BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 20. Dezember 2019

Teil römisch zwei

423. Verordnung:

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2020, GSNE-VO 2013 – Novelle 2020

423. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2020, GSNE-VO 2013 – Novelle 2020)

Auf Grund von Paragraph 24,, Paragraph 70 und Paragraph 82, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Satz lautet:

„Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,33 kWh/Nm3, für das Marktgebiet Tirol 11,27 kWh/Nm3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,27 kWh/Nm3.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

  1. Ziffer 2
    Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Ruggell: 6,36.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Zahl „0,44“ durch die Zahl „0,42“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer eins
    Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
    0,65;
  2. Ziffer 2
    Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
    0,45;
  3. Ziffer 3
    Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
    1,25;
  4. Ziffer 4
    Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen:
    0,12.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „in Rechnung gestellt.“ folgender Satz „Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Marktgebiet Ost:

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a und b lauten:

  1. Litera a
    TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
    4.182,4;
     
  2. Litera b
    Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
    164,4.“
     

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
    5.420,8“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen auf Veranlassung des Netzbenutzers selbst vornimmt oder vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die auf Veranlassung des Netzbenutzers erfolgte Errichtung und Demontage und die Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Absatz 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen, Nacheichungen und durch den Netzbetreiber veranlasste Gerätewechsel dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „für die Datenauslesung von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Lastprofilverordnung 2018“ die Wortfolge „, soweit keine Onlinemessung vereinbart wurde,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung und Onlinemessung in Euro:
    1. Litera a
      LPZ mit einkanaliger Ausführung
      13,50;
    2. Litera b
      LPZ mit zweikanaliger Ausführung
      15,00;
    3. Litera c
      LPZ mit Ausführung mit mehr als zwei Kanälen
      18,00;
    4. Litera d
      Onlinemessungen
      40,00.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 4, wird nach der Tabellenzeile „Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung“ folgende Zeile eingefügt:

„Kompaktmengenumwerter

mit Onlinemessung

80,00“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Höchstpreise für 230 Volt Energieversorgung, insbesondere für Mengenumwerter, Lastprofilzähler, Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte und Onlinemessung: 10,00 Euro.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach dem Wort „inkl.“ ein Leerzeichen gesetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 18, Absatz 7, bzw. Paragraph 37, Absatz 7, GMMO-VO 2012“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz 8 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Wunsch“ durch das Wort „Veranlassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung“ die Wortfolge „und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 17, Absatz 2 bis Absatz 6, lauten:

  1. Absatz 2,Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 98,1.
  2. Absatz 3,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. Absatz 4,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. Absatz 5,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.405,3.
  2. Absatz 6,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 786,7.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 19, Ziffer eins bis Ziffer 3, samt Schlussatz lauten:

Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 21, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2019,, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Schramm