BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. März 2019

Teil römisch zwei

79. Verordnung:

Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014

79. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014 geändert wird

Auf Grund der Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des 2. Abschnitts:

„2. Abschnitt

Elektronisches Wahladministrationssystem“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltverzeichnis lautet die Bezeichnung von Paragraph 12 :

„§

12. Elektronisches Wahladministrationssystem“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 42 :

„§

42. Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltverzeichnis lautet die Bezeichnung von Paragraph 54 :

„§

54. Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Ziffer 7, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „der Wahlberechtigten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, die folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß Paragraph 46, HSG 2014,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,),“

Novellierungsanordnung 12, Die Bezeichnung des 2. Abschnitts lautet:

„2. Abschnitt
Elektronisches Wahladministrationssystem“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:

„Elektronisches Wahladministrationssystem“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen ist ein elektronisches Wahladministrationssystem von den Wahlkommissionen zu verwenden. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann die Bundesministerin oder den Bundesminister um Unterstützung bei Erfüllung der Aufgaben gegen Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen nach Maßgabe des Paragraph 46, zweiter Satz HSG 2014 ersuchen.
  2. Absatz 2,Im elektronischen Wahladministrationssystem dürfen personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen, insbesondere für folgende Zwecke, verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse,
    2. Ziffer 2
      Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen,
    4. Ziffer 4
      Beantragung einer Wahlkarte und Ersichtlichmachung der Beantragung einer Wahlkarte bei einer oder einem Wahlberechtigten im System und ob an diese oder diesen eine Wahlkarte versendet oder von dieser oder diesem persönlich abgeholt worden ist,
    5. Ziffer 5
      Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen,
    6. Ziffer 6
      Übermittlung der Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen für die Wahl der Hochschulvertretungen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen,
    7. Ziffer 7
      Übermittlung der Ergebnisse der Wahl der Bundesvertretung von den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 5, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß Paragraph 43, Absatz 4, HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  2. Absatz 2,Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Familienname,
    2. Ziffer 2
      Vorname,
    3. Ziffer 3
      bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum,
    6. Ziffer 6
      Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    7. Ziffer 7
      die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    9. Ziffer 9
      E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    10. Ziffer 10
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 7 a, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
  2. Absatz 2,Die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln. Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, direkt an den Auftragsverarbeiter zu übermitteln sind oder von diesem aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgefragt werden können.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter haben bei der Verarbeitung der übermittelten oder abgefragten Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO einzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Löschung der Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ die Wortfolge „bzw. der Auftragsverarbeiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ die Wortfolge „bzw. dem Auftragsverarbeiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
    2. Ziffer 2
      Familienname,
    3. Ziffer 3
      Vorname,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    6. Ziffer 6
      Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
    7. Ziffer 7
      leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 19, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Absatz eins,, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 19, Absatz 5, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „Wählerinnen- und Wählerverzeichnis“ durch die Wortfolge „Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 21, wird nach der Wortfolge „unter Verwendung des“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die wahlwerbende Gruppe. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und deren bzw. dessen Kontaktdaten,“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „(Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.)“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Jeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname und der Vorname und das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung gemäß Absatz 4, über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 27, Absatz 4, wird nach dem Wort „Beantragung“ die Wortfolge „durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Kandidatur für Studienvertretungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenes Dokument bekannt zu geben. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Formvorschrift des Absatz eins, entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
  3. Absatz 3,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsjahr,
    3. Ziffer 3
      Anschrift,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Studiums,
    5. Ziffer 5
      das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    6. Ziffer 6
      E-Mail-Adresse.
  4. Absatz 4,Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung durch die Kandidatin oder den Kandidaten zu bestätigen oder auszustellen.
  5. Absatz 5,Kandidatinnen und Kandidaten, die für die jeweilige Studienvertretung nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission nicht zuzulassen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 29, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß Paragraph 24, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 27, Absatz 2, oder Paragraph 28, Absatz 3, erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten auf geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
  2. Absatz 3,Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur muss innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Dokument wieder eingelangt sein.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (Paragraph 30,) sind ungültig.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Einlangens der Briefsendung bei der Wahlkommission bzw. bei Übermittlung durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenes Dokument das Datum und die Uhrzeit des Einlangens bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge den Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung zu erstellen und den Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 38, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung ist wie folgt auszuüben:
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      wurde eine Wahlkarte ausgestellt, entweder durch Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen (siehe dazu Paragraph 51,) vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe.
  2. Absatz 2,Das Wahlrecht für die Wahl der Studienvertretung ist wie folgt auszuüben:
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      wurde eine Wahlkarte ausgestellt, nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen (siehe dazu Paragraph 51,) vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 40, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „hat sodann im“ das Wort „elektronischen“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 41, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „geführten Abstimmungsverzeichnis des“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 41, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Verwendung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß dem Muster der Anlage 7 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben die elektronischen Abstimmungsverzeichnisse getrennt für jede eingerichtete Unterkommission nach Schluss der Wahlhandlung auszudrucken.
    3. Ziffer 3
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    4. Ziffer 4
      Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger verschlüsselt gespeichert werden, welcher sicher zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen ist, und müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag gelöscht werden.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen und den Beobachterinnen und Beobachtern ist während der Wahlhandlung jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponente ist die Wahlhandlung von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterbrechen und erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 42, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 44, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (Paragraph 22,) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (Paragraph 28,) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen. Ist die vorgegebene Spaltengröße für den amtlichen Stimmzettel gemäß der Anlagen 8 bis 10 für die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder die Kurzbezeichnung nicht ausreichend, ist die Schriftgröße der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder der Kurzbezeichnung dementsprechend zu verkleinern.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

