BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 19. Februar 2019

Teil römisch zwei

48. Verordnung:

Änderung der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

48. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung – Inneres geändert wird

Aufgrund Paragraph 7, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, und Paragraphen 38, ff Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Eignungsdiagnostik“ die Wortfolge „einschließlich Eignungsinterview“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, entfällt die Wortfolge „und in objektiver Weise“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wortfolge „Psychologen des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Psychologische Eignungsdiagnostik einschließlich Eignungsinterviews

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der zuständigen Stelle nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 obliegt unter Einbindung des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres kann sich bei der Durchführung und Auswertung dazu ermächtigter Bediensteter des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Äußeres Erscheinungsbild

Paragraph 10 a,

Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort „öffentlich“ die Wortfolge „unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „vom verantwortlichen Psychologen“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 6, wird nach dem Wort „Auswahlverfahrens“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „dies gilt nicht für den Rechtschreib- und Grammatiktest“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen betreffend Rechtsschreibung und Grammatik nicht, ist eine einmalige Wiederholung des Rechtschreib- und Grammatiktests frühestens nach sechs Monaten und längstens innerhalb eines Jahres zulässig.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Eignungsdiagnostik“ die Wortfolge „einschließlich des Eignungsinterviews“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „psychologischen Auswahlgesprächs“ durch das Wort „Eignungsinterviews“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 2, wird nach dem Wort „Eignungsdiagnostik“ die Wortfolge „einschließlich des Eignungsinterviews“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 14, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Aufnahmewerbende hat bereits mit seiner Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests frühestens nach drei Monaten und längstens innerhalb von sechs Monaten zulässig.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 16, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Promulgationsklausel, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins, 3, 6 und 7, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 5, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 20, lautet:

„Alle bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019, anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach Paragraph 10 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019, zu beurteilen ist.“

Kickl