BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 19. September 2019

Teil römisch zwei

279. Verordnung:

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020

279. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2020 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166 aus 2008, und (EU) Nr. 1337 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 200 vom 7.8.2018 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 265 vom 24.10.2018 Seite 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1874,, Amtsblatt Nummer L 306 vom 30.11.2018 Seite 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2022 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a und Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
    1. Ziffer eins
      drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
    2. Ziffer 2
      drei Hektar Dauergrünland;
    3. Ziffer 3
      1,50 Hektar Ackerland;
    4. Ziffer 4
      50 Ar Kartoffeln;
    5. Ziffer 5
      10 Ar Gemüse und Erdbeeren;
    6. Ziffer 6
      10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen, Forstbaumschulen;
    7. Ziffer 7
      10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
    8. Ziffer 8
      30 Ar intensiv genutzte Obstflächen, sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen);
    9. Ziffer 9
      100 m² überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
    10. Ziffer 10
      100 m² Zuchtpilze;
    11. Ziffer 11
      Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Stichtage gelten:
    1. Ziffer eins
      1. April 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.,
    2. Ziffer 2
      15. Mai 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1.4., 2.1.5. und 2.7. und Anlage römisch zwei lit. A Punkt 2., 6. und 7. und
    3. Ziffer 3
      1. März 2020 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.
  2. Absatz 2,Als Referenzzeiträume gelten:
    1. Ziffer eins
      1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.5. und 6.,
    2. Ziffer 2
      das Kalenderjahr 2019 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A Punkt 3. und 8. und
    3. Ziffer 3
      das Kalenderjahr 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A Punkt 1., 4., 5., 9. bis 12. und Anlage römisch eins Punkt 2.4., 2.6., 2.8., 2.9., 3., 5. und 7. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2020 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2., 3., 4., 5., 6. und 7. sowie Anlage römisch zwei sind unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1, ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000),
    2. Ziffer 2
      das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9. und 6. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
    4. Ziffer 4
      Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.7., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.8. und 2.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß Paragraph 4, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen,
    6. Ziffer 6
      das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. Ziffer 7
      das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
    8. Ziffer 8
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4. sowie 7.1.2.1., 7.1.3.1., 7.1.4.1. und 7.1.5.1. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und
    9. Ziffer 9
      die übrigen Merkmale gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei durch Befragung der statistischen Einheiten.
  3. Absatz 3,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 31. Juli 2020 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
  4. Absatz 4,Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Flächenmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.
  2. Absatz 2,Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

Paragraph 13,

Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes sowie des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und – abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Absatz eins, – mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Außerkrafttreten

Paragraph 15,

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Patek

Anlage römisch eins

  1. Ziffer eins
    Stammdaten
    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Rolle im Betrieb)
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Betriebsmerkmale
  3. 2 Punkt eins
    Standort des Betriebs
  4. 2 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsnummer/Unternehmensnummer
  5. 2 Punkt eins Punkt 2
    Gemeindenummer
  6. 2 Punkt eins Punkt 3
    NUTS-3-Region
  7. 2 Punkt eins Punkt 4
    Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
  8. 2 Punkt eins Punkt 5
    Bergbauernbetrieb und die Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebes
  9. 2 Punkt eins Punkt 6
    Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
  10. 2 Punkt 2
    Rechtsform
  11. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Einzelperson
  12. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
  13. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Personengemeinschaft
  14. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Juristische Person