„Wahlkuverts

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (Paragraph 56,).“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder bei Wahlen in Studienvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der Studienvertretungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung im elektronischen Wahladministrationssystem einzutragen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 51, samt Überschrift lautet:

„Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

Paragraph 51,

Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretung und der Studienvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen möglich. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig. Bei Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Es müssen alle übermittelten Stimmzettel samt den Wahlkuverts und dem Beiblatt abgegeben werden.
  2. Ziffer 2
    Am Beiblatt darf die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben sein.
  3. Ziffer 3
    Ist am Beiblatt die eidesstattliche Erklärung bereits unterschrieben, wurde damit erklärt, dass das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist, weshalb eine Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nicht möglich ist.
  4. Ziffer 4
    Wurden bereits ein oder mehrere amtliche(r) Stimmzettel ausgefüllt, hat die Wählerin oder der Wähler diesen oder diese vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen, wobei dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten ist.
  5. Ziffer 5
    Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein (weiteres) Wahlrecht besteht, zulässig.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „eingeschriebener“.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 52, Absatz 6, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 53, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Absatz eins, der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

„Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Sind die Angaben gemäß Paragraph 53, der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im elektronischen Wahladministrationssystem erfasst.
  2. Absatz 2,Sind die Angaben gemäß Paragraph 53, der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 55, samt Überschrift lautet:

„Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Wahlkartenanträge gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 sind im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      das Identifikationsmerkmal (ID) und
    2. Ziffer 2
      alle Wahlberechtigungen.
  2. Absatz 2,Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail, welches die Beantragung der Wahlkarte bestätigt, an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 16, übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers und an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der um die Daten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 56, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „hat diese im“ das Wort „elektronischen“ eingefügt und das Wort „bearbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „eines Wahlberechtigten im“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, entfällt die Wortfolge „(Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen)“.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 56, Absatz 4, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „bzw. der Auftragsverarbeiter“ und nach der Wortfolge „diesen Vorgang im“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 58, Absatz eins, wird nach den Wortfolgen „des Barcodes im“ und „Dieser Vermerk im“ jeweils das Wort „elektronischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 58, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 12.00 Uhr beginnen. Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 64, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Dokument an die Wahlkommission ablehnt.“

Faßmann