279. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2020 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874, ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2022 Statistiken zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166 aus 2008, und (EU) Nr. 1337 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 200 vom 7.8.2018 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 265 vom 24.10.2018 Seite 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1874,, Amtsblatt Nummer L 306 vom 30.11.2018 Seite 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2022 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a und Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
drei Hektar Dauergrünland;
10 Ar Gemüse und Erdbeeren;
10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen, Forstbaumschulen;
10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
30 Ar intensiv genutzte Obstflächen, sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen);
100 m² überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Stichtage gelten:
1. April 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.,1. April 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.,
15. Mai 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1.4., 2.1.5. und 2.7. und Anlage II lit. A Punkt 2., 6. und 7. und15. Mai 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1.4., 2.1.5. und 2.7. und Anlage römisch zwei lit. A Punkt 2., 6. und 7. und
1. März 2020 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.
(2)Absatz 2,Als Referenzzeiträume gelten:
1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.5. und 6.,
das Kalenderjahr 2019 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 3. und 8. unddas Kalenderjahr 2019 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A Punkt 3. und 8. und
das Kalenderjahr 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 1., 4., 5., 9. bis 12. und Anlage I Punkt 2.4., 2.6., 2.8., 2.9., 3., 5. und 7. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2020 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.das Kalenderjahr 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A Punkt 1., 4., 5., 9. bis 12. und Anlage römisch eins Punkt 2.4., 2.6., 2.8., 2.9., 3., 5. und 7. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2020 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2)Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Punkt 2., 3., 4., 5., 6. und 7. sowie Anlage II sind unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2., 3., 4., 5., 6. und 7. sowie Anlage römisch zwei sind unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1, ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1, ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000),
das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9. und 6. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9. und 6. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.7., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.7., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. und 2.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.8. und 2.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß Paragraph 4, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen,
das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie 7.1.2.1., 7.1.3.1., 7.1.4.1. und 7.1.5.1. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unddie Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4. sowie 7.1.2.1., 7.1.3.1., 7.1.4.1. und 7.1.5.1. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und
die übrigen Merkmale gemäß Anlage I und II durch Befragung der statistischen Einheiten.die übrigen Merkmale gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei durch Befragung der statistischen Einheiten.
(3)Absatz 3,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
(2)Absatz 2,Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3)Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2)Absatz 2,Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 31. Juli 2020 durchzuführen.
(3)Absatz 3,Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
(4)Absatz 4,Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.Flächenmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.
(2)Absatz 2,Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 13.Paragraph 13,
Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes sowie des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.
Kostenersatz
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und – abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Abs. 1 – mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und – abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Absatz eins, – mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.
Außerkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Patek
Anlage IAnlage römisch eins
Stammdaten
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Rolle im Betrieb)
Allgemeine Betriebsmerkmale
2.1.1.2 Punkt eins Punkt eins
Betriebsnummer/Unternehmensnummer
2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2
2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3
2.1.4.2 Punkt eins Punkt 4
Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
2.1.5.2 Punkt eins Punkt 5
Bergbauernbetrieb und die Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebes
2.1.6.2 Punkt eins Punkt 6
Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
2.2.4.12 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
Angaben zum Betriebsleiter
2.6.1.2 Punkt 6 Punkt eins
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen)
2.7.1.2 Punkt 7 Punkt eins
Besitzverhältnisse in Hektar/Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
2.8.1.2 Punkt 8 Punkt eins
Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EU) 2018/848 bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
2.8.1.1.2 Punkt 8 Punkt eins Punkt eins
umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
2.8.1.2.2 Punkt 8 Punkt eins Punkt 2
in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen
FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)
Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
Winterweichweizen
Sommerweichweizen
Sommerhartweizen (Durum)
Winterhartweizen (Durum)
Dinkel
Roggen (Winter/Sommer)
Wintergerste
Sommergerste
Hafer (Winter/Sommer)
Triticale (Winter/Sommer)
Wintermenggetreide
Sommermenggetreide
Sorghum
Rispenhirse
Sonstiges Getreide
Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
Silomais und Grünmais
Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
Körnererbsen
Ackerbohnen
Süßlupinen
Linsen, Kichererbsen und Wicken
Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
Sojabohnen
Ölsaaten (einschl. Saatgut)
Raps und Rübsen
Sonnenblumen
Öllein (Leinsamen)
Ölkürbis
Sonstige Ölfrüchte
Sonstige Alternativkulturen
Mohn
Hopfen
Hanf
Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, sonstige Faserpflanzen etc.)
Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
Rotklee und sonstige Kleearten
Luzerne
Kleegras
Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte
Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
Wechselwiesen
Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
Erdbeeren
Gemüse im Freiland: Feldanbau
Gemüse im Freiland: Gartenbau
Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Energiegräser
Sämereien und Pflanzgut
Brachfläche (Grünbrache)
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
Haus- und Nutzgärten
Intensivobstanlagen
Kernobst
Steinobst
Beerenobst (ohne Erdbeeren)
Schalenobst (Nüsse)
Sonstiges Obst
Extensivobstanlagen
Weingärten
Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
Rebschulen
Baumschulen
Forstbaumschulen
Christbaumkulturen
Holunder
Sonstige Dauerkulturen
Einmähdige Wiesen
Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
Dauerweiden
Hutweiden
Almen (Almfutterfläche)
Bergmähder
Streuwiesen
Grünlandbrache
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975)
Energieholzflächen
Forstgärten
Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)
Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel)
Unkultivierte Moorflächen
Gebäude- und Hofflächen
Sonstige unproduktive Flächen (einschl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)
Gesamtfläche
3.10.1.3 Punkt 10 Punkt eins
Bewässerbare Fläche insgesamt (in Hektar/Ar)
Zuchtpilze (Fläche in m²)
VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
Pferde und andere Einhufer
Rinder
Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
Rinder von zwei Jahren und älter
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Schafe (jeden Alters)
Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
Andere Schafe
Ziegen (jeden Alters)
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
Andere Ziegen
Schweine:
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
50 bis unter 80 kg
80 bis unter 110 kg
110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
Jungsauen, noch nie gedeckt
Jungsauen, erstmals gedeckt
Ältere Sauen, nicht gedeckt
Ältere Sauen, gedeckt
Zuchteber
Geflügel:
Mastküken und Jungmasthühner
Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
Legehennen – ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
Hähne
Truthühner
Enten
Gänse
Strauße
Sonstiges Geflügel
Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)
ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
5.1.1.5 Punkt eins Punkt eins
Betriebsinhaber/Bewirtschafter
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
5.1.2.5 Punkt eins Punkt 2
zu allen weiteren Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Familienfremde Arbeitskräfte
5.2.1.5 Punkt 2 Punkt eins
Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
Geschlecht
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Geschlecht
Summe der Arbeitstage
Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
Sicherheitsplan/-plakette
AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
5.5.1.5 Punkt 5 Punkt eins
Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
5.5.10.5 Punkt 5 Punkt 10
Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013:Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013:
6.1.1.6 Punkt eins Punkt eins
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
6.1.2.6 Punkt eins Punkt 2
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
6.1.3.6 Punkt eins Punkt 3
Investitionen in materielle Vermögenswerte
6.1.4.6 Punkt eins Punkt 4
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:
6.1.4.1.6 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
6.1.5.6 Punkt eins Punkt 5
Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
6.1.6.6 Punkt eins Punkt 6
Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen:
6.1.6.1.6 Punkt eins Punkt 6 Punkt eins
6.1.6.2.6 Punkt eins Punkt 6 Punkt 2
Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
6.1.7.6 Punkt eins Punkt 7
Ökologischer/biologischer Landbau
6.1.8.6 Punkt eins Punkt 8
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
6.1.9.6 Punkt eins Punkt 9
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
6.1.10.6 Punkt eins Punkt 10
STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL
Stallhaltungsverfahren – Unterbringung der Tiere
7.1.1.7 Punkt eins Punkt eins
7.1.1.1.7 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.1.2.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
Haltungsverfahren für Milchkühe – Anzahl der Plätze
Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
Anbindestall – Gülle
Laufstall– Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
Laufstall– Gülle
Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
Sonstige – Gülle
Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.1.3.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
7.1.1.4.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)
7.1.2.7 Punkt eins Punkt 2
7.1.2.1.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.2.2.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
Anbindestall – Gülle
Laufstall – Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
Laufstall – Gülle
Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
Sonstige – Gülle
Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.2.3.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
7.1.2.4.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)
7.1.3.7 Punkt eins Punkt 3
7.1.3.1.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.3.2.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Vollspaltenboden
Teilspaltenboden
Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
Tiefstallhaltung
Andere Stallungsarten
Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.3.3.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen
7.1.4.7 Punkt eins Punkt 4
