BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 21. Oktober 2019

Teil II

307. Verordnung:

Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016

307. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 13, Absatz 6 und 16 Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Im Leistungsbericht (Paragraph 3,) sind die Bereiche gemäß Absatz 3, narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
  2. Absatz 3Die Bereiche gemäß Ziffer eins bis 9 haben mit Ausnahme der Ziffer 8, jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
      1. Litera a
        Aktivitäten zu Schwerpunkten und Erfolge in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems sowie exzellenter Leistungen und Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Forschungs-/Kunstschwerpunkte; gesetzte Maßnahmen im Bereich inter- und transdisziplinärer Schwerpunkte; Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Schwerpunkte,
      2. Litera b
        Aktivitäten in Potenzialbereichen, insbesondere Maßnahmen und Erfolge in Potenzialbereichen,
      3. Litera c
        Forschungsinfrastruktur, insbesondere (Groß-)Forschungsinfrastruktur, einschließlich wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities,
      4. Litera d
        Forschungsservice, insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und
      5. Litera e
        Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen.
    2. Ziffer 2
      Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
      1. Litera a
        Studienangebot, insbesondere:
        1. Sub-Litera, a, a
          Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Maßnahmen zur Attraktivierung des Studienangebots, insbesondere curriculare Weiterentwicklungen, und des Lehrangebots, einschließlich Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte, sowie inter-, transdisziplinärer und universitätsübergreifender Lehrangebote und unterstützender Lerntechnologien (blended learning).
      2. Litera b
        Zulassung zum Studium und Studienbeginn, insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          Studien mit Zulassungsverfahren sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
      3. Litera c
        Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre, insbesondere:
        1. Sub-Litera, a, a
          Qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,,
        2. Sub-Litera, b, b
          Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums,
        3. Sub-Litera, c, c
          Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen sowie
        4. Sub-Litera, d, d
          Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien.
      4. Litera d
        Studienabschluss und Berufseinstieg, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie Absolventinnen- und Absolventen-Tracking und
      5. Litera e
        Weiterbildung, insbesondere Maßnahmen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
    3. Ziffer 3
      Gesellschaftliche Verantwortung und Gleichstellung:
      1. Litera a
        Dritte Mission, insbesondere Verankerung relevanter Themen, durchgeführter Projekte und besonderer Erfolge zu Responsible Science, Citizen Science, der Agenda 2030/Sustainable Development Goals (SDGs),
      2. Litera b
        Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Universität, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere die Umsetzung des Konzepts der unternehmerischen Universität (Entrepreneurial University) im Profil der Universität und Entrepreneurship in der Lehre,
      3. Litera c
        Soziale Dimension in der Hochschulbildung und Diversitätsmanagement, insbesondere Umsetzungsstand der Entwicklung und Implementierung von institutionellen Strategien und maßgeblichen Maßnahmen,
      4. Litera d
        Gleichstellung, insbesondere Geschlecht/Gender in Forschungs- und Lehrinhalten und ausgeglichene Geschlechterverhältnisse mit Fokus auf Maßnahmen zum Abbau horizontaler und vertikaler Geschlechtersegregation und
      5. Litera e
        Vereinbarkeit, insbesondere Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte in Strukturen, Prozessen und Policies sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit für alle Universitätsangehörigen (Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten bzw. Studium mit Beruf).
    4. Ziffer 4
      Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
      1. Litera a
        Personalentwicklung, insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          Darstellung der Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, sowie Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Erläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, sowie Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung didaktischer Kompetenzen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals.
      2. Litera b
        Nachwuchsförderung, insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          Betreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden,
        2. Sub-Litera, b, b
          Umsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          Exzellenzförderung unter Berücksichtigung relevanter Programmlinien der EU-Forschungsrahmenprogramme.
    5. Ziffer 5
      Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie
      Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
    6. Ziffer 6
      Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
      1. Litera a
        nationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme und universitäts- und fachübergreifender Aktivitäten/Netzwerke sowie der wissenschaftlichen und forschenden Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und
      2. Litera b
        internationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden.
    7. Ziffer 7
      Internationalität und Mobilität:
      1. Litera a
        Internationalität, insbesondere der Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität und
