BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. Juli 2019

Teil II

227. Verordnung:

18. Novelle zur FSG-DV

227. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (18. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 30 b, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, wird – im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 6, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2019, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird der Betrag „12,50 Euro“ ersetzt durch den Betrag „13,40 Euro“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, lauten:

  1. Ziffer eins
    Sicherheit und Selbstschutz,
  2. Ziffer 2
    Rettung aus akuter Gefahr,
  3. Ziffer 3
    Notruf,
  4. Ziffer 4
    Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),
  5. Ziffer 5
    Blutstillung,
  6. Ziffer 6
    Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sieben Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „Monaco,“ das Wort „Montenegro,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz 2, dritter und vierter Satz ist jeweils nach dem Zitat „Abs. 4“ die Wortfolge „zweiter Satz“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 4, entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „und die Aufsicht im Rahmen der Prüfung“ und folgender Satz wird angefügt:

„Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt, durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13 f, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 30a Absatz 2, Ziffer 8 “, ersetzt durch den Verweis „§ 30a Absatz 2, Ziffer 8 und 8a“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 15, eingefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 und Paragraph 13 f, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2019, treten am 1. September 2019 in Kraft. Bescheinigungen über die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die von der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, genannten Institution vor dem 1. September 2019 ausgestellt wurden, sind weiterhin anzuerkennen.“

Reichhardt