88. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (17. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2018 wird wie folgt geändert:Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2019 tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Hofer