      2. Litera b
        Mobilität, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Studierenden einschließlich Mobilitätsfenster, des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals im Kontext der gemeinsamen Ziele und Empfehlungen zu qualitätsvoller, transnationaler Mobilität und Internationalisierung der Lehre sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs-, Lehr- und Lernaufenthalte.
    8. Ziffer 8
      Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
    9. Ziffer 9
      Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 12, UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß Paragraph 33, UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt der Schlussteil.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß Paragraph 5, Absatz 12, wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
      1. eins Punkt C, Punkt eins
        Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      2. eins Punkt C, Punkt 2
        Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      3. 3 Punkt B, Punkt eins
        Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
      4. 3 Punkt B, Punkt 3
        Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
    2. Ziffer 2
      Lehre und Weiterbildung:
      1. 2 Punkt A, Punkt eins
        Professorinnen/Professoren und Äquivalente
      2. 2 Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der eingerichteten Studien
      3. 2 Punkt A, Punkt 3
        Studienabschlussquote
      4. 2 Punkt A, Punkt 4
        Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
      5. 2 Punkt A, Punkt 5
        Anzahl der Studierenden
      6. 2 Punkt A, Punkt 6
        Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
      7. 2 Punkt A, Punkt 7
        Anzahl der belegten ordentlichen Studien
      8. 3 Punkt A, Punkt eins
        Anzahl der Studienabschlüsse
      9. 3 Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
      1. eins Punkt A, Punkt 3
        Frauenquote in Kollegialorganen
      2. eins Punkt A, Punkt 4
        Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
      3. eins Punkt A, Punkt 5
        Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
    4. Ziffer 4
      Gesellschaftliche Verantwortung:
      1. 3 Punkt B, Punkt 2
        Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
    5. Ziffer 5
      Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
      1. eins Punkt A, Punkt eins
        Personal
      2. eins Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der Berufungen an die Universität
      3. 2 Punkt B, Punkt eins
        Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
    6. Ziffer 6
      Qualitätssicherung
    7. Ziffer 7
      Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
    8. Ziffer 8
      Internationalität und Mobilität:
      1. eins Punkt B, Punkt eins
        Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
      2. 2 Punkt A, Punkt 8
        Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
      3. 2 Punkt A, Punkt 9
        Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
      4. 3 Punkt A, Punkt 3
        Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
    9. Ziffer 9
      Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
    10. Ziffer 10
      Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
      1. 4 Punkt eins
        Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
      2. 4 Punkt 2
        Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
      3. 4 Punkt 3
        Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
      4. 4 Punkt 4
        Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 2, Ziffer eins bis 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 3, Ziffer eins bis 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, An Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Berichtsstruktur gemäß Paragraph 5, Absatz 11, wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDie Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
  2. Absatz 2Der Leistungsbericht gemäß Paragraph 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß Paragraph 7, sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß Paragraph 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 9 a, Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Zitat „§ 4 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 4 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Typus der Publikationen“ die Wort- und Zeichenfolge „,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren,“ eingefügt und die Wortfolge „und Wissenschafts-/Kunstzweig“ durch die Wortfolge „sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 8 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 2,, 5 und 8, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, samt Überschrift,
    Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2,, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, treten mit 1. November 2019 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  2. Absatz 9Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß Paragraph 3 Punkt eins und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 3 Punkt römisch III, durch das Eingabesystem gemäß Paragraph 9 a, ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß Paragraph 9 a, für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß Paragraph 9 a, kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.
  3. Absatz 10Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, zu erheben.
  4. Absatz 11Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.
  5. Absatz 12Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, darzustellen.“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 lautet in der Definition der Kennzahl „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“ die Zeile „Berufungsart“ wie folgt:

