BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. Oktober 2019

Teil römisch eins

104. Bundesgesetz:

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 985/A Ausschussbericht 692 Sitzung 88,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10252 Sitzung 897,, )

104. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sowie das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetz, das Bauern–Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bewertungsgesetz 1955, das Biersteuergesetz 1995, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz 2015, das Chemikaliengesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kommunalsteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein– und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Punzierungsgesetz 2000, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus–Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung – ABBG

Artikel 2

Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Artikel 3

Produktpirateriegesetz 2020

Artikel 4

Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 6

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Artikel 7

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 8

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 9

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 13

Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Artikel 14

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 15

Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Artikel 16

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 18

Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetzes

Artikel 19

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 21

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Artikel 22

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Artikel 23

Änderung des Biozidproduktegesetzes

Artikel 24

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Artikel 25

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 26

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Artikel 27

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Artikel 28

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 29

Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Artikel 30

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Artikel 31

Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Artikel 32

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 33

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Artikel 34

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 35

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 36

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 37

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 38

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 39

Änderung des Flugabgabegesetzes

Artikel 40

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 41

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Artikel 42

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard – Gesetzes

Artikel 43

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Artikel 44

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 45

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 46

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Artikel 47

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Artikel 48

Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

Artikel 49

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 50

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Artikel 51

Änderung des Kommunalsteuergesetzes

Artikel 52

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 53

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Artikel 54

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Artikel 55

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Artikel 56

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Artikel 57

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Artikel 58

Änderung des Meldegesetzes 1991

Artikel 59

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 60

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 61

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 62

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Artikel 63

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 64

Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Artikel 65

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Artikel 66

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Artikel 67

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Artikel 68

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Artikel 69

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Artikel 70

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 71

Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Artikel 72

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Artikel 73

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 74

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 75

Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 76

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 77

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 78

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 79

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 80

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Artikel 81

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Artikel 82

Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Artikel 83

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 84

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Artikel 85

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 86

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 87

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Artikel 88

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Artikel 89

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 90

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 91

Aufhebung von Verordnungen

Artikel 1
Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Einrichtung

Paragraph 2,

Organisation

Paragraph 3,

Aufgaben

Paragraph 4,

Befugnisse

Paragraph 5,

Datenschutz

Paragraph 6,

Verweise auf andere Bundesgesetze

Paragraph 7,

Schlussbestimmungen

Paragraph 8,

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Einrichtung

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Organisation

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  2. Absatz 2,Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:
    1. Ziffer eins
      Finanzstrafsachen
    2. Ziffer 2
      Finanzpolizei
    3. Ziffer 3
      Steuerfahndung
    4. Ziffer 4
      Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
  3. Absatz 3,Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters
    1. Ziffer eins
      eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie
    2. Ziffer 2
      ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 82, Absatz 9, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
    einzurichten.
  4. Absatz 4,Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:
    1. Ziffer eins
      bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a bis c,
    2. Ziffer 2
      bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und h und
    3. Ziffer 3
      bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.

Aufgaben

Paragraph 3,

Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

  1. Ziffer eins
    im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen
    1. Litera a
      die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,,
    2. Litera b
      die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
    3. Litera c
      die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 195 bis 245 FinStrG,
    4. Litera d
      die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie
    5. Litera e
      die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen
    soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der Litera b, nicht gemäß Paragraph 53, FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;
  2. Ziffer 2
    im Geschäftsbereich Finanzpolizei
    1. Litera a
      die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
    2. Litera b
      die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,
    3. Litera c
      die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, bei Gefahr im Verzug,
    4. Litera d
      die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,
    5. Litera e
      die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,
    6. Litera f
      die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Aufgaben,
    7. Litera g
      die Vollziehung der in Paragraph 82, Absatz 9, KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. Litera h
      die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8, SBBG;
  3. Ziffer 3
    im Geschäftsbereich Steuerfahndung
    1. Litera a
      die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,
    2. Litera b
      die Erstellung von in Paragraph 100, StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,
    3. Litera c
      die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,
    4. Litera d
      die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen,
    5. Litera e
      die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,
    6. Litera f
      die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,
    7. Litera g
      die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,
    8. Litera h
      die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie
  4. Ziffer 4
    im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
    1. Litera a
      als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,
    2. Litera b
      als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie
    3. Litera c
      die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904 aus 2010, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, Amtsblatt Nummer L 268 vom 12.10.2010 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1909,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 07.12.2018 Seite 1,
    jeweils aufgrund gesetzlicher Vorschriften, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit die Durchführung der Amts- und Rechtshilfe nicht dem Zollamt Österreich obliegt.

Befugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, b und e sowie Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, die den Organen der Abgabenbehörden in Paragraphen 48 b, 146 a und 146 b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
  2. Absatz 2,Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a und b sowie Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158 f, BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
    1. Ziffer eins
      Sicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
    2. Ziffer 2
      Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff und 75 AbgEO) und
    3. Ziffer 3
      Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
    vorgenommen werden.

