419. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird419. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Auf Grund der §§ 9 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund der Paragraphen 9 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Z 20 wird der Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch den Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ ersetzt.Im Paragraph eins, Ziffer 20, wird der Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch den Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.“Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 8 wird der Ausdruck „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch den Ausdruck „Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 8, wird der Ausdruck „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch den Ausdruck „Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Die Paragraphen 3, sowie 6 Absatz 3 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 20, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Zarfl