  15. 2 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
    Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
  16. 2 Punkt 3
    Gemeinschaftslandeinheit
  17. 2 Punkt 4
    Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
  18. 2 Punkt 5
    Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
  19. 2 Punkt 6
    Angaben zum Betriebsleiter
  20. 2 Punkt 6 Punkt eins
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
  21. 2 Punkt 6 Punkt 2
    Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
  22. 2 Punkt 6 Punkt 3
    Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
  23. 2 Punkt 6 Punkt 4
    Geburtsjahr
  24. 2 Punkt 6 Punkt 5
    Geschlecht
  25. 2 Punkt 6 Punkt 6
    Hauptberuf
  26. 2 Punkt 6 Punkt 7
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  27. 2 Punkt 6 Punkt 8
    Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
  28. 2 Punkt 6 Punkt 9
    Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
  29. 2 Punkt 7
    Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen)
  30. 2 Punkt 7 Punkt eins
    Besitzverhältnisse in Hektar/Ar
    Fläche im Eigentum insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
    verpachtete Fläche insgesamt
    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    zugepachtete Fläche insgesamt
    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
    gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
    bewirtschaftete Fläche insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche
  31. 2 Punkt 8
    Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
  32. 2 Punkt 8 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EU) 2018/848 bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
  33. 2 Punkt 8 Punkt eins Punkt eins
    umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
  34. 2 Punkt 8 Punkt eins Punkt 2
    in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
  35. 2 Punkt 9
    Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen
  36. Ziffer 3
    FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)
    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  37. 3 Punkt eins
    Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
    Winterweichweizen
    Sommerweichweizen
    Sommerhartweizen (Durum)
    Winterhartweizen (Durum)
    Dinkel
    Roggen (Winter/Sommer)
    Wintergerste
    Sommergerste
    Hafer (Winter/Sommer)
    Triticale (Winter/Sommer)
    Wintermenggetreide
    Sommermenggetreide
    Sorghum
    Rispenhirse
    Sonstiges Getreide
    Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
    Silomais und Grünmais
  38. 3 Punkt 2
    Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
    Körnererbsen
    Ackerbohnen
    Süßlupinen
    Linsen, Kichererbsen und Wicken
    Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Sojabohnen
  39. 3 Punkt 3
    Ölsaaten (einschl. Saatgut)
              Raps und Rübsen
              Sonnenblumen
              Öllein (Leinsamen)
              Ölkürbis
              Sonstige Ölfrüchte
  1. 3 Punkt 4
    Sonstige Alternativkulturen
              Mohn
              Hopfen
              Hanf
              Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
              Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, sonstige Faserpflanzen etc.)
  1. 3 Punkt 5
    Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
              Rotklee und sonstige Kleearten
              Luzerne
              Kleegras
              Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte
              Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
              Wechselwiesen
  1. 3 Punkt 6
    Andere Ackerkulturen
              Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
              Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
              Zuckerrüben (ohne Saatgut)
              Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
              Erdbeeren
              Gemüse im Freiland: Feldanbau
              Gemüse im Freiland: Gartenbau
              Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
              Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
              Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
              Energiegräser
              Sämereien und Pflanzgut
              Brachfläche (Grünbrache)
              Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
              Ackerland insgesamt
  1. 3 Punkt 7
    Dauerkulturen
              Haus- und Nutzgärten
              Intensivobstanlagen
              Kernobst
              Steinobst
              Beerenobst (ohne Erdbeeren)
              Schalenobst (Nüsse)
              Sonstiges Obst
              Extensivobstanlagen
              Weingärten
              Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
              Rebschulen
              Baumschulen
              Forstbaumschulen
              Christbaumkulturen
              Holunder
              Sonstige Dauerkulturen
  1. 3 Punkt 8
    Dauergrünland
              Einmähdige Wiesen
              Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
              Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
              Dauerweiden