Datenschutz

Paragraph 5,

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

Verweise auf andere Bundesgesetze

Paragraph 6,

Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.

Artikel 2
Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Überleitungsverfahren

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Überleitung der Bediensteten von einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle (ausgenommen Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht und Finanzprokuratur), die zum Zeitpunkt einer Bekanntmachung gemäß Absatz 2, auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß nachstehender Bestimmungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung einzurichten sind, sind den in Absatz eins, umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der bekanntgegebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Interessentinnen und Interessenten erwartet werden. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass nur Interessensbekundungen von Personen zulässig sind, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden. Diese Bekanntmachung erfüllt Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,. Die Frist für die Interessensbekundung beträgt zwei Wochen.
  3. Absatz 3,Bei der für die Bekanntmachung der Arbeitsplätze nach Absatz 2, zuständigen Stelle ist mindestens eine Überleitungskommission einzurichten. Diese hat aus vier Mitgliedern zu bestehen, wobei der Leiter der Zentralstelle ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen hat. Der Zentralausschuss hat zwei Mitglieder zu entsenden. Der Leiter der Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Kommission zu betrauen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete hat das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiters sind Paragraph 7, Absatz 3, 5, 7 und 8 AusG sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung der Kommission und veranlasst die Einberufung zur Sitzung. Die Überleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle gemäß Absatz 3, erforderlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfordert Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  6. Absatz 6,Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen insbesondere aufgrund der bisherigen einschlägigen Verwendung der oder des Interessenten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen und fachlichen Eignung, der Führungs- und Managementkompetenzen, sowie ihrer organisatorischen Fähigkeiten zu prüfen und in einem Gutachten einen Überleitungsvorschlag an die bekanntmachende Stelle zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die Überleitungskommission kann zur sachgerechten Beurteilung der überzuleitenden Bediensteten notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Überleitungskommission hat das Recht, in die für die Beurteilung relevanten Personalunterlagen der Überzuleitenden Einsicht zu nehmen.

Überleitung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      der Finanzpolizei oder
    2. Ziffer 2
      der Steuerfahndung oder
    3. Ziffer 3
      eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen
    verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder
    2. Ziffer 2
      eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung
    verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team GPLA verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  6. Absatz 6,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
  7. Absatz 7,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  8. Absatz 8,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
  9. Absatz 9,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  10. Absatz 10,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Absatz eins bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  11. Absatz 11,Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2020 – PPG 2020)

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608 aus 2013, zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 15.
  2. Absatz 2,So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG.

Zuständige Zolldienststelle

(zu Artikel 5, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

Paragraph 2,

Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.

Vernichtung von Waren

(zu Artikel 23, Absatz eins und 26 Absatz 6, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

Paragraph 3,

Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Artikel 23, Absatz eins, oder 26 Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.

Frühzeitige Überlassung der Waren

(zu Artikel 24, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

Paragraph 4,

Eine nach Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.

Kosten

(zu Artikel 29, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Artikel 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Artikel 18, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5, Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.
  2. Absatz 2,Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.
  3. Absatz 3,Von der Festsetzung von Kosten gemäß Absatz eins und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise und Berichtspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, außer Kraft.

Artikel 4
Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, angefügt:

Paragraph 33,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 49 bis 63 samt Überschriften lauten:

„2. Abschnitt
Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen

Bundesfinanzverwaltung

Paragraph 49,

Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:
    1. Litera a
      dem Bundesminister für Finanzen,
    2. Litera b
      den Finanzämtern, und zwar
      • Strichaufzählung
        dem Finanzamt Österreich und
      • Strichaufzählung
        dem Finanzamt für Großbetriebe und
    3. Litera c
      dem Zollamt Österreich;
  2. Ziffer 2
    dem Amt für Betrugsbekämpfung und
  3. Ziffer 3
    dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Paragraph 50,

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Zuständigkeit

Paragraph 51,

Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

Zuständigkeitsstreit

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

Vorgehen bei Unzuständigkeit

Paragraph 53,

Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
    1. Ziffer eins
      allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 143 und Paragraph 144,),
    2. Ziffer 2
      Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158 bis 160) sowie
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 146 a und Paragraph 146 b
    vornehmen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch
    1. Ziffer eins
      Sicherstellungsaufträge (Paragraph 232,) erlassen sowie
    2. Ziffer 2
      Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,) und
    3. Ziffer 3
      Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
    vornehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Absatz eins, oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.
  4. Absatz 4,Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

2. Bundesminister für Finanzen

Zuständigkeit

Paragraph 55,

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

3. Finanzämter

Organisation

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  3. Absatz 3,Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.
  4. Absatz 4,Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

Übertragung der Zuständigkeit

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.
  3. Absatz 3,Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. Paragraph 58, ist nicht anzuwenden.

