422. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2a werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Worte „alle Geschlechter“ ersetzt.Im Paragraph 2 a, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Worte „alle Geschlechter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 5 und § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Parlamentarischen Bundesheerkommission“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Parlamentarischen Bundesheerkommission“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Parlamentarische Bundesheerkommission“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Parlamentarische Bundesheerkommission“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 22 Abs. 1 wird der Begriff „Militärstreifen“ durch die Worte „Angehörige der Militärpolizei“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Begriff „Militärstreifen“ durch die Worte „Angehörige der Militärpolizei“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 35 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Paragraph 35, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,§ 2a, § 12 Abs. 2 und 5, § 14 und § 22 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2 und 5, Paragraph 14 und Paragraph 22, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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