BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 20. Dezember 2019

Teil römisch zwei

422. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer

422. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2 a, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Worte „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Parlamentarischen Bundesheerkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Parlamentarische Bundesheerkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Begriff „Militärstreifen“ durch die Worte „Angehörige der Militärpolizei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 35, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Paragraph 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2 und 5, Paragraph 14 und Paragraph 22, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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