Übergang der Zuständigkeit

Paragraph 58,

Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.

Beschwerdeverfahren

Paragraph 59,

Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, Amtsblatt Nummer L 275 vom 20.10.2010 Seite 1,
      1. Litera a
        die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,
      2. Litera b
        die Weiterleitung und
      3. Litera c
        die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten;
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;
    3. Ziffer 3
      die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2011,.

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Absatz 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
    1. Ziffer eins
      Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Absatz 5, bekannt gegebenen Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;
    2. Ziffer 2
      Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
    3. Ziffer 3
      Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (Paragraph 8, VPDG) oder eingegangen ist (Paragraph 12, VPDG) angeführt werden;
    4. Ziffer 4
      die Oesterreichische Nationalbank;
    5. Ziffer 5
      alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, genannten Bundesgesetze unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, und vergleichbare ausländische Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
    8. Ziffer 8
      Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind;
    9. Ziffer 9
      Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
      1. Litera a
        gemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
      2. Litera b
        seinen Sitz nicht in Österreich hat;
    10. Ziffer 10
      Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
    11. Ziffer 11
      Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
    1. Ziffer eins
      die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (Paragraph 64,),
    2. Ziffer 2
      die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,,
    3. Ziffer 3
      die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,,
    4. Ziffer 4
      die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,,
    5. Ziffer 5
      die Grunderwerbsteuer,
    6. Ziffer 6
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
    7. Ziffer 7
      die Bodenwertabgabe,
    8. Ziffer 8
      die Versicherungssteuer,
    9. Ziffer 9
      die Feuerschutzsteuer,
    10. Ziffer 10
      die Flugabgabe,
    11. Ziffer 11
      der Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,,
    12. Ziffer 12
      die Konzessionsabgabe gemäß Paragraph 17, GSpG,
    13. Ziffer 13
      die Spielbankenabgabe gemäß Paragraph 28 und Paragraph 29, GSpG,
    14. Ziffer 14
      die Glücksspielabgaben gemäß Paragraph 57 bis Paragraph 59, GSpG,
    15. Ziffer 15
      die Gebühren gemäß Paragraph 59 a, GSpG.
    Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß Paragraph 60, Absatz 2, dem Finanzamt Österreich obliegen.
  3. Absatz 3,Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988.
  4. Absatz 4,Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
    1. Ziffer eins
      die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
    2. Ziffer 2
      die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 94, Ziffer 2, EStG 1988, Paragraph 99 a, Absatz 8, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988;
    3. Ziffer 3
      die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988;
    4. Ziffer 4
      die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) verfügen;
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 6 b, KStG 1988;
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, EStG 1988, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988 sowie Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988;
    7. Ziffer 7
      Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,.
  5. Absatz 5,Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Steuererklärung gemäß Paragraphen 42, 43, EStG 1988 oder Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des Paragraph 2, FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7,Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der geltenden Fassung, übermittelten Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 8, verarbeitet werden.

4. Zollamt Österreich

Organisation

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.
  2. Absatz 2,Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  3. Absatz 3,Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

Zuständigkeit

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,),
    2. Ziffer 2
      die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung der Verbrauchsteuern,
    4. Ziffer 4
      die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 3, UStG 1994,
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672 aus 2018, über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, Amtsblatt Nummer L 284 vom 12.11.2018 Seite 6,
    6. Ziffer 6
      die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß Paragraph 20, des Punzierungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,,
    7. Ziffer 7
      die Vollziehung des Paragraph 2 a und des Paragraph 7, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
    8. Ziffer 8
      die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
    9. Ziffer 9
      die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,.
  2. Absatz 2,Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 70, samt Unterabschnittsüberschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Die Unterabschnittsüberschrift vor Paragraph 76, lautet:

„5. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 95, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 121 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Finanzamt (Absatz 7,)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 146, werden folgende Paragraphen 146 a und 146 b samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„1a. besondere Befugnisse

Betretungsrecht

Paragraph 146 a,

Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

Identitätsfeststellungsrecht

Paragraph 146 b,

  1. Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 153 a, wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Satz wird nach dem Wort „Finanzamtes“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) im vierten Satz wird die Wortfolge „für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 153 b, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „FinanzOnline“ die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 153 c, lautet:

  1. Absatz eins,Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von Paragraph 153 e, Absatz eins, umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz eins und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. Ziffer 2
      die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. Ziffer 3
      das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. Litera a
        die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. Litera b
        die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. Litera c
        die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. Litera d
        die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. Litera e
        die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. Litera f
        anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. Litera g
        eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. Litera h
        eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 153 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle für den Antragsteller und alle im Antrag angeführten Unternehmer hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für den Antragsteller und jene Unternehmer zu verfügen, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Für die übrigen im Antrag angeführten Unternehmer ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 153 e, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 umfasst sind.“

b) In Absatz 2, wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 153 f, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) In Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Großbetriebe“ ersetzt.

