl. II Nr. 208/2006, außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2006,, außer Kraft.
§ 5.Paragraph 5,
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 353/2017, außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2017,, außer Kraft.
Van der Bellen
Bierlein