              Hutweiden
              Almen (Almfutterfläche)
              Bergmähder
              Streuwiesen
              Grünlandbrache
              Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
  1. 3 Punkt 9
    Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
              Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975)
              Energieholzflächen
              Forstgärten
              Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
              Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)
              Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel)
              Unkultivierte Moorflächen
              Gebäude- und Hofflächen
              Sonstige unproduktive Flächen (einschl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)
Gesamtfläche
  1. 3 Punkt 10
    Bewässerung
  2. 3 Punkt 10 Punkt eins
    Bewässerbare Fläche insgesamt (in Hektar/Ar)
  3. 3 Punkt 11
    Zuchtpilze (Fläche in m²)
  4. Ziffer 4
    VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
  5. 4 Punkt eins
    Pferde und andere Einhufer
  6. 4 Punkt 2
    Rinder
    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
    Rinder von zwei Jahren und älter
    Stiere und Ochsen
    Kalbinnen
    Milchkühe
    Andere Kühe
  7. 4 Punkt 3
    Schafe (jeden Alters)
    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
    Andere Schafe
  8. 4 Punkt 4
    Ziegen (jeden Alters)
    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
    Andere Ziegen
  9. 4 Punkt 5
    Schweine:
    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    50 bis unter 80 kg
    80 bis unter 110 kg
    110 kg und mehr
    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    Jungsauen, noch nie gedeckt
    Jungsauen, erstmals gedeckt
    Ältere Sauen, nicht gedeckt
    Ältere Sauen, gedeckt
    Zuchteber
  10. 4 Punkt 6
    Geflügel:
    Mastküken und Jungmasthühner
    Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
    Legehennen – ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
    Hähne
    Truthühner
    Enten
    Gänse
    Strauße
    Sonstiges Geflügel
  11. 4 Punkt 7
    Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)
  12. 4 Punkt 8
    Sonstige Nutztiere
  13. 4 Punkt 9
    Bienen (Stöcke)
  14. Ziffer 5
    ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN
    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  15. 5 Punkt eins
    Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
  16. 5 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsinhaber/Bewirtschafter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
              Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
              im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
              andere Erwerbstätigkeiten:
              unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
              nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    zu allen weiteren Personen
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
              Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
              im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
              andere Erwerbstätigkeiten:
              unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
              nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  1. 5 Punkt 2
    Familienfremde Arbeitskräfte
  2. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
    Geschlecht
              Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
              im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
              andere Erwerbstätigkeiten:
              unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
    Anzahl je Geschlecht
    Summe der Arbeitstage
  2. 5 Punkt 3
    Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
  3. 5 Punkt 4
    Sicherheitsplan/-plakette
  4. 5 Punkt 5
    AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  5. 5 Punkt 5 Punkt eins
    Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
  6. 5 Punkt 5 Punkt 2
    Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  7. 5 Punkt 5 Punkt 3
    Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
  8. 5 Punkt 5 Punkt 4
    Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  9. 5 Punkt 5 Punkt 5
    Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  10. 5 Punkt 5 Punkt 6
    Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  11. 5 Punkt 5 Punkt 7
    Einkünfte aus Aquakultur
  12. 5 Punkt 5 Punkt 8
    Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
                                Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
                                Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
  13. 5 Punkt 5 Punkt 9
    Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
  14. 5 Punkt 5 Punkt 10
    Sonstige
  15. 5 Punkt 6
    Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
  16. Ziffer 6
    LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
  17. 6 Punkt eins
    Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013:
  18. 6 Punkt eins Punkt eins
    Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
  19. 6 Punkt eins Punkt 2
    Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  20. 6 Punkt eins Punkt 3
    Investitionen in materielle Vermögenswerte
  21. 6 Punkt eins Punkt 4
    Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:
  22. 6 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
    Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
  23. 6 Punkt eins Punkt 5
    Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
  24. 6 Punkt eins Punkt 6
    Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen:
  25. 6 Punkt eins Punkt 6 Punkt eins
    Agrar und Klimamaßnahme
  26. 6 Punkt eins Punkt 6 Punkt 2
    Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
  27. 6 Punkt eins Punkt 7
    Ökologischer/biologischer Landbau
  28. 6 Punkt eins Punkt 8
    Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
  29. 6 Punkt eins Punkt 9
    Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
  30. 6 Punkt eins Punkt 10
    Tierschutz
  31. Ziffer 7
    STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL
  32. 7 Punkt eins
    Stallhaltungsverfahren – Unterbringung der Tiere
  33. 7 Punkt eins Punkt eins
    Milchkühe
  34. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  35. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
    Haltungsverfahren für Milchkühe – Anzahl der Plätze
              Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
              Anbindestall – Gülle
              Laufstall– Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
              Laufstall– Gülle
              Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
              Sonstige – Gülle
              Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
              Gesamtanzahl der Plätze
  1. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
    Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  2. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
    Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  3. 7 Punkt eins Punkt 2
    Sonstige Rinder
  4. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  5. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
              Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
              Anbindestall – Gülle
              Laufstall – Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
              Laufstall – Gülle
              Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
              Sonstige – Gülle
              Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
              Gesamtanzahl der Plätze
  1. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
    Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  2. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
    Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  3. 7 Punkt eins Punkt 3
    Zuchtschweine
  4. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  5. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
              Vollspaltenboden
              Teilspaltenboden
              Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
              Tiefstallhaltung
              Andere Stallungsarten
              Freilandhaltung
              Gesamtanzahl der Plätze
  1. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
    Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen
  2. 7 Punkt eins Punkt 4
    Sonstige Schweine
  3. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  4. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
              Vollspaltenboden
              Teilspaltenboden
              Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
              Tiefstallhaltung
              Andere Stallungsarten
              Freilandhaltung
              Gesamtanzahl der Plätze
  1. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3
    Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  2. 7 Punkt eins Punkt 5
    Legehennen
  3. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  4. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
              Stroh (Tiefstall – Laufstall)
              Volierenhaltung
              Andere Stallungsarten
              Freilandhaltung
              Gesamtanzahl der Plätze
  1. 7 Punkt 2
    Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb
  2. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt werden (in Hektar/Ar)
  3. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt werden (in Hektar/Ar)
  4. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Wirtschaftsdüngermanagement
  5. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
    Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  6. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
    An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  7. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
    Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  8. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3
    Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  9. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 4
    Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  10. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5