d) In Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 153 g, Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 240, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 323, werden nach Absatz 62, folgende Absatz 63 und 64 angefügt:

  1. Absatz 63,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraphen 49 bis 63, Paragraph 95,, Paragraph 121 a, Absatz eins und 7, Paragraphen 146 a und 146 b, Paragraphen 153 a bis 153 g sowie Paragraph 240, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 70, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 64,Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Juli 2020 an die Stelle des am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt an die Stelle der am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Die am 30. Juni 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Juli 2020 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Alle gemäß Paragraph 71, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, oder gemäß Paragraph 3, AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 29. Juni 2020 aufgehoben.“

Artikel 6
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel sowie die Abkürzung des Gesetzes lauten:

„(Abgabenexekutionsordnung – AbgEO)“.

Novellierungsanordnung 2, Bei den Überschriften „I. HAUPTSTÜCK.“, „II. HAUPTSTÜCK“, „III. HAUPTSTÜCK“, „IV. HAUPTSTÜCK“, „V. HAUPTSTÜCK“, „I. TEIL“, „II. TEIL“, „III. TEIL“, „I. Abschnitt“, „II. Abschnitt“, „III. Abschnitt“, „IV. Abschnitt“, „Allgemeine Grundsätze.“, „Vollstreckung.“, „Allgemeine Bestimmungen.“, „Durchführung der Vollstreckung.“, „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.“, „Verfahren.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Unpfändbare Sachen.“, „Pfändung.“, „Verwahrung.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.“, „Überweisung.“, „Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Sicherung.“, „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.“ und „Übergangs- und Schlußbestimmungen.“ entfällt jeweils am Ende der Punkt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 3, Absatz eins bis 3, 7 Absatz eins, 12, Absatz eins, 51, Absatz eins, 69, Absatz 4 und 80 Absatz 6,, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraphen 3, Absatz 4, wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Vor Paragraph 4, wird die Überschrift des römisch zwei. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Überschriften vor den Paragraphen 4, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.“

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Absatz 2, der Beistrich.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

b) In Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.

b) In Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 44, E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 44, EO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.

b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In den Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 5, 19, Absatz eins und 3, 40 Absatz eins, 42, Absatz eins, 51, Absatz eins, 60, 65, Absatz eins, 70, Absatz 3, 79, Absatz eins, 80, Absatz eins, 85, Absatz eins bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In den Paragraphen 16, Absatz 2, 34, Absatz eins, 36, 65, Absatz 4, 67, Absatz eins, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 20, 23, Absatz 2, 25, Absatz eins, 46 c, 48, Absatz 3 und 4, 67 Absatz eins und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In den Paragraphen 23, Absatz 2 und Paragraph 78, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 28, wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 30, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 31, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 42,, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 42, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In den Paragraphen 31, Absatz 5, 42, Absatz eins, 43 c, Absatz 2, 51 a, 70, Absatz 2,, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In den Paragraphen 43, Absatz 2 und 5, 50 Absatz eins, 2 und 5, 54 Absatz 3, 59, 70, Absatz eins,, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In den Paragraphen 43 a, 44, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 54 Absatz eins, 67, Absatz 4,, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 54, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 64, Absatz 3, wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 67, Absatz 5, wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (Paragraphen 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 71, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Vor Paragraph 79, wird die Überschrift des römisch drei. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 79, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 und Absatz 3, lauten:

  1. Absatz 2,Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
  2. Absatz 3,Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des Paragraph 567, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.“

b) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5, wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.

b) In Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 307, E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 307, EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 81, lautet:

Paragraph 81,

Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, findet Paragraph 79, Absatz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 82, entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 84, wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 85, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Absatz eins,)“.

b) In Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz eins, ersetzt.

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (Paragraph 18, Ziffer 4, EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Paragraph 8, Absatz eins und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, zu beachten.“

d) Dem Absatz 4, werden nachstehende Absatz 5, 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. Absatz 6,Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
  3. Absatz 7,Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 86, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85,, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,)“ ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Paragraph 85, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 89, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 90 a, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 2, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 6, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und 5, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 4 und 5, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 2 und 5, Paragraph 43 a,, Paragraph 43 c, Absatz 2, 44, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46 c,, Paragraph 48, Absatz 3 und 4, 50 Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 51 a,, Paragraph 54,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 67, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins bis 3, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz eins bis 4, Paragraph 80, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 81,, Paragraph 82,, Paragraph 84,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins und 3, Paragraph 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der Paragraphen 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86 a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 91, wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 87 a, Absatz 3, wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 91, wird nach Absatz 38, folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 22, Absatz 5 a und Paragraph 87 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz 3, der folgende Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz eins, angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 3 a, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

e) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

f) In Absatz 5, zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, genannten“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 32, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, bezeichnete“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 40, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 46, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 49, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wer ein Erzeugnis nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 52, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 53, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 53 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 54, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 6, genannten“.

