91. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend die Änderung von Anhang IX des Bundesvergabegesetzes 2018 und Anhang V des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (Brexit-Verordnung - Vergabe)91. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend die Änderung von Anhang römisch neun des Bundesvergabegesetzes 2018 und Anhang römisch fünf des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (Brexit-Verordnung - Vergabe)
Auf Grund des § 380 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und des § 148 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 380, Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und des Paragraph 148, Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018
In Anhang IX entfällt der 28. Spiegelstrich.In Anhang römisch neun entfällt der 28. Spiegelstrich.
Artikel 2
Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012
In Anhang V entfällt in lit. A, B und C jeweils der 18. Spiegelstrich.In Anhang römisch fünf entfällt in lit. A, B und C jeweils der 18. Spiegelstrich.
Artikel 3
Inkrafttreten
Art. 1 und 2 treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austrittes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
Artikel eins und 2 treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austrittes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
Moser