    An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  11. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 6
    Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  12. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 7
    Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)
  13. 7 Punkt 2 Punkt 4
    Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)
  14. 7 Punkt 2 Punkt 5
    Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge – in %)
  15. 7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt eins
    Festmistausbringung
              Breitverteilung
              Ohne Einarbeitung bzw. Einarbeitung nach 24 Stunden
              Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
              Einarbeitung zwischen 4 – 12 Stunden
              Einarbeitung zwischen 12 – 24 Stunden
  1. 7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 2
    Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)
              Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)
              Ohne Einarbeitung bzw. Einarbeitung nach 24 Stunden
              Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
              Einarbeitung zwischen 4 – 12 Stunden
              Einarbeitung zwischen 12 – 24 Stunden
  1. 7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 3
    Reihenverteilung
    Schleppschlauch
    Schleppschuh
  2. 7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 4
    Injektion
    Flach/offener Schlitz
    Tief/geschlossener Schlitz
  3. 7 Punkt 2 Punkt 6
    Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anteil des Wirtschaftsdünger – in %)
  4. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt eins
    Misthaufen, Mistlagerstätte inkl. Feldmieten (%)
  5. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 2
    Mistkompostmieten (%)
  6. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 3
    Güllekeller (%)
  7. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 4
    Festmist in Tiefstallsystemen (%)
  8. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 5
    Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung (%)
  9. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 6
    Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (%)
  10. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 7
    Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (%)
  11. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 8
    Andere Lagerstätten (%)
  12. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 9
    Tägliche Ausbringung innerhalb von 24 Stunden (%)
  13. 7 Punkt 2 Punkt 7
    Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)
  14. 7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt eins
    Mistkompostmieten
  15. 7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 2
    Güllekeller
  16. 7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 3
    Tiefstallmist
  17. 7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 4
    Güllebehälter, Gülleteiche, Güllelagune
  18. 7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 5
    Andere Lagerstätten
  19. Ziffer 8
    AUSFALLSICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG
  20. 8 Punkt eins
    Hoftankanlage (in Liter)
  21. 8 Punkt 2
    Manuelle Pumpe an Hoftankanlagen (Ja/Nein)
  22. 8 Punkt 3
    Notstromaggregat am Betrieb (Ja/Nein)

Anlage römisch zwei

  1. A
    GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
  2. Ziffer eins
    Überwiegende Produktionsrichtung (Bewirtschaftungsform)
  3. eins Punkt eins
    Gemüse (gärtnerisch)
  4. eins Punkt 2
    Blumen und Zierpflanzen
  5. eins Punkt 3
    Baumschule
  6. eins Punkt 4
    Feldgemüse
  7. eins Punkt 5
    Reine Selbstversorgung
  8. Ziffer 2
    Flächenverteilung in m² (ohne Mehrfachnutzung) nach Flächenart – insgesamt / Gemüse gärtnerisch / Feldgemüse / Blumen und Zierpflanzen / Baumschule
  9. 2 Punkt eins
    Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
  10. 2 Punkt eins Punkt eins
    Folientunnel
  11. 2 Punkt eins Punkt 2
    Foliengewächshaus
  12. 2 Punkt eins Punkt 3
    Gewächshaus
  13. 2 Punkt 2
    Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
  14. 2 Punkt 3
    Genutzte Fläche insgesamt
  15. Ziffer 3
    Bewässerung – Feldgemüsefläche
  16. 3 Punkt eins
    Tatsächlich bewässerte Feldgemüseflächen in m²
  17. 3 Punkt 2
    Nicht bewässerte Feldgemüseflächen in m²
  18. 3 Punkt 3
    Grund der Nicht-Bewässerung
  19. 3 Punkt 3 Punkt eins
    Bewässerung nicht notwendig
  20. 3 Punkt 3 Punkt 2
    Keine Bewässerungsanlage vorhanden
  21. 3 Punkt 3 Punkt 3
    Mangelnde Wasserverfügbarkeit
  22. 3 Punkt 3 Punkt 4
    Sonstige Gründe
  23. Ziffer 4
    Produktionsweise des Betriebes
  24. 4 Punkt eins
    Anerkannter Biobetrieb
  25. 4 Punkt 2
    Konventioneller Betrieb
  26. Ziffer 5
    Nützlingseinsatz
  27. Ziffer 6
    Art des Betriebes
  28. 6 Punkt eins
    ausschließlicher Produktionsbetrieb
  29. 6 Punkt 2
    Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe (Garten- oder Grünflächengestaltung, Friedhofsgärtnerei (Gräberpflege), Blumenbinderei)
  30. Ziffer 7
    Anzahl der Heizanlagen nach Alter
  31. 7 Punkt eins
    älter als 10 Jahre
  32. 7 Punkt eins Punkt eins
    Kessel