b) In Absatz 3 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.

c) Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 60, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 60, Absatz eins, bezeichneten“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 63, letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im Paragraph 62, Absatz eins, bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 83, erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 84, lautet:

Paragraph 84,

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 85, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 86, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 90, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) Absatz 4, letzter Satz lautet:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 115, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3 a, letzter Satz und Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, vorletzter Satz, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 116 i, wird folgender Paragraph 116 j, eingefügt:

Paragraph 116 j,

Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 53 a, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 86, Absatz 3 und Paragraph 115, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 41 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 351 j, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 111 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 360, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 412 c, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 724, wird folgender Paragraph 725, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 725,

Die Paragraphen 41 a, Absatz eins und 2, 67 a Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, 111a Absatz eins, 351 j, Absatz 2, 360, Absatz 7 und 412 c Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.“

b) In Absatz eins a, wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph 9, Absatz eins, eins a und 2 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 49 Absatz 2, der Bundesabgabenordnung“ durch den Verweis auf „§ 1 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22 c, Absatz 8, wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 23, Absatz 24, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22 c, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Das Artenhandelsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 62, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 95, wird nach Absatz 17, folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 62, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Das ASOR-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9 und Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 12, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Absatz eins, genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Absatz eins, genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

d) In Absatz 4, wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“

e) In Absatz 4, wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Absatz 6, entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz sowie in Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

c) In Absatz 5, wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Absatz 2, jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins und Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz eins, wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30 a, wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 34, Absatz 48, wird nachstehender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49,Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 12,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins und 5, Paragraph 27 a, Absatz eins und 2, Paragraph 28 a,, Paragraph 28 b,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 a,, Paragraph 32 a, Absatz 8 und Paragraph 35, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 35, Ziffer 3, wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 83, Absatz 4 und Absatz 5, lauten:

  1. Absatz 4,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
  2. Absatz 5,Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 64, oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 93, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 83, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 8, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 6, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13 l, Absatz 8, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 40, wird nach Absatz 37, folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 13 l, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 4, sowie Paragraph 31 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 30, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 33, Absatz eins, vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 108, vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 182, Ziffer 2, wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 367, wird folgender Paragraph 368, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 16, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 368,

Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2, 20, Absatz eins und 3, 23 Absatz 5, 30, Absatz 4, 33, Absatz eins, 108 und 182 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird in Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, nach Litera g, folgende Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 lautet die Ziffer eins Punkt 4 Punkt 7 :

  1. eins Punkt 4 Punkt 7
    im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
    1. Litera a
      die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,
    2. Litera b
      die Leitung des Zollamtes Österreich,
    3. Litera c
      die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,
    4. Litera d
      die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,
    5. Litera e
      die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“

Artikel 21
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 4, wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 80 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 80 a, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit“

Novellierungsanordnung 4, Der Wortlaut des bisherigen Paragraph 80 a, erhält die Bezeichnung Absatz 2,; die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Absatz 2, wird folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 86, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 80 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 8, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 5 a, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) In Absatz 9, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 18, Absatz 4, bezeichnete“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 18, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Paragraph 18, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wer Bier nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.

b) In Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.

c) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 44, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5 a, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins,, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 46 g, wird folgender Paragraph 46 h, eingefügt:

Paragraph 46 h,

Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 9,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Biozidproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.“

b) Die Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (Paragraph eins, Absatz 4,) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Absatz eins,) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 16 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, entfällt.

b) In Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „gegen Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 7, wird die Wortfolge „Finanzämter und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 24, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 77, wird nach Absatz 20, folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 8, letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.

b) In Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.

c) In Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.

d) In Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 69, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

b) In Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

c) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 81, Absatz 2, entfällt und Absatz eins, wird zu Paragraph 81,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 84, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 89, Absatz 3, wird in den ersten beiden Sätzen jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ und im letzten Satz nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 90, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 92, Absatz 2, wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 95, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 96, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 101, Absatz eins, wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 107, Absatz 7, wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 108, Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 339, angefügt:

  1. Ziffer 339
    Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 69,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 81,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 90,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 7,, Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz eins, angeführte“.

c) In Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des EU–Polizeikooperationsgesetzes

Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 33, Absatz 6, wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Zollämter zuständig sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.

