BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. Dezember 2019

Teil römisch zwei

437. Verordnung:

WiEReG-NutzungsentgelteV

437. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)

Auf Grund des Paragraph 17, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die WiEReG-NutzungsentgelteV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a,
    7,20 Euro;
  2. Ziffer 4
    bei öffentlichen Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG
    3,00 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG“ durch die Wortfolge „, zu erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG und zu erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer eins bis Ziffer 5, die Wortfolge „einfachen oder erweiterten Auszügen“ jeweils durch das Wort „Abfragen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der folgende Schlussteil angefügt:

„Eine Abfrage berechtigt zum Abruf eines einfachen oder erweiterten Auszuges. Für den Abruf eines erweiterten Auszuges unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package sind zwei Abfragen erforderlich.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2019, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG erst ab 10. November 2020 vorgeschrieben werden dürfen. Paragraph 2, Absatz 2, ist auf zum 10. Jänner 2020 bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem 10. Jänner 2020 zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.“

Müller