  33. 7 Punkt eins Punkt 2
    Brenner
  34. 7 Punkt eins Punkt 3
    Heizkanone
  35. 7 Punkt 2
    jünger als 10 Jahre
  36. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Kessel
  37. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Brenner
  38. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Heizkanone
  39. Ziffer 8
    Verbrauch an Brennstoffen und Energie:
  40. 8 Punkt eins
    Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
  41. 8 Punkt 2
    Heizöl (Liter)
  42. 8 Punkt 3
    Kohle einschl. Koks (Tonnen)
  43. 8 Punkt 4
    Erdgas (m3)
  44. 8 Punkt 5
    Flüssiggas (Tonnen)
  45. 8 Punkt 6
    Fernwärme (MWh)
  46. 8 Punkt 7
    Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
  47. 8 Punkt 8
    Biogene Brennstoffe
  48. 8 Punkt 8 Punkt eins
    Pellets (Tonnen)
  49. 8 Punkt 8 Punkt 2
    Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)
  50. 8 Punkt 8 Punkt 3
    Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
  51. 8 Punkt 9
    Nutzung alternativer Energien
  52. 8 Punkt 9 Punkt eins
    Wärmepumpen (MWh)
  53. 8 Punkt 9 Punkt 2
    Solarthermie (MWh)
  54. 8 Punkt 9 Punkt 3
    Photovoltaik (MWh)
  55. Ziffer 9
    Gemüsebau im Jahr 2020 (Gartenbau- und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas (in m²); Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  56. 9 Punkt eins
    Brokkoli
  57. 9 Punkt 2
    Chinakohl
  58. 9 Punkt 3
    Fenchel (Knollenfenchel)
  59. 9 Punkt 4
    Fisolen (Pflückbohnen)
  60. 9 Punkt 5
    Grünerbsen
  61. 9 Punkt 6
    Gurken
  62. 9 Punkt 6 Punkt eins
    Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
  63. 9 Punkt 6 Punkt 2
    Salatgurken, Feldgurken
  64. 9 Punkt 7
    Käferbohnen u. a. Speisebohnen
  65. 9 Punkt 8
    Karfiol (Blumenkohl)
  66. 9 Punkt 9
    Karotten, Möhren
  67. 9 Punkt 10
    Knoblauch
  68. 9 Punkt 11
    Knollensellerie
  69. 9 Punkt 12
    Kohl (Wirsing)
  70. 9 Punkt 13
    Kohlrabi
  71. 9 Punkt 14
    Kohlsprossen
  72. 9 Punkt 15
    Kraut
  73. 9 Punkt 15 Punkt eins
    Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
  74. 9 Punkt 15 Punkt 2
    Industriekraut (Einschneidekraut)
  75. 9 Punkt 15 Punkt 3
    Rotkraut (Blaukraut)
  76. 9 Punkt 16
    Kren
  77. 9 Punkt 17
    Kulturpilze
  78. 9 Punkt 18
    Melanzani
  79. 9 Punkt 19
    Melone
  80. 9 Punkt 20
    Paprika bunt (inkl. Capia)
  81. 9 Punkt 21
    Paprika grün
  82. 9 Punkt 22
    Petersilie grün
  83. 9 Punkt 23
    Petersilienwurzel
  84. 9 Punkt 24
    Pfefferoni
  85. 9 Punkt 25
    Porree (Lauch)
  86. 9 Punkt 26
    Radieschen
  87. 9 Punkt 27
    (Bier-) Rettich
  88. 9 Punkt 28
    Rhabarber
  89. 9 Punkt 29
    Rote Rüben
  90. 9 Punkt 30
    Salat
  91. 9 Punkt 30 Punkt eins
    Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
  92. 9 Punkt 30 Punkt 2
    Häuptelsalat (Kopfsalat)
  93. 9 Punkt 30 Punkt 3
    Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
  94. 9 Punkt 30 Punkt 4
    Endiviensalat (inkl. Friséesalat)
  95. 9 Punkt 30 Punkt 5
    Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
  96. 9 Punkt 30 Punkt 6
    Vogerlsalat (Feldsalat)
  97. 9 Punkt 30 Punkt 7
    Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
  98. 9 Punkt 31
    Schnittlauch
  99. 9 Punkt 32
    Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
  100. 9 Punkt 33
    Spargel weiß
  101. 9 Punkt 34
    Spargel grün, lila
  102. 9 Punkt 35
    Speisekürbis
  103. 9 Punkt 36
    Spinat
  104. 9 Punkt 37
    Süßkartoffeln
  105. 9 Punkt 38
    Tomaten
  106. 9 Punkt 38 Punkt eins
    Rispentomaten
  107. 9 Punkt 38 Punkt 2
    Sonstige Tomaten
  108. 9 Punkt 39
    Zucchini
  109. 9 Punkt 40
    Zuckermais
  110. 9 Punkt 41
    Zwiebel
  111. 9 Punkt 41 Punkt eins
    Sommerzwiebel
  112. 9 Punkt 41 Punkt 2
    Winterzwiebel
  113. 9 Punkt 41 Punkt 3
    Bundzwiebel
  114. 9 Punkt 42
    Übrige Gemüsearten
  115. 9 Punkt 43
    Gemüsesaatgut und –jungpflanzen
  116. 9 Punkt 44
    Topfkräuter in Stück
  117. Ziffer 10
    Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen) im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe)
  118. 10 Punkt eins
    Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  119. 10 Punkt eins Punkt eins
    Tulpen
  120. 10 Punkt eins Punkt 2
    Rosen
  121. 10 Punkt eins Punkt 3
    Gerbera
  122. 10 Punkt eins Punkt 4
    Chrysanthemen
  123. 10 Punkt eins Punkt 5
    Dahlien
  124. 10 Punkt eins Punkt 6
    Gladiolen
  125. 10 Punkt eins Punkt 7
    Sonnenblumen
  126. 10 Punkt eins Punkt 8
    Schnittgrün
  127. 10 Punkt eins Punkt 9
    Schnittgehölze
  128. 10 Punkt eins Punkt 10
    Sonstige Schnittblumen
  129. 10 Punkt 2
    Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  130. 10 Punkt 2 Punkt eins
    Frühlingssortiment
  131. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
    Bellis perennis
  132. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
    Myosotis sylvatica
  133. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3
    Primula vulgaris
  134. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 4
    Viola
  135. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 5
    Frühlingszwiebeln im Topf
