394. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (67. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 69 wird folgender Abs. 39 angefügt:Paragraph 69, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ oder „TU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „WU“ oder „TU“ zugewiesen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 zu beantragen.“Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ oder „TU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „WU“ oder „TU“ zugewiesen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2019, zu beantragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 70 wird folgender Abs. 23 angefügt:Paragraph 70, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2019, tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 5d Kapitel III betreffend Niederösterreich wird angefügt:In der Anlage 5d Kapitel römisch drei betreffend Niederösterreich wird angefügt:
„BH Tulln für das Gebiet der Gemeinde Klosterneuburg (Außenstelle Klosterneuburg) ...... KG“.
Reichhardt