7.1.4.1.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.4.2.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Vollspaltenboden
Teilspaltenboden
Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
Tiefstallhaltung
Andere Stallungsarten
Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.4.3.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3
Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)
7.1.5.7 Punkt eins Punkt 5
7.1.5.1.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.5.2.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Stroh (Tiefstall – Laufstall)
Volierenhaltung
Andere Stallungsarten
Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb
7.2.17 Punkt 2 Punkt eins
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt werden (in Hektar/Ar)
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt werden (in Hektar/Ar)
Wirtschaftsdüngermanagement
7.2.3.1.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.2.3.2.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.2.3.2.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.2.3.3.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3
Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.2.3.4.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 4
Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)
7.2.3.5.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5
An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)
7.2.3.6.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 6
Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)
7.2.3.7.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 7
Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)
Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)
Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge – in %)
7.2.5.1.7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt eins
Breitverteilung
Ohne Einarbeitung bzw. Einarbeitung nach 24 Stunden
Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
Einarbeitung zwischen 4 – 12 Stunden
Einarbeitung zwischen 12 – 24 Stunden
7.2.5.2.7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 2
Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)
Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)
Ohne Einarbeitung bzw. Einarbeitung nach 24 Stunden
Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
Einarbeitung zwischen 4 – 12 Stunden
Einarbeitung zwischen 12 – 24 Stunden
7.2.5.3.7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 3
Reihenverteilung
Schleppschlauch
Schleppschuh
7.2.5.4.7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 4
Injektion
Flach/offener Schlitz
Tief/geschlossener Schlitz
Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anteil des Wirtschaftsdünger – in %)
7.2.6.1.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt eins
Misthaufen, Mistlagerstätte inkl. Feldmieten (%)
7.2.6.2.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 2
7.2.6.3.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 3
7.2.6.4.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 4
Festmist in Tiefstallsystemen (%)
7.2.6.5.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 5
Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung (%)
7.2.6.6.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 6
Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (%)
7.2.6.7.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 7
Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (%)
7.2.6.8.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 8
7.2.6.9.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 9
Tägliche Ausbringung innerhalb von 24 Stunden (%)
Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)
7.2.7.1.7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt eins
7.2.7.2.7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 2
7.2.7.3.7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 3
7.2.7.4.7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 4
Güllebehälter, Gülleteiche, Güllelagune
7.2.7.5.7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 5
AUSFALLSICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG
Manuelle Pumpe an Hoftankanlagen (Ja/Nein)
Notstromaggregat am Betrieb (Ja/Nein)
Anlage II Anlage römisch zwei
GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
Überwiegende Produktionsrichtung (Bewirtschaftungsform)
Flächenverteilung in m² (ohne Mehrfachnutzung) nach Flächenart – insgesamt / Gemüse gärtnerisch / Feldgemüse / Blumen und Zierpflanzen / Baumschule
Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
2.1.1.2 Punkt eins Punkt eins
2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2
2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3
Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
Genutzte Fläche insgesamt
Bewässerung – Feldgemüsefläche
Tatsächlich bewässerte Feldgemüseflächen in m²
Nicht bewässerte Feldgemüseflächen in m²
Grund der Nicht-Bewässerung
3.3.1.3 Punkt 3 Punkt eins
Bewässerung nicht notwendig
Keine Bewässerungsanlage vorhanden
Mangelnde Wasserverfügbarkeit
Produktionsweise des Betriebes
ausschließlicher Produktionsbetrieb
Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe (Garten- oder Grünflächengestaltung, Friedhofsgärtnerei (Gräberpflege), Blumenbinderei)
Anzahl der Heizanlagen nach Alter
7.1.1.7 Punkt eins Punkt eins
7.1.2.7 Punkt eins Punkt 2
7.1.3.7 Punkt eins Punkt 3
7.2.1.7 Punkt 2 Punkt eins
Verbrauch an Brennstoffen und Energie:
Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
Kohle einschl. Koks (Tonnen)
Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
8.8.1.8 Punkt 8 Punkt eins
Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)
Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
Nutzung alternativer Energien
8.9.1.8 Punkt 9 Punkt eins
