BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 25. November 2019

Teil römisch zwei

346. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres

346. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres geändert wird

Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan – BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „Frauen“ durch die Wortfolge „Bediensteten, differenziert nach Geschlecht,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht über den aktuellen Frauenanteil in der Organisation vorzulegen. Der Dienstgeber hat dem oder der Vorsitzenden im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte, insbesondere über die in der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, angeführten statistischen Daten, in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Form zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die regional zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind über Ablehnungen von
    1. Ziffer eins
      Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      Anordnungen oder Vereinbarungen von regelmäßiger Telearbeit
    sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe zu informieren.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 4 bis 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.

Peschorn