c) In Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 25, wird die Wortfolge „bei dem nach Paragraph 13, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30 e, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „bei dem nach Absatz 2, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 30 f, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 7, wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 30 h, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 30 j, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30 p, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „bei dem nach Paragraph 30 e, Absatz 2, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 31 c, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31 d, Absatz 4, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31 e, wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 43, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.“

b) In Absatz eins, entfallen die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 44, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Absatz eins, ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 46 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 55, wird nach Absatz 40, folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Paragraphen 10 a, Absatz eins, 11, Absatz eins, 12, Absatz eins, 13, 14, Absatz eins, 25, 26, Absatz 4, 30 e, Absatz eins und 2, 30 f Absatz 2, 4 und 7, 30 h Absatz 2 und 3, 30 j Absatz 2, 30 p, Absatz eins und 3, 31 c Absatz 2, 3 und 4, 31 d Absatz 4, 31 e, 43, Absatz eins, 44, Absatz 2, sowie 46a Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Finanzamt“ und in Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eine Amtshilfeleistung der FMA gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt unbeschadet des Absatz 2, Ziffer 2, nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ist das Gericht nach den Absatz eins, oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 56, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:
    1. Litera a
      für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;
    2. Litera b
      für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 52, jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.
    Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 59, lautet:

Paragraph 59,

Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 60, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 65, lautet:

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Spruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.
  2. Absatz 2,Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 67, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 69, zweiter Satz lautet:

„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß Paragraph 65, Absatz 2, eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 70, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 90, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 95, wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 97, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 99, wird wie folgt geändert :

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führt die Finanzstrafbehörde die Nachschau oder Prüfung selbst durch, hat sie insoweit die Bestimmungen der Paragraphen 144 bis 150 BAO sinngemäß anzuwenden und das Ergebnis der Nachschau oder Prüfung der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.“

b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 146, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 174, Absatz 2, wird das Wort „Zollgrenzdienststellen“ durch das Wort „Zollstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 194 a, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 196, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 196, Absatz 4, werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift vor Paragraph 196 a, „Zu Paragraph 31, wird ersetzt durch die Überschrift „Zum 2. Hauptstück“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 197, lautet:

Paragraph 197,

Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (Paragraph 25, StPO) oder das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Paragraph 14, Absatz 3,) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 227, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 60, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 29, Absatz eins, 53, Absatz eins und 3, 56 Absatz 5, Ziffer 3, 58, Absatz eins, 59, 64, Absatz eins, 65, 67, Absatz eins, 69, 70, Absatz eins und 2, 85 Absatz 2, 90, Absatz 2, 95, 97, 99, Absatz 2 und 5, 146 Absatz eins, 174, Absatz 2, 194 a, 196, Absatz 3 und 4, die Überschrift vor Paragraph 196 a, 197,, und 227 Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.
    2. Litera b
      Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.
    3. Litera c
      Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Juli 2020 kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.
    4. Litera d
      Die zum 30. Juni 2020 gemäß Paragraph 67, bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestellt.
    5. Litera e
      Die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach Paragraph 68, vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 zu erlassende Geschäftsverteilung gilt bis 30. Juni 2020. Für die ab 1. Juli 2020 nach Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestehenden Spruchsenate ist für das Jahr 2020 eine Geschäftsverteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu erlassen. Diese kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.
    6. Litera f
      Die zum 30. Juni 2020 gemäß Paragraph 124, oder Paragraph 159, durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestellt.
    7. Litera g
      Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, keine Änderung ein.
    8. Litera h
      Paragraph 53, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, findet auf zum 30. Juni 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.“

Artikel 37
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 38
Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins w, i, r, d, die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 22, Absatz eins, sowie Paragraph 40, Absatz eins bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 5, wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5, werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 32, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 15 Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3, sowie Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23,, Tarifpost 15 Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3,, Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/ 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 41
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 15, Absatz 9 und 27 Absatz 9, entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 38, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 27, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 42
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 117, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GspG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 4, Absatz 6, 48, Absatz 2, 58, Absatz 2, 59, Absatz 3 und 59 a Absatz 6, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7, Ziffer 5, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 7, Ziffer 7, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, 3, 5 bis 7, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, 3, 6, 9, 11,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 31 b, Absatz 6 und 9, Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 2, werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12 a, Absatz 4, werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

d) In Absatz 5, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Absatz 5, werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Absatz 6, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

h) In Absatz 8, wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz 10, werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Absatz 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 31 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

Zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 50, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 5, wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.

c) In Absatz 6, wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Absatz 8, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 52, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 52 b, Absatz eins und 3, Paragraph 52 c, Absatz eins und 3, Paragraph 52 e und Paragraph 52 f, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 56 b, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 57, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 59 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 60, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 23, wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (Paragraph 49, Absatz eins, BAO)“ ersetzt.