Gemüsebau im Jahr 2020 (Gartenbau- und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas (in m²); Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
9.6.1.9 Punkt 6 Punkt eins
Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
Käferbohnen u. a. Speisebohnen
9.15.19 Punkt 15 Punkt eins
Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
9.15.2.9 Punkt 15 Punkt 2
Industriekraut (Einschneidekraut)
9.15.3.9 Punkt 15 Punkt 3
Paprika bunt (inkl. Capia)
9.30.1.9 Punkt 30 Punkt eins
Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
9.30.2.9 Punkt 30 Punkt 2
9.30.3.9 Punkt 30 Punkt 3
Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
9.30.4.9 Punkt 30 Punkt 4
Endiviensalat (inkl. Friséesalat)
9.30.5.9 Punkt 30 Punkt 5
Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
9.30.6.9 Punkt 30 Punkt 6
9.30.7.9 Punkt 30 Punkt 7
Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
9.38.1.9 Punkt 38 Punkt eins
9.38.2.9 Punkt 38 Punkt 2
9.41.1.9 Punkt 41 Punkt eins
9.41.2.9 Punkt 41 Punkt 2
9.41.3.9 Punkt 41 Punkt 3
Gemüsesaatgut und –jungpflanzen
Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen) im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe)
Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
10.1.1.10 Punkt eins Punkt eins
10.1.2.10 Punkt eins Punkt 2
10.1.3.10 Punkt eins Punkt 3
10.1.4.10 Punkt eins Punkt 4
10.1.5.10 Punkt eins Punkt 5
10.1.6.10 Punkt eins Punkt 6
10.1.7.10 Punkt eins Punkt 7
10.1.8.10 Punkt eins Punkt 8
10.1.9.10 Punkt eins Punkt 9
10.1.10.10 Punkt eins Punkt 10
Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
10.2.1.10 Punkt 2 Punkt eins
10.2.1.1.10 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
10.2.1.2.10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
10.2.1.3.10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3
10.2.1.4.10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 4
10.2.1.5.10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 5
Frühlingszwiebeln im Topf
10.2.1.6.10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6
10.2.2.10 Punkt 2 Punkt 2
Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm
10.2.3.10 Punkt 2 Punkt 3
Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
10.2.3.1.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
10.2.3.2.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
10.2.3.3.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3
Impatiens Neuguinea Hybriden
10.2.3.4.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 4
10.2.3.5.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5
10.2.3.6.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 6
Petunien/Surfinien, Calibrachoa/Millionbells
10.2.3.7.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 7
10.2.3.8.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 8
10.2.3.9.10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 9
Topfpflanzen als Stämmchen
10.2.3.1010 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 10
Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
10.2.4.10 Punkt 2 Punkt 4
Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
10.2.4.1.10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
10.2.4.2.10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 2
10.2.4.3.10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 3
10.2.4.4.10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4
10.2.4.5.10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 5
Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
10.2.5.10 Punkt 2 Punkt 5
Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen
10.2.5.1.10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt eins
Gemüsepflanzen im Topf unveredelt
10.2.5.2.10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 2
Gemüsepflanzen im Topf veredelt
10.2.5.3.10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 3
Gemüsepflanzen im Presswürfel
10.2.5.4.10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 4
10.2.5.5.10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 5
10.2.6.10 Punkt 2 Punkt 6
10.2.6.1.10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt eins
10.2.6.2.10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 2
10.2.6.3.10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 3
10.2.6.4.10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 4
10.2.6.5.10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 5
10.2.6.6.10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 6
Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm
10.2.6.7.10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 7
Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm
10.2.7.10 Punkt 2 Punkt 7
10.2.8.10 Punkt 2 Punkt 8
Stauden und Gräser im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
im Container (C3 und größer)
Baumschulen im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
12.1.112 Punkt eins Punkt eins
12.1.2.12 Punkt eins Punkt 2
12.1.3.12 Punkt eins Punkt 3
12.1.4.12 Punkt eins Punkt 4
12.1.5.12 Punkt eins Punkt 5
12.1.6.12 Punkt eins Punkt 6
12.2.1.12 Punkt 2 Punkt eins
12.2.2.12 Punkt 2 Punkt 2
mit Ballen (mB) bis 1,50 m
12.2.3.12 Punkt 2 Punkt 3
mit Ballen (mB) über 1,50 m
12.2.4.12 Punkt 2 Punkt 4
12.2.5.12 Punkt 2 Punkt 5
Formgehölze, Sonderformen
12.3.1.12 Punkt 3 Punkt eins
12.3.2.12 Punkt 3 Punkt 2
mit Ballen (mB) bis 1,50 m
12.3.3.12 Punkt 3 Punkt 3
mit Ballen (mB) über 1,50 m
12.3.4.12 Punkt 3 Punkt 4
12.3.5.12 Punkt 3 Punkt 5
12.3.6.12 Punkt 3 Punkt 6
12.3.7.12 Punkt 3 Punkt 7
Formgehölze, Sonderformen
12.4.1.12 Punkt 4 Punkt eins
12.4.2.12 Punkt 4 Punkt 2
12.4.3.12 Punkt 4 Punkt 3
Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
Anzahl der Ferienwohnungen
Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
Einsaisonbetrieb (ja/nein)
Zweisaisonbetrieb (ja/nein)
Angebot von Voll-/Halbpension (ja/nein)
Angebot von Frühstückspension (ja/nein)