Berufungsart

– Berufung gemäß Paragraph 98, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz 4, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99 a, UG

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird in der Definition der Kennzahl „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“ in der Zeile „Ausgewählte Verwendungen“ die Wort- und Ziffernfolge „weniger als 3“ durch die Wort- und Ziffernfolge „weniger als 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 lautet in der Definition der Kennzahl „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ die Zeile „Berufungsverfahren“ wie folgt:

Berufungsverfahren

Verfahren gemäß Paragraph 98, UG, die im Berichtsjahr zum Dienstantritt einer Professorin/eines Professors geführt haben unabhängig davon, ob die Berufung bereits im für die Kennzahl relevanten Zeitraum erfolgt ist. Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im folgenden Berichtsjahr einzubeziehen. Wird auch dann die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht, so wird die Kennzahl erst in jenem Berichtsjahr ausgewiesen, in dem inklusive der kumulierten noch nicht ausgewiesenen Werte der vorangegangenen Berichtsjahre zumindest drei Berufungsverfahren zu einem Dienstantritt geführt haben.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 wird in der Kennzahl „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ in der Zeile „Personalkategorie“ die Abkürzung „BidokVUni“ durch die Abkürzung „UHSBV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 2.A.4 wie folgt:

„2.A.4  Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor

Zulassung
[pro Universität, pro Curriculum]
(nach Aufnahme- oder Eignungsverfahren, Ebene 3 der ISCED 2013 Systematik mit Studienart, Geschlecht, Verfahrensschritte)

Anzahl

Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr

(1. Oktober – 30. September)

Studienart

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Diplomstudium

– Doktorats- bzw. PhD-Studium

Bewerberinnen und Bewerber

Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Eignungsverfahren zu einem ordentlichen Studium verbindlich anmelden

Aufnahme– oder Eignungsverfahren

– Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, UG: Überprüfung künstlerische Eignung

– Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, UG: Überprüfung sportliche Eignung

– Paragraphen 63 a, Absatz eins und 7 UG: qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien

– Paragraph 63 a, Absatz 8, UG: Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien

– Paragraph 71 b, UG: Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

– Paragraph 71 c, UG: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

– Paragraph 71 d, UG: Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Verfahrensschritte

– angemeldet

– angetreten

– zulassungsberechtigt

Abweichungen der Berichtsstruktur von der Datenstruktur

Folgende Aufnahme- oder Eignungsverfahren sind in der Berichtsstruktur nur auf Verfahrensebene darzustellen:

– Überprüfung der künstlerischen Eignung

– Überprüfung der sportlichen Eignung

– Qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien

– Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 wird in der Definition der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ in der Zeile „Patentanmeldungen“ die Wort- und Zeichenfolge „Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ wie folgt:

Stichtag für Vollzeitäquivalente

Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gemäß UHSBV

Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente

Das dem Berichtsjahr entsprechende Jahr gemäß UHSBV

Personal

Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Zuordnung des Personals nach Fächergruppen

Zuordnung von Teilergebnissen der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 (Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente) zu den Fächergruppen gemäß Anlage 4 (Zuordnungstabelle ÖFOS 2012 – Fächergruppen), unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird. Die Zuordnung der Personalkategorien zu den Fächergruppen erfolgt nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten, unter Berücksichtigung von 70 vH Abschlägen für Krankenversorgung bei den Vollzeitäquivalenten bzw. Jahresvollzeitäquivalenten des klinischen Bereichs.

Personalkategorie

– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV)

– Äquivalente zu Professorinnen und Professoren (Verwendungen 14 und 82)

– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verwendungen 16, 21, 26 bis 28 und 83)

  • Strichaufzählung
    darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) (Verwendung 83), die sich auf dem Karrierepfad in die Professorinnen- bzw. Professorenschaft befinden
  • Strichaufzählung
    darunter Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten (KV) auf Laufbahnstellen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG (Verwendung 28), denen bereits eine Qualifizierungsvereinbarung angeboten wurde

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Zählkategorie

– Vollzeitäquivalente

– Jahresvollzeitäquivalente

Rauskala