BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 20. Dezember 2019

Teil römisch zwei

427. Verordnung:

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

427. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Aufgrund des Paragraph 447 f, Absatz 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird verordnet:

Pauschalbeitrag

Paragraph eins,

Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach Paragraph 447 f, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu errechnen.

Festsetzung der Aufteilungsschlüssel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 f, Absatz 10, ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 f, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG wird für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre wie folgt festgesetzt:

Österreichische Gesundheitskasse

76,79622 %

- davon Wien

17,49286 %

- davon Niederösterreich

11,91307 %

- davon Burgenland

1,94532 %

- davon Oberösterreich

15,12203 %

- davon Steiermark

10,83022 %

- davon Kärnten

5,43873 %

- davon Salzburg

4,72473 %

- davon Tirol

5,65370 %

- davon Vorarlberg

3,67556 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

13,09215 % 

- davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

5,20864 %

- davon Bereich öffentlich Bediensteter

7,88351 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Krankenversicherung)

9,82126 %

- davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

5,22951 %

- davon Bereich Bauern

4,59175 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Unfallversicherung)

0,01943 %

- davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

0,01256 %

- davon Bereich öffentlich Bediensteter

0,00687 %

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00262 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Unfallversicherung)

0,16966 %

- davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

0,00012 %

- davon Bereich Bauern

0,16954 %

Pensionsversicherungsanstalt

0,09105 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00482 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279 %

- davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

- %

- davon Bereich Bauern

0,00279 %

  1. Absatz 2,Der vorläufige Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 f, Absatz 11, Ziffer 2, ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 f, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG wird für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt:

Österreichische Gesundheitskasse

73,25989 %

- davon Wien

19,05111 %

- davon Niederösterreich

11,36732 %

- davon Burgenland

1,30419 %

- davon Oberösterreich

14,63245 %

- davon Steiermark

9,14302 %

- davon Kärnten

3,50673 %

- davon Salzburg

5,14529 %

- davon Tirol

5,53913 %

- davon Vorarlberg

3,57065 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung

16,28555 %

- davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

2,58100%

- davon Bereich öffentlich Bediensteter

13,70455 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen –

Abteilung gewerbliche Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

10,45456 %

- davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

7,93478 %

- davon Bereich Bauern

2,51978 %

Der endgültige Aufteilungsschlüssel für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Aufteilungsschlüssel für die Folgejahre sind nach Paragraph 447 f, Absatz 11, ASVG zu errechnen.

Anrechnung der Beihilfe nach Paragraph eins a, GSBG

Paragraph 3,

Die Hälfte der nach Paragraph eins a, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996,, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe ist für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung nach Paragraphen 447 f, Absatz 10, ASVG zu widmen, wobei eine Belastung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rechenkreis der Versicherten nach dem BSVG um 15 Millionen Euro und gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Zarfl