BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 28. Februar 2019

Teil II

59. Verordnung:

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung und der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

59. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung und die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 geändert werden

Artikel 1
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres für die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsDie Anmeldung eines Hauptwohnsitzes eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, dritter bis fünfter Satz gilt.
  3. Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 19, werden folgende Paragraphen 19 a und 19b samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 19 a,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Verweise

Paragraph 19 b,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen 6 a,, 18a, 19a und 19b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 8. Abschnitt lautet:

„8. Abschnitt
Abfrage von Personenstandsdaten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 5, PStG 2013.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zum 8. Abschnitt lautet:

„Abfrage von Personenstandsdaten“

Novellierungsanordnung 4, Der Einleitungsteil in Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

„Soweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 33, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFür Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (Paragraph 52, PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013 ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer 4 “, die Wendung „und Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Zitat „Abs. 1“ die Wendung „oder 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Scheint bei einer Abfrage nach Absatz eins, oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.““

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 33, Absatz 4, wird nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4“ die Wendung „und Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFür Registerauszüge im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, PStG 2013 sind pro Personenstandsfall und Abfrage 10 Euro an den Auftragsverarbeiter zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 35, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 3, Absatz eins,, die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 33, Absatz eins bis 4, Paragraph 34, Absatz eins a und Paragraph 35, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Kickl