424. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2020)
Auf Grund von § 49 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, sowie § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 49, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, sowie Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, idF BGBl. II Nr. 354/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Z 2 lautet:Paragraph 4, Ziffer 2, lautet:
die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossenen Entnehmern zu bezahlen. Als Verrechnungsmenge ist bei den Endverbrauchern die bezogene Energiemenge und bei den Netzbetreibern die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an Endverbraucher abgegebene Energiemengen heranzuziehen. Den Netzbetreibern, die nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und über einen eigenen Netzbereich verfügen, ist die Bruttokomponente in deren Netzgebiet auf Basis der gesamten Abgabe weiterzuverrechnen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, lautet:
„





“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „0,261 /kWh“ durch die Wortfolge „0,2100/kWh“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „0,261 /kWh“ durch die Wortfolge „0,2100/kWh“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:
WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
676,7;
Netz Niederösterreich GmbH erhält von Austrian Power Grid AG
642,7;
Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
1.333,1;
Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
7.717,9;
KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
5.921,5;
Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
1.794,6;
TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG
98,4.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 3 wird die Zahl „3.765,8“ durch die Zahl „7.548,6“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Zahl „3.765,8“ durch die Zahl „7.548,6“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Z 1 bis Z 15 lautet:Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 15, lautet:
„
“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 lit. a bis lit. c lautet:Paragraph 9, Litera a bis Litera c, lautet:
Österreichischer Bereich:
0,009/kWh;
Bereich Vorarlberg:
0,009/kWh.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)
2,40;
Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Absatz eins, genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
Tarifschaltung bzw. Lastschaltung
1,00;
(4)Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 Messeinrichtungen gemäß Absatz eins,
20,00;
Messeinrichtungen gemäß Abs. 2Messeinrichtungen gemäß Absatz 2
150,00.
Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Einleitungssatz in § 13 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind: “
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, lautet:
Netzbereich Niederösterreich:
Netzbereich Oberösterreich:
“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Schramm