  136. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6
    Sonstige Frühlingsblüher
  137. 10 Punkt 2 Punkt 2
    Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm
  138. 10 Punkt 2 Punkt 3
    Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
  139. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
    Begonia
  140. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
    Impatiens walleriana
  141. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3
    Impatiens Neuguinea Hybriden
  142. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 4
    Mandevilla (Dipladenia)
  143. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5
    Pelargonium
  144. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 6
    Petunien/Surfinien, Calibrachoa/Millionbells
  145. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 7
    Strukturpflanzen
  146. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 8
    Verbena
  147. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 9
    Topfpflanzen als Stämmchen
  148. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 10
    Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
  149. 10 Punkt 2 Punkt 4
    Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
  150. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
    Ampeln
  151. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 2
    Hortensien
  152. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 3
    Mandevilla (Dipladenia)
  153. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4
    Pelargonium
  154. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 5
    Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
  155. 10 Punkt 2 Punkt 5
    Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen
  156. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt eins
    Gemüsepflanzen im Topf unveredelt
  157. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 2
    Gemüsepflanzen im Topf veredelt
  158. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 3
    Gemüsepflanzen im Presswürfel
  159. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 4
    Topfkräuter
  160. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 5
    Wasserpflanzen
  161. 10 Punkt 2 Punkt 6
    Herbstsortiment
  162. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt eins
    Violen
  163. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 2
    Topfchrysanthemen
  164. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 3
    Erica/Calluna
  165. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 4
    Cyclamen
  166. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 5
    Sonstige Herbstpflanzen
  167. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 6
    Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm
  168. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 7
    Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm
  169. 10 Punkt 2 Punkt 7
    Zimmerpflanzen
  170. 10 Punkt 2 Punkt 8
    Hanfpflanzen
  171. Ziffer 11
    Stauden und Gräser im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  172. 11 Punkt eins
    im Container (C3 und größer)
  173. 11 Punkt 2
    im Topf (P9/P11)
  174. Ziffer 12
    Baumschulen im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  175. 12 Punkt eins
    Obstgehölze
  176. 12 Punkt eins Punkt eins
    Erdbeerpflanzen
  177. 12 Punkt eins Punkt 2
    Reben
  178. 12 Punkt eins Punkt 3
    Hochstamm
  179. 12 Punkt eins Punkt 4
    Halbstamm
  180. 12 Punkt eins Punkt 5
    Busch/Spindel/Spalier
  181. 12 Punkt eins Punkt 6
    Beerenobst
  182. 12 Punkt 2
    Coniferen
  183. 12 Punkt 2 Punkt eins
    Container
  184. 12 Punkt 2 Punkt 2
    mit Ballen (mB) bis 1,50 m
  185. 12 Punkt 2 Punkt 3
    mit Ballen (mB) über 1,50 m
  186. 12 Punkt 2 Punkt 4
    Heckenpflanzen
  187. 12 Punkt 2 Punkt 5
    Formgehölze, Sonderformen
  188. 12 Punkt 3
    Laubgehölze
  189. 12 Punkt 3 Punkt eins
    Container
  190. 12 Punkt 3 Punkt 2
    mit Ballen (mB) bis 1,50 m
  191. 12 Punkt 3 Punkt 3
    mit Ballen (mB) über 1,50 m
  192. 12 Punkt 3 Punkt 4
    Alleebäume
  193. 12 Punkt 3 Punkt 5
    Heckenpflanzen
  194. 12 Punkt 3 Punkt 6
    Kletterpflanzen
  195. 12 Punkt 3 Punkt 7
    Formgehölze, Sonderformen
  196. 12 Punkt 4
    Rosen
  197. 12 Punkt 4 Punkt eins
    Containerrosen
  198. 12 Punkt 4 Punkt 2
    Hochstamm
  199. 12 Punkt 4 Punkt 3
    Bodendecker
  200. B
    EXTENSIVOBSTBAU
  201. Ziffer eins
    Anzahl der Bäume
  202. eins Punkt eins
    Äpfel
  203. eins Punkt 2
    Birnen
  204. eins Punkt 3
    Zwetschken
  205. eins Punkt 4
    Kirschen
  206. eins Punkt 5
    Marillen
  207. eins Punkt 6
    Walnüsse
  208. eins Punkt 7
    Andere Obstbäume
  209. C
    FREMDENVERKEHR
  210. Ziffer eins
    Anzahl der Fremdenzimmer
  211. Ziffer 2
    Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
  212. Ziffer 3
    Anzahl der Ferienwohnungen
  213. Ziffer 4
    Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
  214. Ziffer 5
    Einsaisonbetrieb (ja/nein)
  215. Ziffer 6
    Zweisaisonbetrieb (ja/nein)
  216. Ziffer 7
    Angebot von Voll-/Halbpension (ja/nein)
  217. Ziffer 8
    Angebot von Frühstückspension (ja/nein)