346. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres geändert wird
Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan – BMI), BGBl. II Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan – BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Frauen“ durch die Wortfolge „Bediensteten, differenziert nach Geschlecht,“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „Frauen“ durch die Wortfolge „Bediensteten, differenziert nach Geschlecht,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 5 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 6 lautet:Paragraph 17, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht über den aktuellen Frauenanteil in der Organisation vorzulegen. Der Dienstgeber hat dem oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte, insbesondere über die in der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. II Nr. 31/2010, angeführten statistischen Daten, in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Form zu erteilen.“Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht über den aktuellen Frauenanteil in der Organisation vorzulegen. Der Dienstgeber hat dem oder der Vorsitzenden im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte, insbesondere über die in der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, angeführten statistischen Daten, in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Form zu erteilen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 7 lautet:Paragraph 17, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die regional zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind über Ablehnungen von
Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder
Anordnungen oder Vereinbarungen von regelmäßiger Telearbeit
sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 22, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4 bis 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 4 bis 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2017 wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.
Peschorn