b) Nach Absatz 40, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Die Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5 und 7, Paragraph 12 a, Absatz 2, 4,, Paragraph 14, Absatz eins, 3, 5 bis 7, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz 4 und 5, Paragraph 19, Absatz eins, 4 bis 8, Paragraph 21, Absatz eins, 3, 6 und 9 bis 11, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 31 b, Absatz eins, 2, 6 und 9, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 2, 3, 5, 6 und 8, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 52 b, Absatz eins und 3, Paragraph 52 c, Absatz eins und 3, Paragraph 52 e,, Paragraph 52 f,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 56 b,, Paragraph 57, Absatz 4 und 6 Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 59 a, Absatz 3 und 6, Paragraph 60, Absatz 23 und Paragraph 61, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 61, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f und Ziffer 7, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 m und 2 n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2 p, werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

c) In Absatz 2, wird der folgender Absatz 2 s, angefügt:

  1. Absatz 2 s,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f und Ziffer 7,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, sowie Paragraph 18, Absatz 2 m, 2 n und 2 p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit

Paragraph 30 a,

Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 47
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 21, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 22 und Paragraph 25, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 39, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 39,

Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 50
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit des Finanzamtes

Paragraph 13,

Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 81, EStG 1988)“.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 13 und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Absatz 6,)“.

b) Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26 c, wird nach Ziffer 70, folgende Ziffer 71 angefügt:

  1. Ziffer 71
    Paragraph 6 a und Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Ziffer 65, ergebenden Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 53
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 82, Absatz 9, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 135, Absatz 35, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37,Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8 und Paragraph 82, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird folgender Absatz 2 g, eingefügt:

  1. Absatz 2 g,Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 55
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48, Absatz 4, wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt, das“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die“ ersetzt.

b) Im dritten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

c) Im vierten Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Im fünften Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 95, wird nach Absatz 27, folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 56
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.

d) In Absatz 4, wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Vor Paragraph 12, wird in der Überschrift des Paragraph 12, die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor Paragraph 14, lautet:

„Feststellung von Übertretungen durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. römisch eins Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 22, Absatz eins a, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „haben die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) Im fünften Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 34, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.

c) In Absatz 2, wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 35, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 69, wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach Paragraph 12, zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach Paragraph 12, zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 72, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 4,, die Überschrift vor Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins a,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins bis 3, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 57
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 b, lautet:

  1. Ziffer 2 b
    von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 59
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Absatz 4, zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Absatz 6, Ziffer 2, bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lauten der zweite und dritte Satz:

„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ist Gasöl mit nach Paragraph 9, Absatz eins, oder Absatz 10, gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, entfällt Absatz 2 und in Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „2 und“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach Paragraph 19, Absatz 3, ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Absatz 6,

c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“

d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“

e) In Absatz 7, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

f) Absatz 7 a, lautet:

  1. Absatz 7 a,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“

b) In Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31, Absatz eins, vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 27, Absatz 2, oder Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 32, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 sinngemäß.“

b) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 38, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wer Mineralöl nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Absatz 2, dritter Satz.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 23, Absatz 8 und 9 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 7, erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz 3, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

e) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 45, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 45 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 46, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 47, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 51, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 29 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 62, entfallen in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 64 r, wird folgender Paragraph 64 s, eingefügt:

Paragraph 64 s,

Paragraph eins, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7 und Absatz 7 a,, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und vorletzter Satz, Paragraph 32, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 33, Absatz 4 und der Entfall Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 5 und Entfall des Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 41, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4, samt Entfall des letzten Satzes, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7, erster Satz und Absatz 9, erster Satz, Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 45 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2 a, letzter Satz und der Entfall des Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2 und der Entfall des Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins,, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Absatz 2, in Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 60
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 191, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 49 Absatz 2, durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 223, wird nach Absatz 37, folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Paragraph 191, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 61
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 60, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 82, Absatz 29, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  4. Absatz 4,Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz 2, oder 3 genannten Fälligkeitstag.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  2. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12 a, entfällt Absatz 3 und Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.

b) In Absatz 2, entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 2, samt Entfall des Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz eins bis Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“

Artikel 63
Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch elf, wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:

  1. Absatz eins d,Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 5, genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

Novellierungsanordnung 4, Der Text des Paragraph 10, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 65
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (Paragraph 81, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eines Finanzamtes,“

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. römisch eins Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, Paragraph 146 a und Paragraph 146 b, BAO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Ziffer eins, erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

c) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 26, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 12,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 66
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17, wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt Österreich.“

b) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

c) In Absatz 5, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, eingefügt:

Paragraph 28 b,

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich zu führen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 67
Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 80, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 68
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, der folgende Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 5 a, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz 3, bezeichnete“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wer Schaumwein nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 7, Absatz 6, und 7 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Für die Anträge gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 29, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 40, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 42, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 2 a, sowie die Paragraphen 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 42, Absatz 2, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 46, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 5 a, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3 und Absatz 8 und Paragraph 45, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 48 h, wird folgender Paragraph 48 i, eingefügt:

Paragraph 48 i,

Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 69
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

b) In Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor Paragraph 6, lautet:

„Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“.

b) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

b) In Absatz 3, Ziffer 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach Paragraph 7, Absatz eins a, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.“

d) In Absatz 7, wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

e) In Absatz 8 und 9 jeweils erster Satz und Absatz 11, letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Absatz 9, wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

g) In Absatz 11, wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

h) In Absatz 12, Ziffer 4, tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:

„Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4,, Absatz 7 bis 9, Absatz 11 und Absatz 12, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 70
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 71
Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Das Stadterneuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 38, Absatz 5, wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch drei, Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 72
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 73
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 47 j, wird folgender Paragraph 47 k, angefügt:

Paragraph 47 k,

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 74
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (Paragraph 5,) schriftlich anzumelden.“

b) In Absatz 4, entfällt die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“.

c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 9, Absatz 3,, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“

d) Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 a,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

e) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 4, bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wer Tabakwaren nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) In Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“

c) In Absatz 5, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 29 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Absatz eins, überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 28 a, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.“

b) In Absatz 2 a, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Absatz 5, genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

c) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 34, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 36, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 16 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 44 q, wird folgender Paragraph 44 r, eingefügt:

Paragraph 44 r,

  1. Absatz eins,Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 4 bis 6, Paragraph 14, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3 und 5, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 29 a, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, und 2a, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34 und Paragraph 36, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 75
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.

b) In Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 77, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 4 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 76
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 43, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 77
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des 6. Unterabschnitts lautet:

„6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 37, Absatz eins und 3 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 44, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 78
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im 3. Teil wird folgende Ziffer 34, angefügt:

  1. Ziffer 34
    Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 79
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“

b) In Absatz 8, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, wird nach Absatz 47, folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz 5 und 8 sowie Artikel 6, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Novellierungsanordnung 5, In Artikel 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Artikel 80
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17 a, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 4, erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Ziffer 6, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 94, wird nach Absatz 33, folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph 17 a, Ziffer 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 81
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, Ziffer eins w, i, r, d, die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen.“

c) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Absatz eins, vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 82
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 9, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „gemäß Paragraph 21, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,,“.

b) der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 15, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 83
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, lauten der vorletzte und der letzte Satz:

„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 8, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 84
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24 a, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 4, erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Ziffer 6, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 79, wird nach Absatz 18, folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 24 a, Ziffer 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 85
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 86
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 14, Absatz 6 und Paragraph 16, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 87
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Finanzbehörden“ wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

b) Die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden“ wird durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) Der Klammerausdruck „(Paragraph 12, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.

d) Nach dem Wort „Maßnahmen“ entfällt die Wortfolge „der Abgabenbehörden“.

e) Der Verweis „im Rahmen des Artikel römisch drei, des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 152/2004“ wird durch den Verweis „gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 113/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 238, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 88
Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 a, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 89
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 79, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 90
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    „Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;“

b) In Ziffer 18, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 a, lautet der letzte Satz:

„Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Absatz eins,,“ entfällt.

c) In Absatz 4, entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Absatz eins,,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.

b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

c) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

d) In Absatz 6, tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

e) In Absatz 7, wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

b) In Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.

b) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Litera a, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) Absatz 2, entfällt.

c) Im Absatz 3, entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.“

b) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

c) In Absatz 5, lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:

„hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 27 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 28, wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen auf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Absatz 4, wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Absatz eins, unverzüglich zu verständigen.“

b) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 39, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 43, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 58, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 61, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 66, wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 67, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 72, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 74, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 80, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 87, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 88, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 97, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 98, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 106, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 110, wird wie folgt geändert:

a) der zweite Satz lautet:

„Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig“

b) Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten“.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 114, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 116, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 42 bis 47 Anwendung.“

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.

c) Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 118, Absatz 4, wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 119 g, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 119 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 119 k, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der gem. Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 119 l, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 119 n, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 119 p, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins w, angefügt:

  1. Absatz eins w,Paragraph 4, Ziffer 13 und Ziffer 18,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 7, Paragraph 15, Absatz eins, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz eins und 3, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 31, Absatz eins und 4, Paragraph 32, Absatz 2 und 5, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 110,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz eins und 2, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 119 g, Absatz eins,, Paragraph 119 j, Absatz eins,, Paragraph 119 k, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 119 l, Absatz eins,, Paragraph 119 n und Paragraph 119 p,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 2 b,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 72,, Paragraph 80, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 3,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 3, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 91
Aufhebung von Verordnungen

Paragraph eins,

Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2014,, außer Kraft.

Paragraph 2,

Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung – AbgEO-DV), Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949,, außer Kraft.

Paragraph 3,

Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2010,, außer Kraft.

Paragraph 4,

Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2006,, außer Kraft.

Paragraph 5,

Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2017,, außer Kraft.

Van der Bellen

Bierlein