Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 1. Oktober 2019 |
Teil römisch zwei |
289. Verordnung: | BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung |
Auf Grund des Paragraph 13 m, Absatz 3, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, wird verordnet:
Abweichend von Paragraph 13 m, Absatz eins, BUAG gebührt dem Arbeitnehmer die einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.
Abweichend von Paragraph 13 m, Absatz 2, BUAG gebührt dem Arbeitgeber die einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 30% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und gelten für Arbeitnehmer und die sie beschäftigenden Arbeitgeber, sofern die Arbeitnehmer die Alterspension mit 1. Jänner 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt antreten.
Zarfl